Freitagabend passiert

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4 Feb 2008
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Hallo Forumsgemeinde
Am Freitag ca. 18 UHR sass ich mit Nachbar Lothar und Nachbar Herbert vor seiner Garage,wir genehmigten uns nach Gartenarbeit und Holzspalten ein Feierabendbier, als eine Ricke hochflüchtig die zu der Zeit starkbefahrene Strasse in Richtung Dorfmitte (beidseitige Bebauung ) gehätzt von einem Schäferhundmix annahm.Es gelang uns den Hund abzulenken und ihn zufassen.
Nach kurzer Zeit und verschwand die Ricke in einer Nebenstrasse.
wir banden den Hund erst einmal am Zaun von H. fest und ich rief die Polizei an weil wir den Hund niemanden zuordnen konnten.Zufallig hatte Jagdfreund Horst Dienst und er benachrichtigte den Tierschutzverein unseres LK: ,die nach Rückfrage bereit waren ,den Hund abzuholen. Nachbar L. hatte noch etwas zu erledigen und ging.
Kurz vor 19Uhr erschien ein Pärchen in einem blauen Combi, die sich sofort daran machten den Hund loszubinden und ihn mitzunehmen.
Auf unsere Frage wer sie seien und das der hund hierbliebe ,weil er vom Tierschutz abgeholt würde , bekamen wir nur die Antwort ,das ist unser Hund und den nehmen wir jetzt mit .Wir wollten das unterbinden worauf ER
einbrachte, Zitat: Lockerbleiben sonst gibt es was aufs Maul. Sie luden den Hund ein und verschwanden hektisch.Esfolgte ein zweiter Anruf bei der Pol.
mit Kennz. übermittlung .
Nach Recherche stellte sich heraus , das der Hund in 2007 schon einmal ein Reh in unser Gemeindejagd gerissen hat.
Die Hu.Halterin ist Redakteurin bei unserem Kreis(käse)blatt.
Mal Abgesehen vom Tatbestand des Wilderns, ist es schon ein starkes Stück
von der Dame wie sie uns behandelt hat ,wo wir doch ihren Hund
davor bewahrt haben Unfälle zuverursachen und / oder selbst überfahren zuwerden.
Jetzt bin ich gespannt was seitens der Pol. oder Ordn Amt folgt und wie die Dame in ihrer Position da rauskommt!

Grüsse vom alten Knochen
 
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Schreibt doch eine nette Geschichte für dieses Köseblatt, dass die Ricken aktuell hochtragend sind und schon in den nächsten Wochen die ersten Kitze setzen sollten...leider kommt es aber vor das Hunde diese ach so armen schwangeren Mütter sogar bis in die Ortschaften und über Strassen hetzen...
 
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Gibt es da nicht auch einen Tatbestand der tätlichen Berdohung, von wegen "auf's Maul" und so?

Greetz Anton
 
A

anonym

Guest
Genau das war auch mein erster Gedanke,einen schönen Bericht,und dann an die Redaktion mit Bitte der Veröfentlichung.
Mal sehen was passiert,und unbedingt nachhaken ,wann es erscheint !
In dem Bericht sollte auch stehen ,das man bedroht wurde.

Gruß
 
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5 Jul 2007
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Ich weiss nicht, ob ihr darauf bestehn könnt, daß der Hund vom Tierschutz abgeholt werden soll. Aber die Anfahrt des Tierschutzes kann man vielleicht in Rechnung stellen. So wie ein Abschlepper, der gerufen wird, aber der Halter sein Auto vorzeitig selbst entfernt.

Bitte um Bericht, wenn es was ergibt!
 
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In Niedersachsen :
§v33 Niedersächsisches Gesetz über Wald- und Landschaftsordnung ( NWaldLG) :
Pflicht zum Schutz vor Schäden
(1) In freier Landschaft ist jede Person verpflichtet;
1. dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde
a) nicht streuen oder wildern
b) in der Zeit vom 1.April bis 15. Juli ( allgemeine Brut-Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden; es sei den, dass sie zur rechtmäsiegen Jagdausübung; als Rettungshunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden...

§ 42 Ordnungswiedrig
..
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 33 Abs Nr 1 Buchst. a nicht dafür sorgt, dass ein seiner Aufsicht unterstehender Hund in freier Landschaft nicht streut oder wildert

2. entgegen § Abs 1 Nr 1 Buchstab. b nicht dafür sorgt, dass ein seiner Aufsicht unterstehender Hund in der freien Landschaft in der Zeit vom 1.April bis 15. Juli an der Leine geführt wird..

(4.) Ordnungswidrigkeiten nach Absätzen 2 und 3 können mit einer Geldbuße bis 5000 € geahndet werden.




Also Anzeige ans zuständige Ordnungsamt der Gemeinde wegen verstoß gegen § 33 1.a und 1.b ( streunen lassen und Leinenzwang da nach 1. April); dieses als Widerholungsfall;
Nötigung und Bedrohung im Zusammenhang mit versuchter Strafvereitelung an die Polizei.


Sollte fürs erste reichen.


Ach ja; nicht ihr seit dann Anzeigebetereiber; sondern das Ordnungsamt; und im Bestreitungsfalle bekommt ihr dann noch Zeugengeld...


