basti schrieb:
9x19 schrieb:
Nachtrag: In fremden Revieren schieß ich selbstverständlich auch, aber auch dort nicht auf oder an der Straße.
In diesem Zusammenhang mal eine Frage: Was gehört zur "Strasse" ? Auch der Graben und die 3m Grün mit dem dann folgenden Radweg und den zum Acker hin gepflanzten Büschen bzw. der noch mitgeteerten Auffahrt ?
Jaaaa...? :roll:
basti
Es geht um den § 20 BJG, das sogen. örtliche Verbot. Es gibt Orte, an denen aus diesem Grund nie gejagt werden darf und es gibt Orte, an denen aus diesem Grund zeitweise nicht gejagt werden darf, z.B. auf Hochsitzen, unter denen gerade Reiter vorbeireiten. Wenn die weg sind, darf wieder geschossen werden, wobei der § 20 BJG sogar die Jagdausübung im Ganzen, also diejenige der Legaldefinition des § 1 IV BJG verbietet, und damit eigentlich nach philologischer Auslegung alles untersagt ist, auch schon das Aufsuchen, was ja eigentlich quatsch ist, da durch das Aufsuchen noch keine Gefahrenquelle geschaffen wird............. Daher wäre die Rechtsvorschrift nach meiner Rechtsauffassung auch teleologisch auszulegen gewesen im Falle des Jagdpächters, der besoffen durch die Gegend fuhr. Aber das ist eine andere Geschichte..........Ob Du noch im konkreten Einzelfall jagen durftest, entscheidet im Zusammenhang mit § 13 VI WaffG künftig und auch in der Vergangenheit erstmal der StA und dann das Gericht. Nur hat das heute Folgen, da man zwischenzeitlich Waffen im Zusammenhang mit der Jagdausübung nur noch nicht schußbereit führen darf und andernfalls wie Zuhälter Maier auch Straftäter ist und mit Freiheitsstrafe, wenigstens aber mit Geldstrafe und Jagdscheinentzug belohnt wird. Das Gericht in Stuttgart hat m.W. nicht anerkannt, daß es auch unabhängig von der rechtlich zulässigen Jagdausübung eine faktische geben kann, nach der man zwar möglicherweise objektiv unzulässigerweise jagt, aber subjektiv nicht, und daß der Gesetzgeber beim Verbot der Jagdausübung im Sinne des § 20 BJG nicht alle Jagdhandlungen im Sinne des § 1 IV BJG gemeint haben kann, da sie mit Ausnahme der Schußabgabe weder abstrakte noch konkrete Gefahrenquelle schaffen, sonst müßte man die Waffe bereits entladen, wenn einem auf dem Waldweg Spaziergänger entgegenkommen............. Ich für mich habe aus diesem Wirrwarr den Schluß gezogen, daß ich bis zur Änderung des § 13 VI WaffG keine Straße mehr mit einer geladenen Waffe betrete oder befahre, obwohl das nach meiner Rechtsauffassung weder vorher noch jetzt verboten ist, aber von mind. einem Gericht anders gesehen wird, und hoffe, daß der DJv endlich in die Gänge kommt, sich für den Wegfall dieser schikanierenden und kriminalisierenden Regelung des § 13 VI WaffG vehement und mit Nachdruck einsetzt mit dem Ziel der alten Regelung vor dem 01.04.2003. Da der Bundestag mir auf eine entsprechende Petition aber geschrieben hat, daß eine Änderung nicht beabsichtigt ist und der DJV immer noch nichts tut, kann man da aber lange drauf warten und es werden noch viele Jäger ihren Jagdschein verlieren und unter einer Regelung leben, die im Falle des Verstosses dieselben Sanktionen hat wie sie einen illegalen Waffenbesitzer erwarten, der nicht nur die Waffe ohne Erlaubnis besitzt, sondern sie auch noch in Tateinheit führt. Wenn Du unmittelbar neben der Straße lädtst und in eine abgewandte Richtungm schießt, bist Du m.E. aber auf der sicheren Seite. Ich konnte hier jetzt nicht mehr schreiben, das Thema ist zu komplex für ein solches Posting und diese Zeilen sind ohne weitere Erläuterung aus dem Zusammenhang gerissen sicher angreifbar, aber es muß jetzt einfach mal so zur Sensibilisierung reichen...........