Frage zu sichere Verwahrung/Überlassung

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Wenn du es ganz ordnungsgemäß haben willst und die Waffe ohnehin dauerhaft bei dir sein soll. Trag sie doch einfach auf dich um und leih sie ihm dann wenn er bei dir jagen geht, scheint mir einfacher.
 
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Was aber erzähle ich denen wenn die Waffe bei einer Kontrolle nicht bei mir ist?

Muss halt schlüssig sein wo. Ich kenne persönlich einen Jäger der auch schon kontrolliert wurde und Waffen in seinem Jagdhaus im Ausland aufbewahrt. Hat die Behörde so notiert und das wars.
 
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Ich verstehe das Problem immer noch nicht.

Will er direkt von der Arbeit ins Revier oder was?

Wenn man 70 km von zu Hause weg ist, dann kann man doch mal einen Schlenker zum Supermarkt machen oder bei McDonald rein.
 
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Was habt ihr mit euren Leihscheinen in diesem Fall?
Für diese Waffe eine WBK ausstellen lassen mit den Namen der Eigentümer/ Besitzer - doch, der SB muß, es ist gesetzlich so vorgesehen, und die WBK bleibt bei der Waffe. Eventuell eine Kopie im anderen Haushalt um lästigen Fragen aus dem Weg zu gehen.
 
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Das Verleihen von Waffen und Munition stellt stets einen aus waffenrechtlichen Gesichtspunkten nicht unerheblichen Vorgang dar, weil Erwerb, Eigentum und Besitz einer Waffe an eine waffenrechtliche Berechtigung sowie ein nachzuweisendes Bedürfnis geknüpft sind.
Darf ein Jäger eine Lang- und auch eine Kurzwaffe an Dritte verleihen?
Ja. Einem Jäger ist es gestattet, seine eigenen Lang- und u. a. auch Kurzwaffen an Dritte zu verleihen, sofern die entsprechende Berechtigung nachgewiesen ist.

Dürfen diese auch Jungjäger verliehen werden?
Als minderjähriger Jugendjagdscheininhaber ist ihm von Gesetzes wegen nach § 13 Abs. 7 WaffG keine Erlaubnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen zu erteilen.
Anders verhält es sich bei volljährigen Inhabern von Jagdscheinen. Sie sind grundsätzlich berechtigt, eine Langwaffe auszuleihen, auch wenn sie noch nicht im Besitz einer Waffenbesitzkarte sind (§ 12 Abs. 1 WaffG).
Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte darf lediglich vorübergehend, höchstens für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck eine Waffe ausleihen.
Dass ein Jungjäger noch über keine Waffenbesitzkarte verfügt, stört im Falle des Vorliegens eines berechtigten Interesses nicht. Dies deshalb nicht, weil der gültige Jagdschein das Bedürfnis für den Erwerb resp. vorübergehenden Besitz an einer Langwaffe fingiert (§13 Abs. 4 WaffG).
Diese Ausnahme gilt jedoch nur für Langwaffen, nicht jedoch für Kurzwaffen.
§ 13 WaffG stellt nur für die Ausleihe von Langwaffen den Jagdschein einer Waffenbesitzkarte gleich.
Kann ein volljähriger Jagdscheininhaber eine Kurzwaffe von einem Berechtigten ausleihen, wenn er selbst bislang nur eine eingetragene Langwaffe in der Waffenbesitzkarte vorweisen kann?
Ja, sofern er bereits eine eingetragene Langwaffe in seiner Waffenbesitzkarte vorweisen kann, ist die Ausleihe einer Kurzwaffe möglich.
Kann auch die passende Munition u. a. zum Übungsschießen auf dem Schießplatz ausgehändigt werden? Bzw. kann man nicht auch selbst Munition für die geliehene Langwaffe erwerben? Darf der Büchsenmacher einem Jungjäger ohne Waffenbesitzkarte überhaupt Munition für die ausgeliehene Langwaffe verkaufen?
§ 12 Abs. 2 WaffG besagt, dass es keiner Erlaubnis für den Erwerb und Besitz von Munition bedarf, wenn die zugehörige Waffe nach den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG entliehen wurde.
„(…) (2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese
1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt; (…)“

Für den Erwerb von Langwaffenmunition dient der Jagdschein als Legitimationsgrundlage.
Volljährige Jungjäger sind Inhaber von Jagdscheinen. Haben diese die ausgeliehenen Waffen unter der Voraussetzung des § 12 Abs.1 Nr. 1 WaffG erworben, sind sie sind somit zum Erwerb von Langwaffenmunition legitimiert.
Ein minderjähriger Jagdscheininhaber hat dagegen nach 13.7 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WVwV) vorerst keine Erlaubnis für den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition:
Nach § 16 des Bundesjagdgesetzes ist der Inhaber eines Jugendjagdscheines nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson (jagdlich erfahren) berechtigt.
So ist es beispielsweise rechtens, wenn ein nichtjagender Elternteil sein jagendes Kind zum Schießstand bringt. Der Erwerb von Munition ist nicht möglich.
Grundsätzlich ist bei allen Ausleihen von Waffen gem. § 38 Abs. 1 Nr. 1 lit. g WaffG neben dem Personalausweis einen Nachweis mitzuführen, aus dem der Name des Verleihers, des berechtigten zum vorübergehenden Besitz berechtigten Entleihers als auch das Datum der Überlassung hervorgeht.
Dieser Beleg tritt an die Stelle der sonst mitzuführenden Waffenbesitzkarte und dient dem Nachweis des rechtmäßigen Waffenbesitzes. Der Rückerwerb verliehener oder abhanden gekommener Waffen/Munition ist ebenfalls erlaubnisfrei.
Aber wie sieht eigentlich dieser „Nachweis nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 lit. g WaffG“ aus?
Um sanktionslos vorübergehend eine Lang- oder Kurzwaffe zu verleihen, empfiehlt sich, einen sog. „Leihvertrag“ mit dem Leihnehmer schriftlich zu schließen. Vorteil des Leihvertrages dient somit dem Nachweis über den vorübergehenden Verleih einer Waffe nach § 38 Abs. 1 Nr.1 lit. g WaffG.

