Fragen und Unklarheiten zu den Theoriefragen für MV

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27 Nov 2015
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Na gut, das ist aber eher ein Vorwurf an die Persönlichkeit dieser Leute als an den Kurs.
Ich habe Spaß am Erlernen des Stoffes, mache das nicht nur für ein Stück Papier und sehe auch ein, dass wenn ich die Prüfung nicht bestehen sollte, ich halt einfach nicht genügend gewusst/gekonnt habe und halt mehr lernen muss. Und zeitlich hätte es nicht anders geklappt.
Ja das ist richtig, ich habe auch nicht unendlich viel Zeit, aber für mich war es in den 5 Monaten schon extrem stressig und ich hätte es gerne auch anderes gemacht, also sogar mehr Zeit aufgewendet vor allem mit mehr Zeit für Praxis. Die kommt immer zu kurz.
 
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Beschäftige dich mit der Problemstellung, wenn du den Sinn oder Unsinn verstehst kannst du dich damit in der Mündlichen Prüfung zur Lösung vor arbeiten.
Theorie ist kein Problem, da wird die App reichen um zu bestehen.
Bezogen auf welche bzw. welche Art von Problemstellung?
 
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Aber man muss den „Express-Jagdschein-Machern“ auch sagen, wer keine Zeit am WE hat oder übers Jahr hinweg Abends keine Zeit hat.... der soll’s lassen. Meine Frau jammert zwar auch immer, sie will den Mann vor dem Jagdschein zurück, aber das geht leider nicht mehr. Muss sie halt ein paar Tage die Woche alleine ins Bett gehen. Ich geh lieber 3-4 mal die Woche jagen und am WE arbeiten im Revier.
 
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Naja, es gibt Leute, die können sich im Job zwar 2-3 Wochen am Stück frei nehmen, aber nicht über Monate an den Wochenenden frei machen und während der Woche noch lernen. So jemanden habe ich im Bekanntenkreis. Die Dame würde auch lieber den längeren Kurs machen, weiß aber, dass sie aufgrund ihres Jobs und der damit verbundenen Reisetätigkeit für sie sehr schwer werden würde, während der Woche zu lernen und an den WE die Jagdschule zu besuchen.

Man muss ja auch nicht 100% abdecken, dh, Fehlzeiten beim Unterricht sind vorab schon eingeplant, das schafft man auch, wenn man beruflich eingespannt ist. Und lernen während der Woche ist jedem möglich - auch das tut man ja nicht stundenlang am Stück. Man muss eben einiges neu sortieren und ein gutes Time-Management haben. Ich habe während der 10 Monate Kurs Vollzeit gearbeitet und gleichzeitig mit dem Kurs noch eine berufliche Fortbildung gemacht. Es war hart, aber es war zu schaffen. Und wer schon angeblich nur 2 Wochen im Jahr Zeit für den Jagdkurs hat - WOHER kommt dann immer hinterher auf einmal die Zeit fürs Jagen ?????? Nein, ich bin der - sicher ungeliebten- Meinung, dass reine Bequemlichkeit dahintersteckt. Warum sich 9 Monate richtig stressen, wenn man´s doch für 3 Wochen auch bekommt ?
 
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Meine Frau jammert zwar auch immer, sie will den Mann vor dem Jagdschein zurück, aber das geht leider nicht mehr. Muss sie halt ein paar Tage die Woche alleine ins Bett gehen. Ich geh lieber 3-4 mal die Woche jagen und am WE arbeiten im Revier.

Die Forderung deiner Frau ist wirklich unangebracht. Dafür würde ich kein Verständnis haben. :LOL:
 
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Aber man muss den „Express-Jagdschein-Machern“ auch sagen, wer keine Zeit am WE hat oder übers Jahr hinweg Abends keine Zeit hat.... der soll’s lassen. Meine Frau jammert zwar auch immer, sie will den Mann vor dem Jagdschein zurück, aber das geht leider nicht mehr. Muss sie halt ein paar Tage die Woche alleine ins Bett gehen. Ich geh lieber 3-4 mal die Woche jagen und am WE arbeiten im Revier.
Die Forderung deiner Frau ist wirklich unangebracht. Dafür würde ich kein Verständnis haben. :LOL:
Ganz gefährlich. Da besteht die Gefahr, dass dann für ein paar Tage in der Woche ein Gehörnter mehr im Wald ist. ;)
 
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Bezogen auf welche bzw. welche Art von Problemstellung?
Eigentlich jedes.
Ein Beispiel, Jagdzeiten Rehwild, Bock am 1.5. das weiß man :sneaky:
Eine Ricke wird nur "trächtig" geschossen. Wenn man weiß wann die Blattzeit (Juli/August) ist kann man den Beginn der Jagdzeit am 1.9. erkennen. Durch "klein vor groß" müssen die Kitze da auch auf sein.
Wenn du dir nur das Datum speicherst hast du Fehlerquellen.
Wenn du in der Prüfung die Verbindung hast bist du sicherer.
 
