Formular für Leihwaffe bei gemeinsamem Ansitz auf zwei unterschiedlichen Hochsitzen nötig?

Registriert
3 Jan 2006
Beiträge
7.065
Wie heisst denn die Verwaltungsvorschift genau? Ist das die VwV zum WaffG? Diese haben wenig Aussenwirkung und SOLLEN eine einheitliche Anwendung des Gesetzestextes bewirken, Du hast aber keinerlei Anspruch auf irgendwas, was da drin steht.

Doch mein Lieber, daran haben sich die Staatanwälte, die Richter und auch die Ämter zu halten.
 
Registriert
16 Apr 2018
Beiträge
1.194
Na ja, mit der Aussage kannst Du in manchen Prüfungsausschüssen durchfallen
JS, WBK, Perso, ggf. Jagderlaubnisschein sind mitzuführen.

WMH
T.

War bei mir tatsächlich Frage in der mündlichen Prüfung. Und genau so lautete auch meine Antwort.

Prüfer: Das ist richtig. Welche Dokumente führen Sie sonst noch mit?

Gesskeun: Öhh... Es gibt doch da sonst nichts mehr?

Prüfer: Jetzt denken Sie noch mal in Ruhe nach.

Gesskeun: Hmm... Tja, ähh, eventuell meinen Führerschein wenn ich mit dem Auto unterwegs bin?

Prüfer: Na, die Wildmarken natürlich!

Gesskeun: Aber... Was ist denn we...
 
S

Schorse2210

Guest
Moin,

wenn der Vater sich einfach einen Eintrag in die WBK machen lässt, das die tatsächliche
Gewalt über die Waffe auch durch den Sohn, der ja auch erwerbsberechtigt ist, ausgeübt werden kann, dann braucht man als Sohn nur noch eine beglaubigte Kopie der WBK mitzuführen, und die Sache mit dem Leihschein hat sich erledigt. Mache ich schon seit Jahren mit meinem alten Herren so. Der Sohn kann sogar die Waffe nach der Jagd mitnehmen, wenn er sie bei sich vorschriftsmäßig aufbewahren kann.
Kann man alles bei der zuständigen Behörde erfragen und der Eintrag kostet einmalig etwas
und das Thema ist erledigt.

WmH
Schorse
 
Registriert
17 Aug 2017
Beiträge
12
Vielen Dank für die vielen Antworten.
Das mit dem WBK Eintrag, wusste ich gar nicht, hätte nicht gedacht, dass sowas möglich ist, wieder etwas gelernt. Kontrolliert wurden wir noch nie und ich denke auch nicht dass es passieren wird, aber man weiß ja nicht wie dumm es kommen kann und was für ein Tag der Polizist gerade hat. Ich denke daher machen wir einfach den Zettel.
Auch unter dem Gesichtspunkt, dass es nicht das eigene Revier ist, wir keine schriftliche Jagderlaubnis vom Inhaber haben/bekommen und dieser nicht immer im Revier ist. (Absprache erfolgt vorher immer telefonisch) Macht es schon Sinn möglichst viele Dokumente mitzuhaben, sollte dann doch einmal unverhofft der Fall eintreten.
 
Registriert
17 Feb 2015
Beiträge
3.321
Registriert
20 Okt 2016
Beiträge
4.293
Oft zu erleben im Forum:
Nebenkriegsschauplätze, besser Sandkistenschlachten um die Farbe des Schäufelchens, werden diskutiert bis zum letzten Atemzug, wobei der Hilfreiche mit dem gesetzeskonformen Hinweis sich schon nach dem Post Nr. 3 verabschiedete, der Rest vermutet im Konjunktiv.
(Ein Jäger mit JJSch & ID dabei braucht bei der Jagdausübung und den damit zusammenhängenden Wegen für eine Langwaffe (!) keine WBK - einfach im WaffG nachzulesen, §38(1) 2. in Verb.mit §13 (6))
Aber "wesentliche Teile" des relevanten Jagd- oder Waffengesetzes werden einfach negiert.
(siehe dazu richtig: Christian #37, 2. Teil)
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
20 Okt 2016
Beiträge
4.293
Der Rest soll sich schlicht raushalten - Imperativ ist hierbei angesagt:rolleyes:
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
24 Aug 2016
Beiträge
7.340
Doch mein Lieber, daran haben sich die Staatanwälte, die Richter und auch die Ämter zu halten.
Das wäre mir aber neu, dass die Judikative (Richter) sich an interne Regelungen der Exekutive für die Exekutive (Staatsanwälte, Ämter) halten müssten, die müssen sich NUR an Recht und (Waffen-) Gesetz (von der Legislative beschlossen) halten, alles andere wird dann im Fall des Falles im Einzelfall entschieden. Wir haben noch nicht mal das Präzedenzfallsystem, so dass Dein Kumpel ggfs. ganz anders bestraft wird als Du oder ich.
Als nächstes behauptet noch jemand, was im Schönfelder steht, wäre verbindlich :)

Verwaltungsvorschriften, Kommentare und Co sind Hilfsmittel, erstere sollen die Selbstbindung der Verwaltung ermöglichen, letztere die Rechtsfindung erleichtern. Aber über allem steht das für viele verschiedene Einzelfälle geltende Gesetz oder vergleichbare Regelungen.

