Fristen für WBK Eintragungen seitens Behörde

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12 Dez 2004
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Guten Abend zusammen,

vor gut 5 Wochen habe ich meine WBK's zur Behörde gesendet. Ich habe die Eintragung eines 2. Jägers beantragt. Bisher keine Reaktion. Vor 3 Wochen habe ich mal telefonisch nachgefragt wie der Stand der Dinge sei. Antwort: "Liegt hier uns wird bearbeitet...".

Gibt es Fristen bis wann die Behörde einen solchen Antrag bearbeiten muß?

Viele Grüße!
 
Registriert
10 Dez 2013
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391
Hallo,

keine Ahnung ob es da fristen gibt.
Ich hab gesehen das Du aus Köln Kommst, hier ist es in der Regel kein Problem. Bis jetzt haben die alles sofort in meinem Beisein erledigt. Mir hat man von dem Postalischen Weg immer dringend abgeraten, da es hier unter umständen sehr lange dauert.

Gruß Florian
 
Registriert
5 Jun 2013
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604
Entscheidet die Behörde ohne sachlichen Grund nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann man sog. Untätigkeitsklage erheben. Als Faustformel nimmt man 3 Monate.

Ob das sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab und muss jeder selbst entscheiden.

Wenn man keine Anhaltspunkte dafür hat, dass die Behörde tatsächlich nichts tut, sondern sie evtl. überlastet sein könnte, sicher nicht sehr sinnvoll. Kann man besondere Gründe für eine Dringlichkeit anführen, sollte man das tun und erreicht vielleicht mehr. Und ganz simpel: Oft hilft regelmäßiges Nachfragen (= "nerven" - in zivilisiertem Tonfall, versteht sich) am besten.

Alles nachzulesen in § 75 VwGO....
 
Zuletzt bearbeitet:
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anonym

Guest
Ich habe auch mal etwas länger auf eine Eintragung gewartet und auf meine höfliche (!!!) Nachfrage hat sich der Sachbearbeiter bei mir entschuldigt und meinte, ihm wären die Formulare ausgegangen und es hätte eine Weile gedauert, bis der Nachschub eingetroffen wäre.

Da dieser Sachbearbeiter kompetent ist und allgemein im Rahmen seiner Möglichkeiten als schützenfreundlich gilt, glaube ich ihm das.

Rolf2
 
Registriert
24 Jul 2010
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1.226
Um Dich aber zu beruhigen: Wenn Du Deine Unterlagen fristgemäß eingereicht hast, kann Dir nichts passieren. Du hast Deine Pflicht erfüllt, der Ball liegt bei der Behörde. Solltest Du in eine Kontrolle geraten und nur die Kopie Deiner (eingereichten) WBK vorweisen können, dann ist das eben so. Kein Versäumnis Deinerseits.
 

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