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Rausnehmen der Eier aus dem Gelege ist verboten. Ist ein Ei aus dem Nest gefallen oder findet sich sonstwie erkennbar weitab vom Gelege, dann darf der JAB zugreifen. So sehe ich den Sachverhalt.

Häh!? Warum sollte ich mir kein Entenei aus dem Nest nehmen dürfen!?
Ok, das Ei eines Rotkehlchens, ist etwas anderes.... kein dem Jagdrecht unterliegendes Tier, sondern Naturschutzrecht.

Ergo ist die Antwort, wenn sie sich auf Federwild bezieht falsch.... weil sich der JAB das Entenei ehr wohl aneignen darf. Es seih denn sein Landesjagdrecht sagt etwas anderes.
 
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Häh!? Warum sollte ich mir kein Entenei aus dem Nest nehmen dürfen!?
Ok, das Ei eines Rotkehlchens, ist etwas anderes.... kein dem Jagdrecht unterliegendes Tier, sondern Naturschutzrecht.

Ergo ist die Antwort, wenn sie sich auf Federwild bezieht falsch.... weil sich der JAB das Entenei ehr wohl aneignen darf. Es seih denn sein Landesjagdrecht sagt etwas anderes.

Ich habe mal nachgelesen. Die Passage dazu findet sich im §22 BJagdG "Jagd- und Schonzeiten (ich habe es mal hervorgehoben):
bJagdG schrieb:
§ 22 Jagd- und Schonzeiten

(1) Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmten Grundsätzen der Hege bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben. Für den Lebendfang von Wild können die Länder in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
(2) Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, ist während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen. Die Länder können bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen.
(3) Aus Gründen der Landeskultur können Schonzeiten für Wild gänzlich versagt werden (Wild ohne Schonzeit).
(4) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden. Die Länder können für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und Türkentaube, Silber- und Lachmöwe sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten aus den in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten Gründen sowie zur Bekämpfung von Tierseuchen Ausnahmen bestimmen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke aus den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben genehmigen. Das Ausnehmen der Gelege von Federwild ist verboten. Die Länder können zulassen, daß Gelege in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht ausgenommen werden. Die Länder können ferner das Sammeln der Eier von Ringel- und Türkentauben sowie von Silber- und Lachmöwen aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben erlauben.

Die Frage nach dem Widerspruch zu §1 ist wirklich gerechtfertigt ("...
(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen. ...)


Wäre klasse, wenn das jemand aufdröseln könnte.
 
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Ich habe mal nachgelesen. Die Passage dazu findet sich im §22 BJagdG "Jagd- und Schonzeiten (ich habe es mal hervorgehoben):

Die Frage nach dem Widerspruch zu §1 ist wirklich gerechtfertigt ("...
(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen. ...)

Wäre klasse, wenn das jemand aufdröseln könnte.

Grundsätzlich ist das "Ausnehmen von Gelegen von Federwild" eine Form der Jagdausübung, genauso wie das Erlegen von Wild.
Der Satz in § 22 (4) schließt jedoch eine Rechtslücke, indem er auch das Ausnehmen von Gelegen durch den Jäger grundsätzlich verbietet (in Satz 1 ist bereits die Bejagung der Elterntiere verboten; der letzte Satz eröffnet dagegen noch einmal eine Ausnahme von diesem Grundsatz)
 
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Das ist mir als juristischem Laien immer noch nicht ganz klar.
In §1 Abs. 5 wird es erlaubt und in §22 Abs. 4 verboten. Dann müsste der Passus eigentlich aus §1 Abs. 5 entfernt werden, um keine Verwirrung zu stiften.
 
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Das ist mir als juristischem Laien immer noch nicht ganz klar.
In §1 Abs. 5 wird es erlaubt und in §22 Abs. 4 verboten. Dann müsste der Passus eigentlich aus §1 Abs. 5 entfernt werden, um keine Verwirrung zu stiften.

Nein, in § 1 wird gar nix "erlaubt"; dort wird etwas definiert! Aus dieser Definition ergeben sich dann die entsprechenden Folgen und weiteren Betsimmungen (inkl. der Einschränkungen - z.B. Jagd- und Schonzeiten usw.)
 

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