Das mag für viele völlig irrelevant sein, aber als Ausübendem einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit im öffentlichen Dienst sind Ermittlungsverfahren wegen vermeintlicher Straftaten, egal, ob direkt oder später eingestellt/freigesprochen, immer schädlich. Und, wie oben schon mal gesagt, da muss man nur vor Ort an den falschen Polizisten geraten.

Unsere Frettiergruppe wurde von der Kriminalpolizei (!) kontrolliert, den beiden Damen fielen die bunt angezogenen und bewaffneten Männer auf und fragten halt mal nach. Glück im Unglück, sie wussten nicht, dass wir wegen einem Teilnehmer zu viel eigentlich eine verbotene Gesellschaftsjagd am Sonntag durchführten. Das kann aber auch genau anders herum ausgehen.

Der komische Zettel ist formlos, kann auf einem Notizblock geschrieben werden und muss nur einen langen Satz und zwei Unterschriften umfassen. Warum deswegen Ärger riskieren, nur weil man ggfs. Recht haben will? Dazu ist mir meine Zeit zu schade :)
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
3 Jan 2006
Beiträge
7.065
Das wäre mir aber neu, dass die Judikative (Richter) sich an interne Regelungen der Exekutive für die Exekutive (Staatsanwälte, Ämter) halten müssten, die müssen sich NUR an Recht und (Waffen-) Gesetz (von der Legislative beschlossen) halten, alles andere wird dann im Fall des Falles im Einzelfall entschieden. Wir haben noch nicht mal das Präzedenzfallsystem, so dass Dein Kumpel ggfs. ganz anders bestraft wird als Du oder ich.
Als nächstes behauptet noch jemand, was im Schönfelder steht, wäre verbindlich :)

Verwaltungsvorschriften, Kommentare und Co sind Hilfsmittel, erstere sollen die Selbstbindung der Verwaltung ermöglichen, letztere die Rechtsfindung erleichtern. Aber über allem steht das für viele verschiedene Einzelfälle geltende Gesetz oder vergleichbare Regelungen.

Das mag für viele völlig irrelevant sein, aber als Ausübendem einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit im öffentlichen Dienst sind Ermittlungsverfahren wegen vermeintlicher Straftaten, egal, ob direkt oder später eingestellt/freigesprochen, immer schädlich. Und, wie oben schon mal gesagt, da muss man nur vor Ort an den falschen Polizisten geraten.

Unsere Frettiergruppe wurde von der Kriminalpolizei (!) kontrolliert, den beiden Damen fielen die bunt angezogenen und bewaffneten Männer auf und fragten halt mal nach. Glück im Unglück, sie wussten nicht, dass wir wegen einem Teilnehmer zu viel eigentlich eine verbotene Gesellschaftsjagd am Sonntag durchführten. Das kann aber auch genau anders herum ausgehen.

Der komische Zettel ist formlos, kann auf einem Notizblock geschrieben werden und muss nur einen langen Satz und zwei Unterschriften umfassen. Warum deswegen Ärger riskieren, nur weil man ggfs. Recht haben will? Dazu ist mir meine Zeit zu schade :)

Konstruiere nicht so viel! Wenn im Gesetz und dessen Ausführungsanweisung steht, für diesen Fall ist ein Leihschein nicht nötig (und das steht ja auch so drin), dann hat sich der Herr Richter daran zu halten. Auch wenn vorab ein aufmüpfiger Polizist meint, ein Tatbestand wäre vorliegend.
 
Registriert
16 Jan 2016
Beiträge
975
Konstruiere nicht so viel! Wenn im Gesetz und dessen Ausführungsanweisung steht, für diesen Fall ist ein Leihschein nicht nötig (und das steht ja auch so drin), dann hat sich der Herr Richter daran zu halten. Auch wenn vorab ein aufmüpfiger Polizist meint, ein Tatbestand wäre vorliegend.

Das Problem, vom Zeitpunkt: vermuteter Tatbestand bis zum Freigesprochen, werden die bzw. alle Waffen eingezogen. Das möchte keiner Riskieren. Deswegen ist der vorgezogenne Gehorsam in unseren Reihen gelegentlich üblich.
Dem Polizisten, Richter und Staatsanwald ist egal, ob du ein paar Jahre nicht jagen kannst, Wildschaden entsteht oder du Pächter bist.

Nicht schön aber durchaus verständlich.
 
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Konstruiere nicht so viel! Wenn im Gesetz und dessen Ausführungsanweisung steht, für diesen Fall ist ein Leihschein nicht nötig (und das steht ja auch so drin), dann hat sich der Herr Richter daran zu halten. Auch wenn vorab ein aufmüpfiger Polizist meint, ein Tatbestand wäre vorliegend.
Er redet aber von der Verwaltungsvorschrift. Wie der Name schon sagt, bindet diese nur die Verwaltung. Der Richtung spricht nach Gesetz und das kann er gänzlich anders auslegen.
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
118
Zurzeit aktive Gäste
512
Besucher gesamt
630
Oben