Frage zu Überlassung von Waffen

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Angenommen, Jäger A übergibt Jäger B, der zugleich auch Büchsenmacher ist, aber kein Gewerbe ausübt, eine Waffe zur Überprüfung oder Reparatur. Das Ganze dauert einige Tage bis sich die Jäger wieder treffen.
Nach dem Waffengesetz muss doch in diesem Fall auch eine schriftliche Überlassungserklärung verfasst werden?
Oder irre ich mich da?
 
A

anonym

Guest
Solange der Jäger B nicht im Besitz einer Waffenhandelserlaubnis ( mittlerweile mit Gewerbezwang) ist, benötigt er einen schriftlichen Herkunftsnachweis für den Fall einer Kontrolle.
Horrido,
Framic
 
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Danke für die Info. Dieser Frage ging eine konkrete Diskussion voraus und ich, als Noch-Nicht-Jäger, hatte recht.
Auch die alten Hasen können von einem Jagdscheinanwärter manchmal noch was lernen. :lol:
 
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Mit einer Frage zum Thread-Thema angeregt durch den Artikel Die wichtigsten Regelungen veröffentlicht in der Rubrik Jagdrecht der WuH-Ausgabe 10/2012 möchte ich mich dazugesellen:

Konkret geht es dort um die neue Verwaltungsvorschrift zum Waffenrecht, deren Anwendung vom Autor erklärt wird.
Im Artikel heißt es auf Seite 71 unter Punkt 6:

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG kann sich ein Jäger Lang- und Kurzwaffen [...] für die Dauer von einem Monat leihen
Das dies auch für Kurzwaffen gelten soll, ist mehr neu bzw. erstaunt mich ehrlich gesagt, da ich eine gegenteilige Information eines Juristen (dieser ist selbst passionierter Jäger, spezialisiert auf das Waffenrecht und genießt mein Vertrauen) habe. Genau gesagt bin ich so informiert, dass eine Überlassung von Kurzwaffen generell verboten ist. Die UJB konnte als zuständige Behörde bedauerlicherweise keine Antwort liefern.

Meinem Kenntnisstand nach wird die vorrübergehende Überlassung für alle Fälle in den § 12 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe a und b, Ziffer 5, Abs. 2 Ziffer 1, § 13 Abs. 4, § 36 sowie § 38 Ziffer 1 Buchstabe e WaffG geregelt.

§ 13 Abs. 4 WaffG stellt meinem Verständnis nach den Jagdschein für eben die vorübergehende Überlassung der WBK gleich, schränkt die Überlassung jedoch offenbar auf Langwaffen ein. Hier der Wortlaut:

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
Ist das tatsächlich eine Einschränkung bzw. gilt diese nur für den Jagdscheininhaber ohne WBK (z.B. könnte dies der Fall sein bei einem Jungjäger, der frisch den Jagdschein hat, aber noch keine Waffe besitzt, ergo auch keine WBK hat) und für den WBK-Inhaber nicht? Darf Letzterem also auch eine Kurzwaffe vorübergehend überlassen werden?
Habe ich etwas übersehen, -lesen und/oder völlig falsch verstanden? Bedauerlicherweise ist mir das als Jagdscheininhaber nicht eindeutig klar, was ich beim sensiblen Thema Waffenrecht so jedoch nicht stehen lassen will.
 
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Kurzwaffenüberlassung wurde schon 2003/2004 hier in diesem Forum abschließend diskutiert.
Ist seit WaffG 2004 auf WBK erlaubt, war davor verboten.
Obige Ansicht und Hintergrund zu dieser ist erschreckend.
 
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Tiroler Bracke schrieb:
Kurzwaffenüberlassung wurde schon 2003/2004 hier in diesem Forum abschließend diskutiert.
Ist seit WaffG 2004 auf WBK erlaubt, war davor verboten.
Obige Ansicht und Hintergrund zu dieser ist erschreckend.
Die Suche führte zu diesem Thread, zwei weitere Treffer waren nicht passenend. 2003 habe ich in diesem Forum noch nicht mit diskutiert, aber wenn du mich auf den konkreten Thread verweist, kann ich ja problemlos die Wissenslücke schließen.

Bedeutet "ist auf WBK erlaubt", dass Kurzwaffen von einem WBK-Inhaber nur einem zweiten WBK-Inhaber überlassen werden dürfen, einem Jagdscheininhaber ohne WBK jedoch nicht?

Erschrecken will ich nicht, sondern wissen wie es richtig ist und immerhin muss sich ja sogar mindestens ein Jurist irren.

Habe ich denn alle für die vorübergehende Überlassung relevanten §§ genannt oder fehlt eine Regel?
 
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Nachbesserung: obiges WaffG2004 sollte natürlich 2003 heißen.

