Führen der Waffen auf dem Weg zur Jagd nur noch verdeckt?

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Letztes Jahr hatte ich auf dem Heimweg vom Revier eine Polizeikontrolle.
Noch bevor die Beamten am Auto waren habe ich aus dem Fenster mitgeteilt,
dass ich gerade von der Jagd komme und ein Gewehr am Beiifahrersitz lehnt.
Sie wollten den Führerschein sehen, welcher in der Mittelkonsole im Geldbeutel lag.
Genau neben der Glock.
Die Waffen oder der Jagdschein haben sie überhaupt nicht gejuckt. Ein Blick auf den Führerschein und gute Fahrt gewünscht. Passiert auf dem Land, ausgeführt durch
Beamte der Stadt Heidelberg.
 
M

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Guest
Ich hatte bisher auch nur einmal das Vergnügen mit der Polizei und sie waren super entspannt.

Ich fiel ihnen auf, weil sie den von mir genutzten Weg am Waldesrand von der Bundesstraße aus sehen konnten und sich wunderten, wer da zur Unzeit rumgurkt. Als ich aus dem Wald raus war, standen sie schon in der Zufahrt und warteten auf mich.

„Ach, ein Jäger! Na wir hatten uns nur gewunderter, wer hier rumfährt!“

Wohl routinemäßig kam die Frage nach meinem Führerschein. Tja, der lag wohl behütet daheim…

„Aber die Papiere für die Waffen haben sie dabei?“ - Ja, die kann ich Ihnen sogar zeigen! - „Passt, viel Erfolg noch!“
 
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Naja die Aussagekraft eines einzelnen Erlebnisses in der 80er ist jetzt nicht wirklich hoch.
Vielleicht passiert auch heute nichts aber vielleicht eben schon.

Viele Geschäfte, Banken, etc, verbieten per Hausordnung das mitführen von Waffen in den Räumlichkeiten und das wird nicht durch die Jagd gebrochen.
Ist die Hausordnung am Eingang aufgehängt? Bei vielen Tankstellen ist z.B. der Hinweis "Helm ab" an der Eingangstür, da habe ich die Entscheidung, zu tanken oder nicht, bereits getroffen und werde von den AGB quasi überrascht.
 
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Wie oft betretet ihr im Zusammenhang mit der Jagd einen Supermarkt oder eine Bank?
Also ich habe schon öfter mal Geld geholt am Automaten oder was vom Bäcker in einem Supermarkt und das ist i.d.R. hinter der Eingangstüre...und damit im Supermarkt und in der Bank.
 
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Die Polizisten die auf dem Land Streife fahren sehen und wissen doch auch was los ist und können gut zwischen Dorf und Stadt unterscheiden.
Wie schon geschrieben, hier fahren viele mit Zweirädern und offenen Fahrzeugen zur Jagd und die Waffe ist immer sichtbar.
Man merkt wenn ein neuer Kollege bei der Polizei ist, dann wird man mal eben angehalten und es wird kurz geredet und dann weiß der neue Bescheid.
Es kommt auch vor das der neue dann den Jagdschein und die WBK kontrollieren muss und ihm erklärt wird wo was steht usw.
Hatte auch schon ein junges Mädel da hat der Kollege gefragt ob sie sich das Gewehr ansehen darf und dann sollte sie die Waffennummer suchen usw.
 
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Ist die Hausordnung am Eingang aufgehängt? Bei vielen Tankstellen ist z.B. der Hinweis "Helm ab" an der Eingangstür, da habe ich die Entscheidung, zu tanken oder nicht, bereits getroffen und werde von den AGB quasi überrascht.
Ich denke meist nicht, man hätte natürlich aber auch die Möglichkeit die Waffe ins Auto zu legen und dann zu bezahlen.

Trägt man die Waffe ohnehin verdeckt wird wohl keiner was sagen weil keiner was mit kriegt. Wo kein Kläger da kein Richter.
Trägt man sie offen wir der Mitarbeiter einen vielleicht vor die Tür setzen, ist sein gutes Recht.
Vielleicht wird auch ein (stiller) Alarm ausgelöst, das kann dann etwas länger dauern das aufzuklären.

Wenn man seinen gesunden Menschenverstand nutzt und auch mal Rücksicht nimmt, lassen sich die meisten Ärgernisse vermeiden.
 
