Formular für Leihwaffe bei gemeinsamem Ansitz auf zwei unterschiedlichen Hochsitzen nötig?

Wheelgunner_45ACP

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Genau, JS ist der WBK gleichgestellt. Damit ist hier ein Leihschein notwendig, da die Waffe an einen Berechtigten überlassen wird. Was in diesen speziellen Fall nicht notwendig ist, ist eine schriftliche Bestätigung über die berechtigte Jagdausübung, da der Vater ja in unmittelbarer Nähe ist.

Mach halt einmal eine Leihschein und "vergiss" das Datum einzutragen . . . .
 

GMV

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Also wenn Du 110% sicher gehen willst; auch mal ohne den Überlasser der Waffe raus möchtest und ihr vor Ort bekanntermaßen pingelige oder unwissende Polizisten habt, würd ich nen Leihschein für alle in Frage kommenden Waffen machen und statt WBK mitführen. Nicht weil Du das müsstest,nicht um zu "buckeln", sondern einfach weil es nervenschonender ist.

Für Waffen, die lange bei einem Jagdfreund mit ebensolcher Polizei standen, haben wir auch mal einen ganzen Stapel Leihverträge mit angepasstem Datum fertig gemacht...

Allerdings, wenn man es wirklich 110% nimmt, müsste man auch unter Jagfreunden ne schriftliche Jagdeinladung etc..haben und sich den Pachtvertrag zeigen lassen, damit man sicher sein kann, dass der Jagdfreund und damit auch man selbst, da auch jagen darf....
 
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Der konkrete Fall ist im Gesetz nicht dargestellt. Einen Kommentar hierzu gibt es (noch) nicht, Ein Gerichtsurteil wohl auch noch nicht. Hintergrund für den Leihschein ist aber wohl die Rechtmäßigkeit der Waffe prüfen, bzw. die Identität des Eigentümers ermitteln zu können. Befindet sich der Eigentümer (mit seiner WBK) aber auch im Revier, stellt das ja kein Problem dar. Jedenfalls gilt das im ähnlich gelagerten Fall einer Jagderlaubnis, derer der Jagdgast nicht in Schriftform bedarf, wenn der Pächter mit ansitzt.
Ich meine deshalb, dass ein Leihschein hier nicht nötig ist. Sicher lässt sich das aber (noch) nicht sagen.

Guillermo
 
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Einmal ein Leihschein für beide erstellt, alle Waffen drauf die man untereinander tauschen kann, speichern, X ausdrucken, bei Bedarf Datum drauf, nach 14-tagen entsorgen.
Es sind doch sogar 4 Wochen!?
Der Paragraph 12 Abs. 1 des WaffG besagt:
Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte höchstens für einen Monat, für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck eine Waffe ausleihen.
 
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Stimmt hatte ich dann falsch im Kopf. Auf meiner blanko Vorlage steht sogar:

"Der Leihgeber überlässt dem Leihnehmer nur für die Dauer von maximal! einem Monat ab Datum der Überlassung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 a) WaffG und lediglich für einen vom Bedürfnis umfassten Zweck bzw. im Zusammenhang damit folgende Waffe:"
 
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Für Waffen, die lange bei einem Jagdfreund mit ebensolcher Polizei standen, haben wir auch mal einen ganzen Stapel Leihverträge mit angepasstem Datum fertig gemacht...
Und nicht vergessen, die vordatierten blanko Leihscheine sowie benutzten unterschriebenen sortiert in einen sauber beschrifteten Leitzordner abheften und neben die Waffe in den Schrank stellen...
 
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Und nicht vergessen, die vordatierten blanko Leihscheine sowie benutzten unterschriebenen sortiert in einen sauber beschrifteten Leitzordner abheften und neben die Waffe in den Schrank stellen...
Genau so macht man das. Und nochmal ein Ordner im Auto.

Leihscheine sind maximal 1 Monat gültig.
Also wenn ich eine Waffe meines Vaters nehme oder umgekehrter, nehme ich immer den Leihschein mit.

Im Normalfall, wenn man zusammen ansitzt sollte es kein Problem sein, den nicht mit zu nehmen. Da er ja, wenn wirklich eine Kontrolle kommt, schnell kommen kann.

Das Eichhörnchen ist bekanntlich der Teufel. Wenn du in der einen Ecke des Reviers sitzt und dein Vater in der Anderen und das Auto eine Panne hat... Und du quer durch das Dorf latschen musst um da hin zu kommen... und eine Steife vorbei kommt...

Dann ist blöd.

Eigentlich gehts ohne aber um Eventualitäten abzudecken, habe ich einen dabei.
 
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Ich würds auch so machen... (ohne Leihschein)

Weisen Sie sich doch bitte erst einmal aus, treten Sie bitte zurück und keine hektischen Bewegungen!

Bevor ich einen Ausweis gesehen habe, würd ich erstmal gar nichts weiteres sagen.