WaffG §12
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
1.
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a)
lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b)
vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
erwirbt;

Ist ja wohl selbsterklärend und stellt die Allgemeinregelung dar.
§13 ist eine Erweiterung für besondere Umstände, setzt als Erweiterung aber natürlich §12 nicht außer Kraft. Und wo wird da im Gesetzestext eine Unterscheidung nach Lang- oder Kurzwaffen gemacht?

Erschreckend finde ich, daß sowohl an Dir aber mehr noch am im Waffenrecht versierten Anwalt und Jagdscheininhaber 9 Jahre Diskussion um das neues Waffengesetz offensichtlich spurlos vorbeigezogen sind. Diese Regelung war eine der wenigen Verbesserungen zum alten Gesetz und wurde allerortens ausführlich besprochen. Und wozu wird eigentlich die UJB zu Waffenrechtsthemen befragt, falls dies ungewöhnlicherweise nicht durch die selbe Person dargestellt wird?


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So soll es ja auch nicht sein, dass man gerade noch als Jäger, den dieses Gesetzt ja angeht Lücken hat, ist mir auch nicht angenehm. Fehlinformationen von (vermeintlichen) Experten (will) man bzw. hier ich nicht gleich über Board schmeißen, sondern nimmt man als juristischer Laie ja erstmal an. Das war eben falsch, da nicht überprüft.
Langwaffen werden nur im § 13 Abs. 4 WaffG explizit genannt, so dass das dann die Ausnahme darstellt, wie ich es jetzt sehe. WBK-Inhaber zu WBK-Inhaber darf also.
Dank dir, dass du mich da korrigiert hast. Manchmal braucht man Hilfe von außen.
 
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Beachte aber die Einschränkung: Bedürfnis!---- oder Aufbewahrung.
In der Bewertung des Bedürfnisses liegt eine (eher theoretische) Gefahr.
 
A

anonym

Guest
Stecher schrieb:
...

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG kann sich ein Jäger Lang- und Kurzwaffen [...] für die Dauer von einem Monat leihen
Das dies auch für Kurzwaffen gelten soll, ist mehr neu bzw. erstaunt mich ehrlich gesagt, da ich eine gegenteilige Information eines Juristen (dieser ist selbst passionierter Jäger, spezialisiert auf das Waffenrecht und genießt mein Vertrauen) habe. Genau gesagt bin ich so informiert, dass eine Überlassung von Kurzwaffen generell verboten ist... .
Das ist schon 9 Jahre "neu", seit 2003 dads WaffG deformiert wurde und war damals eine der wenigen sinnvollen Aenderungen.
Wo habt ihr nur alle die letzten 10 Jahre verschlafen?
Stecher schrieb:
Meinem Kenntnisstand nach wird die vorrübergehende Überlassung für alle Fälle in den § 12 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe a und b, Ziffer 5, Abs. 2 Ziffer 1, § 13 Abs. 4, § 36 sowie § 38 Ziffer 1 Buchstabe e WaffG geregelt.

§ 13 Abs. 4 WaffG stellt meinem Verständnis nach den Jagdschein für eben die vorübergehende Überlassung der WBK gleich, schränkt die Überlassung jedoch offenbar auf Langwaffen ein. Hier der Wortlaut:
.
Ja. Wenn der Jaeger nur einen JJ hat und KEINE WBK, dann gilt das.
Das sind aber extreme Ausbahmen, normal nur bei frischen Jungjaegern ohne eigene Waffe vorkommend.S
owie der erste Flobert ins Haus kommt, kommt auch die WBK und er darf KW leihen.
Stecher schrieb:
(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
Ist das tatsächlich eine Einschränkung bzw. gilt diese nur für den Jagdscheininhaber ohne WBK (z.B. könnte dies der Fall sein bei einem Jungjäger, der frisch den Jagdschein hat, aber noch keine Waffe besitzt, ergo auch keine WBK hat) und für den WBK-Inhaber nicht? Darf Letzterem also auch eine Kurzwaffe vorübergehend überlassen werden?.
Genau so ist es und das schon seit 2003.
Ohne WBK, mit JJ nur LW. Mit WBK auch KW.

Ganz einfach und vollkommen unproblematisch.
 
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Stecher schrieb:
dieser ist selbst passionierter Jäger, spezialisiert auf das Waffenrecht und genießt mein Vertrauen

Jetzt weißt du weningstens wer dich nicht vertreten darf, solltest du einmal Ärger mit dem Waffengesetz haben.
 
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Das ist schon 9 Jahre "neu", seit 2003 dads WaffG deformiert wurde und war damals eine der wenigen sinnvollen Aenderungen.

Ein Schritt in die richtige Richtung? Ja. Sinnvoll? Nein.

Wie schon erwähnt betrifft die Regelung vor allem JS-Inhaber ohne eigene Waffe, also meist JJ. Wenn ich dem schon ein Gewehr in die Hand drücke, um eine Sau zu erlegen, warum darf ich ihm nicht auch meine KW geben?
Brennecke'scher Drahtverhau!
 

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