Dabei sind Angaben zur Person des Verleihers (Name, Vorname und Anschrift) sowie die Angaben des Leihnehmers als vorübergehenden Erwerber und Besitzer gleichermaßen aufzunehmen. Dienlich ist dabei das Notieren der Nummern von Waffenbesitzkarte und Jagdschein sowie der jeweils ausstellenden Behörde mit Ausstellungsdatum.
Neben diesen sind auch Angaben zur betreffenden Waffe zu notieren. Geht aus dem Überlassungsdokument nämlich der Hersteller, das Modell, die Waffennummer sowie das Kaliber hervor, so lässt sich die Waffe eindeutig identifizieren. So sind Missverständnisse ausgeschlossen.
Zudem ist ein sog. Leihberechtigungsgrund – das Bedürfnis – des Leihnehmers aufzunehmen. Auch wenn bei Jägern für den Verleih von Langwaffen grundsätzlich das Notieren der Jagdschein-Nummer sowie der ausstellenden Behörde ausreichend ist, empfiehlt es sich stets, den sichersten Weg zu gehen. D. h., sowie die Nummern von Jagdschein und Waffenbesitzkarte und deren ausstellende Behörde nebst Ausstellungsdatum aufzunehmen.
Möchten Sie in evtl. Legitimationsprobleme Dritter verwickelt sein? Sicherlich nicht. Darüber hinaus ist in dem Leihvertrag zwingend aufzunehmen, dass der Leihgeber dem Leihnehmer nur für die Dauer von maximal einem Monat ab Datum der Überlassung gem. § 12 Abs.1 Nr.1a WaffG und lediglich für einen vom Bedürfnis umfassten Zweck bzw. im Zusammenhang damit die explizit aufzulistenden Waffen überlässt.
Die Beschreibung der jeweiligen Waffe hat dabei die Eintragung aus der WBK des Verleihers, die ausstellende Behörde, den Hersteller und das Modell der Waffe sowie die Herstellungsnummer zu umfassen. Zudem ist in den Leihvertrag unbedingt eine Klausel dahingehend aufzunehmen, dass das Überlassen an Dritte nicht gestattet ist.
Fernerhin ist ein schriftlicher Vermerk aufzunehmen, dass der Beleg im Umfang mit der oder den vorbezeichneten Waffen mitzunehmen und Berechtigten auf Verlangen vorzuzeigen ist.











Rechtsanwältin SandraE. Pappert









Rechtsanwältin Sandra E. Pappert
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sehr gut

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Danke Leute, für Eure Infos.
Ich weiss es nicht sicher, ob die Waffenbehörde es ermöglichen muss, wie auch immer, dass die Waffe dauerhaft bei mir sein kann. Der SB hat mir ja quasi die goldene Brücke gebaut mit der Leihschein Geschichte.
Die sind auf der Behörde etwas schwierig zu händeln, aber auch manchmal echt cool und lassen mal 5 grade sein, wovon ich auch schon profitiert hab.
Daher kommt es nicht in Frage dort mit dem grossen Aufgebot (Rechtsanwalt etc) aufzufahren.
Abwägungssache.
Wir machen das jetzt halt mit dem Leihschein und gut.
 
G

Gelöschtes Mitglied 8180

Guest
Ich würde einen formlosen schriftlichen Antrag auf gemeinsame Aufbewahrung stellen.

Sollte der abgelehnt werden, einen rechtsmittelfähigen Bescheid mit Nennung der Rechtsgrundlage schriftlich einfordern.

Zack! Wird es genehmigt. Problem gelöst.
 
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24 Mai 2019
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Ich hatte jahrelang auf mich eingetragene Waffen im Schrank meines berechtigten Vaters (wohnt in anderer Stadt) stehen, die er teilweise auch selbst führte.
Dazu den entspr. ausgestellten Monats-Leihschein stets aktuell gehalten und fertig (s. #34 von @Perkeo).

Meine Kurzwaffe ist auch dort, hier ließ ich kurz nach Erwerb (vor 35 Jahren) den Vater als weiteren Berechtigten zum Führen per Zusatzeintrag in die Karte eintragen. Ich lernte vor 40 Jahren: verleihe niemals Deine Kurzwaffe an einen anderen Jäger und gib sie nicht mal aus der Hand !

(Die einmalige Aufbewahrungs-Kontrolle in den letzten 20 Jahren war ohne jedes Problem).
 
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