Fristablauf 01.09.2021 für Anzeige Altbesitz nach neuem WaffG

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Wenn du deinen Drilling ohne den Estl verkaufst und behältst muss er eingetragen werden. Wenn du einen Estl kaufst ohne eine Waffe dafür zu besitzen muss er eingetragen werden.

Wenn du keine 8x68 besitzt muss das Ding eingetragen werden...

Es gibt einen bebilderten Leitfaden des BKA was sich alles geändert hat und somit neu ab 1.9. eingetragen werden muss.
Estl werden mit keinem Wort erwähnt, es betrifft in erster Linie Black Gun Besitzer.
 
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Für Einsteckläufe, Reduzierpatronen etc. hat sich NICHTS geändert!

Anlage 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2a WaffG:

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte
Einsteckläufe
und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Muss also nicht gemeldet/eingetragen werden, sofern die Trägerwaffe eingetragen ist. Kann aber auf Antrag eingetragen werden (z.B. für Munitionserwerb oder Auslandsreise)...

Neu (aber schon seit 09/2020) ist nur, dass gewerbliche Waffenhändler auch solche Teile an das NWR melden müssen.
 
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Wenn du keine Waffe dafür besitzt muss schon eingetragen werden...
 
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Wenn du keine Waffe dafür besitzt muss schon eingetragen werden...

... deswegen haben ich den Passus "für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind." ja auch markiert/hervorgehoben.

Das ist aber auch keine Änderung zum 01.09.2021, war ja auch vorher schon so...
 
G

Gelöschtes Mitglied 25014

Guest
Für Einsteckläufe, Reduzierpatronen etc. hat sich NICHTS geändert!

Praktisch schon. Wenn Du Dir Entsprechendes bei einem Händler kaufst, meldet der das dem NWR.
Deine Behörde bekommt dann die Überlassungsmeldung. Bei einem Verkauf müsstet Du nun im Gegensatz zu vorher eigentlich der Behörde den Verkauf anzeigen.
Hier gibt es scheinbar noch Unklarheiten seitens der Behörden.
Bei einer Kontrolle wird aber nun auch der Einstecklauf (evtl. Fangschussgeber, Reduzierpatrone) kontrolliert, der bei der vorherigen Regelung ja nicht bekannt war.
 
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Das mit dem NWR hatte ich ja auch geschrieben.

Für eine Pflicht zur privaten Anzeige gibt es keine Rechtsgrundlage...
 
G

Gelöschtes Mitglied 25014

Guest
Für eine Pflicht zur privaten Anzeige gibt es keine Rechtsgrundlage...

Deshalb schrieb ich ja die Behörden sind sich uneins. Das Problem ist, das die Behörde eine Überlassungerklärung bekommt.
Polizei Hamburg sagt, wenn die Überlassung dem Waffenbesitzer zuzuordnen ist wird bei der Kontrolle auch die Aufbewahrung kontrolliert.
Was ist wenn der EL verkauft wird und weder Verkäufer noch Käufer melden das der Behörde (weil sie es auch nicht müssen) ?
 

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