Frage zu sichere Verwahrung/Überlassung

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Wozu soll der extra beschaffte eigene Schrank gut sein?
wenn beide Nutzer die gleichen Berechtigungen haben, können sie auch einen gemeinsamen Schrank nutzen.......... .

Ausnahmefall dabei z.B. Kurzwaffe, die darf weder verliehen noch einem anderen Nutzer zugänglich sein- so mein Kenntnisstand.

Bei einem Extra- Schrank, den nur der Nutzer öffnen kann und Zugriff auf seine Waffen hat, ergibt sich niemals die Frage, wer mit welcher Waffe geschossen hat.
Darum ist der Nachweis einer Fremdnutzung bei LW durch Verleihen zu dokumentieren!
 
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So. Ende der Fahnenstange nach Telefonat mit meiner Waffenbehörde.
Sehr freundliches Gespräch, aber sie machen das ned mit dauerhafter Unterbringung, weil wir keinen gemeinsamen Haushalt haben.
Wir sollen alle Monat einen neuen Leihschein ausstellen.
Weder gemeinsame WBK noch sichere Verwahrung noch Zweitwohnsitz.
 
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3 Jan 2006
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So. Ende der Fahnenstange nach Telefonat mit meiner Waffenbehörde.
Sehr freundliches Gespräch, aber sie machen das ned mit dauerhafter Unterbringung, weil wir keinen gemeinsamen Haushalt haben.
Wir sollen alle Monat einen neuen Leihschein ausstellen.
Weder gemeinsame WBK noch sichere Verwahrung noch Zweitwohnsitz.

Dann würde ich dem Sachbearbeiter empfehlen, den § 10[2] WaffG und den entsprechenden Abschnitt in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift gründlich zu studieren.
Natürlich kann für eine Waffe, die mehreren Personen gehört, eine entsprechend WBK ausgestellt werden. Eine häusliche Gemeinschaft oder sonstiges ist dafür nicht vorgeschrieben.
WBK, ausgestellt auf deinen Freund und unter amtliche Bemerkungen stehst du. Die Waffe bleibt dann bei dir im Schrank.
Soviel zur Kompetenz der Sachbearbeiter im Waffenrecht. Ich kann niemanden empfehlen dort irgend eine Anfrage zu starten.
 
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Man kann auch aus allem eine Wissenschaft machen. Wenn bei mir einer nach der Jagd eine Waffe unterstellen will weil er noch einen Familienausflug vorhat, zum Starkbierfest will, sich beim Schüsseltreiben eine Bierbong geben oder was auch immer kommt das Ding in meinen Schrank, Foto seiner WBK oder auf den Kopierer und fertig, genau so umgekehrt. Das ist vorübergehende gesetzkonforme Verwahrung, wir nutzen die Waffen des anderen ja nicht und ich habe auch nirgendwo gelesen, dass man das irgendwie beweisen muss. Ich weiß ja nicht was es für Behörden so in der Republik gibt, bisher kam ich immer gut klar, war auch stets alles ordnungsgemäß. Und was würde es bringen Waffen unter Jägern, die man ohnehin jederzeit kaufen könnte, dauerhaft zu verleihen? Bei Sportschützen mag das wg. Erwerbstreckung noch was anderes sein.
 
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Diese Variante ist OK, wenn es um kurzfristige Aufbewahrung geht.
Hier geht es aber um langfristige/dauerhafte Aufbewahrung.
Wenn ich bei dir meine Büchse unterstelle weil ich noch einen Ausflug mache trifft mich zu der Zeit keiner daheim an um meine Aufbewahrung zu kontrollieren.
Wenn er zu dir kommt ist es auch kein Problem.
Eine zuviel kannst du dem Kontrolleur erklären, so lange legal ist das auch kein Problem.
Was aber erzähle ich denen wenn die Waffe bei einer Kontrolle nicht bei mir ist?
Dafür schreibt man Leihscheine, nicht nur die Sportschützen.
 
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Natürlich wo sie ist und Foto bzw. Kopie der WBK habe ich ja auch als Nachweis, dass derjenige wo sie ist berechtigt ist.
Trotzdem b
Natürlich wo sie ist und Foto bzw. Kopie der WBK habe ich ja auch als Nachweis, dass derjenige wo sie ist berechtigt ist.
Ohne Leischein trotzdem problematisch. Bist auf den Goodwill einiger Beamten angewiesen. Wär mir zu heiss, wegen eines fehlenden Dokuments eine verbraten zu bekommen.

In meinem Fall war ja die Hoffnung auf dauerhafte Unterbringung in meinen vorhandenen Schränken. Und das bei getrennten Wohnsitz.
 

FTB

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Trotzdem b

Ohne Leischein trotzdem problematisch. Bist auf den Goodwill einiger Beamten angewiesen. Wär mir zu heiss, wegen eines fehlenden Dokuments eine verbraten zu bekommen.

In meinem Fall war ja die Hoffnung auf dauerhafte Unterbringung in meinen vorhandenen Schränken. Und das bei getrennten Wohnsitz.


Zum Thema Leihschein, Mal so in die Runde: wo steht eigentlich, dass das gesetzeskonforme Verleihen schriftlich dokumentiert werden muss?
 
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38 WaffG.
(1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen:
g) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder
4.
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,
*"Tatsächliche Gewalt" bedeutet, daß eine jederzeit zu verwirklichende tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit über die Waffe bestehen muß, d.h. ein jederzeitiger Zugriff auf die Waffe möglich ist und sie nach eigenem Willen benutzt werden kann.
 
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27 Nov 2016
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Man kann Cirkus provozieren, muß man aber nicht. Mit einem Leihschein habe ich mit meinem Sohn, der in einem anderen BL wohnt auch ein Jahr "gearbeitet", bis ich Ihm die Waffe überlassen habe. Der "Tipp" das Datum "zu vergessen" stammte übrigens von meiner SB bei der UJB...
 
S

scaver

Guest
Die Nummer ist Scheisse. Entweder Augen zu und durch, oder Waffe hin und her schleppen. Nervt mich auch total, so will uns D aber unser Privileg vermiessen. Pech gehabt.
Zu den Kommentaren oben: So lange nix passiert ist es egal, wenn was passiert, warten 1000 Antiwaffensachverständige darauf, Dir alles weg zunehmen, was Du Dir hart erarbeitet hast. Lohnt sich nicht.
sca
 
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