Hier ist mein gültiger Jagdschein und Personalausweis. Ich bin heute hier als Jagdgast eingeladen, das ist die Waffe des Jagdpächters vom Revier xxx, in dem wir uns gerade befinden. Der Jagdpächter ist im Revier anwesend, wir können ihn gerne anrufen, er sitzt auf Kanzel/Leiter xx in ca. x Metern an.

Ihr wist ja schließlich nicht, wer da so im Dunkeln rumspringt und Euch Dinge fragt, die ihr vielleicht gar nicht beantworten müsst.

Aber auf der sicheren Seite ist man immer mit verschließbarem Futteral und Leischein. Wer also allen Diskussionen aus dem Wege gehen möchte, der füllte mal eben den Schein aus und gut ist. Besonders als Jagdgast in fremden Revieren.
 
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Man bemühe einfach die Gesetze, in dem Fall die Verwaltungsvorschrift.
Da steht unter zu § 38. 3:
Das Mitführen der WBK ist verzichtbar, sofern sie als Mitglied einer Jagdgesellschaft eine Waffe des Gastgebers führen. In diesem Fall ist es ausreichend. wenn der Gastgeber die entsprechende WBK mit sich führt.
Also genau der Fall, wie ihn der TS beschreibt.
 
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Gehe jetzt 18 Jahre auf die Jagd. Wurde noch NIE im Revier kontrolliert und ein einziges Mal bei der Heimfahrt, da war allerdings Großrazzia wegen eines Verbrechens und jeder wurde kontrolliert.

Wenn der Besitzer der Waffe mit mir im Revier ist würde sich für mich nur die Frage stellen: wo ist eine gute Stelle für Ansitz und nicht brauch ich einen Leihschein.

Robert
 
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Stellen wir uns mal ganz dumm: was möchte derjenige sehen, der berechtigt ist, mich und meine Waffen zu kontrollieren? Ein Stück Papier, auf dem ein Bezug zu meiner Person gegeben ist und ein Bezug zu der Waffe, die ich führe. Das ist zum Beispiel im 14-Tages-Zeitraum nach Erwerb und bei eingesendeter WBK der Jagdschein plus die Rechnung der Waffe. Bei der Leihe kann es nur der Leihschein sein...oder ein gemeinsamer Eintrag in beiden WBK. Ansonsten trifft (zumeist die Polizei) man einen Jäger an, der nur der Jagdschein dabei hat und das dürfte zu dürftig sein. Der JS ist nur die Legitimation zum (vorübergehenden oder finalen) Erwerb einer Langwaffe.
Macht das kleine Stück Papier schwarz oder macht die WBK schwarz, ist ja beides überschaubarer Aufwand. Ich würde mich nicht auf ein (ggfs. einzustellendes) Ermitlungsverfahren wegen illegalen Waffenbesitzes einlassen wollen. Ob es dazu kommt, entscheidet der Polizist vor Ort :)
 
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Ich habe noch nie die WBK ins Revier mitgenommen!

Warum auch, der JS ist erst einmal die "Grundberechtigung" für das Führen einer jagdlichen Waffe. Wenn der kontrollierende Beamte Zweifel an der Rechtmäßigkeit meiner Waffe haben sollte, dann kann er sich gerne bei mir Zuhause die entsprechenden Papiere anschauen...
 
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Man bemühe einfach die Gesetze, in dem Fall die Verwaltungsvorschrift.
Da steht unter zu § 38. 3:
Das Mitführen der WBK ist verzichtbar, sofern sie als Mitglied einer Jagdgesellschaft eine Waffe des Gastgebers führen. In diesem Fall ist es ausreichend. wenn der Gastgeber die entsprechende WBK mit sich führt.
Also genau der Fall, wie ihn der TS beschreibt.
Wie heisst denn die Verwaltungsvorschift genau? Ist das die VwV zum WaffG? Diese haben wenig Aussenwirkung und SOLLEN eine einheitliche Anwendung des Gesetzestextes bewirken, Du hast aber keinerlei Anspruch auf irgendwas, was da drin steht.
 
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Ich habe noch nie die WBK ins Revier mitgenommen!

Warum auch, der JS ist erst einmal die "Grundberechtigung" für das Führen einer jagdlichen Waffe. Wenn der kontrollierende Beamte Zweifel an der Rechtmäßigkeit meiner Waffe haben sollte, dann kann er sich gerne bei mir Zuhause die entsprechenden Papiere anschauen...
Na ja, mit der Aussage kannst Du in manchen Prüfungsausschüssen durchfallen
JS, WBK, Perso, ggf. Jagderlaubnisschein sind mitzuführen.

WMH
T.
 
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Ein Jagdfreud hat für sämtliche Waffen jeweils eine WBK, die bekommst du mit, wenn er die Kanone verleiht. Gab mal Zeiten, da war das auch finanziell kein Thema.
Ansonsten bin ich gespannt wer da kontrolliert?

Das Gesetz ist doch für einen völlig anderen Fall gedacht
 

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