Andreas
 
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Ich würde der Sache auch extrem scharf nachgehen. Gerade weils nicht das erste mal war.
Auf keinen Fall einfach schleifen lassen und beim nächsten mal den Hund da anbinden wo ihn die Besitzer nicht sofort finden.
 
A

anonym

Guest
Daniel Sun schrieb:
Genau das war auch mein erster Gedanke,einen schönen Bericht,und dann an die Redaktion mit Bitte der Veröfentlichung.

Gruß

Und den Brief selbstverständlich an den Chef bzw. Herausgeber der Zeitung persönlich adressieren. :wink:
 
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25 Dez 2007
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Hi,

einen gefundenen Hund seinen Besitzern nicht heraus geben zu wollen, wäre eine Fundunterschlagung. Dass jemand - mit einer angedrohten Straftat konfrontiert - dann kribbelig wird und auch eine Straftat ankündigt, lässt ganz sicher jeden Staatsanwalt / Richter kalt.

Viel besser als den Hund am Gartentörchen anzubinden, wäre es gewesen, diesen sofort bei der Polizei abzuliefern unter - von drei Mann bezeugter - Anzeige wegen Wilderei. Und wenn der Hund bei "Festnahme" irgendwie auch nur krumm geguckt hätte, so hätte ich dessen aggressives Verhalten auch ausführlich geschildert.
Nun hätte die Frau Redakteurin ihren Köter auf der Polizeistation oder dem nächsten Zwischenlager für Hunde abholen müssen, die kleine Polizeimeldung in eigener Sache noch im eigenen Käseblatt drucken lassen müssen. Dann hätte die Dame jetzt einen echten Frust, der Hund ziemlich brav stets ne Leine am Hals und möglicherweise bald auch nen Maulkorb dran. Ihr wärt nicht verleitet worden, was Dummes zu sagen und ihr Mann hätte sich nicht noch blöder aufplustern müssen.
Aber vielleicht war das Feierabendbierchen schon ein erwachsenes Bier und keiner von Euch mehr so recht fahrtauglich...? - das aber, sorry, muss man überhaupt nicht als normalen Aggregatszustand von Männern ansehen, und dies ist schlicht keine Entschuldigung für halbgare Reaktionen mit einem etwas verkorksten Rechtsverständnis.
Gruß,

Martin

Martin
 
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11 Nov 2008
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Ich denke mal, dass ihr richtig reagiert habt. Schreibt das ganze doch mal als Leserbrief in der Zeitung. Ohne den Namen der Redakteurin zu nennen. Vielleicht reagiert die Tante darauf.
 
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13 Dez 2008
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Rugen schrieb:
Also Anzeige ans zuständige Ordnungsamt der Gemeinde wegen verstoß gegen § 33 1.a und 1.b ( streunen lassen und Leinenzwang da nach 1. April); dieses als Widerholungsfall;
Nötigung und Bedrohung im Zusammenhang mit versuchter Strafvereitelung an die Polizei.

Hallo Andreas,

ging da nicht auch was wg. § 292 StGB (Wilderei)?

Gruß

Michael
 
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7 Feb 2008
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Da wär bei mir aber Rauch aufm Dach :!:
Und bestimmt nicht gleich den Tierschutz mit reinziehen. Das wäre den Bock zum Gärtner machen.
Feuerlein hat recht:
Polizei und/oder Ordnungsamt und riesen Rummel veranstalten, Beissattacke und Einfangen unter schwierigsten Umständen sowieso (bestimmt hat die Jacke jetzt sichtbare Löcher).
Maulkorb und Leinenzwang kämen vom Ordnungsamt im Nu per Einschreiben.
Die dürfen den Hund dann bei Nichteinhaltung beschlagnahmen und dann kann der Tierschutz sich dran abarbeiten (Problemhund unter schlechten Haltungsbedingungen). :wink:
 
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migo schrieb:
Rugen schrieb:
Also Anzeige ans zuständige Ordnungsamt der Gemeinde wegen verstoß gegen § 33 1.a und 1.b ( streunen lassen und Leinenzwang da nach 1. April); dieses als Widerholungsfall;
Nötigung und Bedrohung im Zusammenhang mit versuchter Strafvereitelung an die Polizei.

Hallo Andreas,

ging da nicht auch was wg. § 292 StGB (Wilderei)?

Gruß

Michael

Nein;

" § 292.1 STGB ( Wilderei) ist Antragsdelikt; hier fehlt die Beabsichtigte Voraussetzung. Der Hund; Rechtlich als Sache; kann sekber keine Straftat begehen...

" 292.2 STGB ( schwere Wilderei) ist Offizialdelikt; hier muss der Staatsanwalt ermitteln...

fällt auch aus : keine Gewetrbsmäsigkeit; keine gemeisame Wilderei mit gemeinsamen Waffengebrauch; kein Verstoß gegen Sachliche Verbote nach § 19 BJG...


bei einem Antragsdelikt muß der Geschädigte einen Strafantrag stellen;
bei OWI ist Klageführer das Ordnungsamt.

Ist die OWI Rechtskräftig geworden; und es liegt noch ein SChadensersatzpflichtiger vorfall vor ( Reh gersissen), dann sind die Chancen auch Zivilrechtlich den Schaden ersetzt zu bekommen besser..

nur hier ist noch kein Sachschaden entstanden.


Andreas
 

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