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Das meinte ich ja.
Das Problem:
Ein früherer Begehungsscheininhaber mit Stöberhund (Alpenländische Dachsbracke) fährt regelmäßig 40 km weit in mein Jagdrevier und lässt dort seinen Stöberhung in den Buschecken stöbern, onwohl er einen BGS für ein anderes Revier, in der Nähe seiner Wohnung, hat.
Ich habe ihn bereits mehrfach darauf angesprochen, aber das interessiert ihn nicht.
Er würde seinen Hund bei seinen Spaziergängen in meinem Revier stehts im Auto lassen.
Als er noch seinen BGS bei mir hatte, wollte er die weite Strecke nie alleine ins Revier fahren, um z. B. mal zu kirren, weil das ja eine Menge Diesel kostet.
Gibt es ein Gesetz was das freie Stöbern in fremden Revieren verbietet?
Bevor ich das Ortnungsamt oder einen Anwalt einschalte, würde ich gerne die Frage hier diskutieren.
TH
Es stellte sich raus, dass er ebenfalls Jäger ist. Das er seinen Hund frei im fremden Revier laufen lässt, ist für ihn normal. Hund auf ungeernteten Äckern und Wiesen laufen lassen ebenso.
Musst ihn ja nicht selbst abgeben...weiß da aber ned ob man nicht im Bereich der Nötigung (Hundebesitzer nachweislich bekannt da früherer Begeher) ist und somit seinem Jagdschein freundlich Servus sagen kann.
1. April bis 15. Juli ist Leinenpflicht steht bei euch im Gesetz, der Hund darf über den Acker laufenKein Stöberhund- aber ein großer Münsterländer.
Ich bin Landwirt und wohne direkt am Ortsrand. Dort ist auch mein Revierteil.
Regelmäßig habe ich Spaziergänger mit Hunden hier, die ihre Tiere auf meinen Äckern und Wiesen laufen lassen. Mit dementsprechender Beunruhigung und auch Hinterlassenschaften.
Vorhin mal wieder ein Hund, der über meine Wiesen, dann über meinen Maisstoppel in den Wildacker/Blühstreifen/Hühnerfutterkohl läuft.
Ich hab dann die Terrassentür auf gemacht und den Halter aufgefordert, seinen Hund da raus zu holen.
Er reagierte empört und meinte, dass dort kein Schild steht, dass das Betreten durch den Hund verbietet. Ich hab mir dann eine Jacke angezogen und bin raus zu ihm.
Es stellte sich raus, dass er ebenfalls Jäger ist. Das er seinen Hund frei im fremden Revier laufen lässt, ist für ihn normal. Hund auf ungeernteten Äckern und Wiesen laufen lassen ebenso.
In Niedersachsen ist es verboten, in der Aufwuchszeit Hunde auf Weiden und Wiesen laufen zu lassen und ebenfalls immer auf nicht abgeernteten Äckern.
Aufwuchszeit ist nach meiner Definition noch. Das Gras wächst bei den Temperaturen noch. Der Blühstreifen/ der Streifen mit Markstammkohl für die Hühner ist ebenfalls noch nicht geerntet.
Nein, es gibt kein allgemeines Betretungsrecht für landwirtschaftliche Nutzflächen.1. April bis 15. Juli ist Leinenpflicht steht bei euch im Gesetz, der Hund darf über den Acker laufen
Das ist leider falsch. Die Leinenpflicht bezieht sich auf die freie Landschaft, Wege sind hiervon sogar explizit ausgenommen. Auf welchen Paragraph beziehst du dich damit, den ich finde nichts was Hunden verbietet auf landwirtschaftlichen Nutzflächen rumzulaufenNein, es gibt kein allgemeines Betretungsrecht für landwirtschaftliche Nutzflächen.
In dem Wildacker hat er nichts zu suchen.
Wäre es eine Agrarumweltmaßnahme oder Vertragsnaturschutz, was nicht abwegig ist, wäre es auch ein förderrechtliches Problem.
Leinenpflicht bedeutet Leinenpflicht auf den Wegen, keine Leinenpflicht außerhalb der Zeit, heißt im Umkehrschluß nicht, der Hund dürfte überall herumlaufen.
Das ist leider falsch. Die Leinenpflicht bezieht sich auf die freie Landschaft, Wege sind hiervon sogar explizit ausgenommen
Es ist jetzt keine Aufwuchszeit und du akls Landwirt weißt das auch.Aufwuchszeit ist nach meiner Definition noch. Das Gras wächst bei den Temperaturen noch. Der Blühstreifen/ der Streifen mit Markstammkohl für die Hühner ist ebenfalls noch nicht geerntet.
Sag ich dochNein.
Daher hat das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit für den Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Juli festgelegt. Das Landwirtschaftsministerium bittet Hundebesitzer, dem Leinenzwang in diesem Zeitraum nachzukommen und ihre Hunde nur noch angeleint in der freien Landschaft zu führen. Zur freien Landschaft gehören nach § 2 des NWaldLG neben den Flächen des Waldes auch die der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen.
Diese Schilder haben wir auch, dass kümmert niemand, die lassen sogar ihre Köter auf die Wiese kacken und manche werfen die vollen Kacktüten in die Hecken.NWaldLG:
(2) Nicht zur freien Landschaft gehören
Bei uns ist kein Wirschaftsweg für öffentlichen Verkehr bestimmt. An allen Wegen steht dieses Schild:
- 1.
Straßen und Wege, soweit sie aufgrund straßengesetzlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind,
Anhang anzeigen 148689
und darum hat kein Hund, in der Brut- und Setzzeit unangeleint dort zu laufen, Ausnahmen sind Hütehunde und Jagdhunde im Einsatz, z.B. Schweißhund geschnallt zur Hetze.