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So mach ich es auch. Ich wohne im Revier, entsprechend ist die Kurzwaffe im Holster und das Gewehr auf der Rückbank oder im Kofferraum. Da es hier auch keine Geschäfte, Banken, Tankstellen, etc., gibt muss ich auch nirgendwo rein.

Sobald ich etwas weiter Fahre, ob zu einer Einladung oder zum Schießstand, kommt die Langwaffe ins (verschlossene) Futteral und Munition/Kurzwaffe in ein abschließbare Box.

Ich mach es mir halt gerne einfach.
Ich tät sagen, du machst es dir gerne so unbequem wie geht.
Fahrt zum Schiesstand - Gewehr im verschlossenem Futteral, Munition ebenso in dem selben.
Fahrt zur Jagd - bei längerer Anfahrt durchaus (wegen runterfallgründen) im Futteral - ohne Schloss, Munition wie oben.
 
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Ich tät sagen, du machst es dir gerne so unbequem wie geht.
Fahrt zum Schiesstand - Gewehr im verschlossenem Futteral, Munition ebenso in dem selben.
Fahrt zur Jagd - bei längerer Anfahrt durchaus (wegen runterfallgründen) im Futteral - ohne Schloss, Munition wie oben.
Ne eigentlich nicht, wenn ich zum Schießstand fahre sind in der Box neben Munition/KW auch Gehörschutz, Schalldämpfer, Schutzbrille etc. Die kommt neben der Waffe so mit auf den Stand.
Die Box pack ich immer im Keller und stell sie dann in den Kofferraum.

Brauch ich jetzt nur die LW kommt die Munition natürlich auch mal ins Futteral, so wie es gerade passt. Schloss mach ich beom Futteral dann immer vor, die 3 Sekunden habe ich noch.

Als Box habe ich so eine ähnliche, da kommt einfach ein Schloss durch.
1669630421300.png
 
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ann es ja auch daran liegen, dass die Leute die Buchse voll hatten, den plötzlichen Harndruck kam halten konnten und Schweissperlen auf der Stirn hatten? Die befindlichkeiten haben sich halt geändert.
oder es lag daran, daß niemand das Futteral als Waffenfutteral erkannt hat. Ein schlankes Flintenfutteral in beigem Canvas.
Wenn da jetzt breit Winchester usw. drauf steht, wer weiß...
 
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Wie war das noch mal mit Pumpguns und HP Munition auf dem Balkan?
Es wird in sehr vielen Ländern mit dem Waffenrecht übertrieben. Nur werden die Prioritäten unterschiedlich gesetzt.
 
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Ohne mir alle geistigen Ergüsse hier zu Gemüte geführt zu haben mal meine Auslegung dieser Problematik als Polizeibeamter a.D. (da die letzten vier Monate in der Verwaltung):

" WaffG - § 13
(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht. "

Hier steht es eigentlich eindeutig geschrieben zu welchen Tätigkeiten der Jäger die Waffe führen darf. Das heißt, wenn er zu diesen, im ersten Schachtelsatz genannten Tätigkeiten unterwegs ist, kann er seine Waffen (Langwaffe und auch Kurzwaffe) nicht schußbereit führen. Und da ich ja irgendwie von Zu Hause in das Revier wo ich jagen darf kommen muss gilt dies auch für den Weg ins Revier und den Weg wieder nach Hause.
Das erlaubnisfreie Führen bezieht sich in erster Linie ja auf die Handhabung/Umgang der Waffe im Revier. (befugte Jagdausübung) Damit ich im Revier, wo ich jagen darf, die Waffe auch Führen kann und vor allem auch darf. (z.Bspl. Weg vom Auto zur jagdlichen Einrichtung)
Ein Einkaufsbummel oder Bankbesuch ist keine dieser genannten Tätigkeiten. Somit auch kein führen der Waffe erlaubt. Die Fahrt zur Drückjagd ist erst dann einer befugten Jagdausübung gleichzustellen wenn vor Ort der Jagdleiter deine Teilnahme bestätigt. Also auf dem Weg zur Drückjagd -> Waffe ins Futteral. Gleiches gilt für Jagdreisen.

Den Begriff "....verdecktes Führen von Kurzwaffen..." gibt es im Waffengesetz bis heute nicht!



Gruß der olle pudlich
 
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Wenn ich hier im Ort ins Revier fahre habe ich meine Waffe ungeladen ohne Futteral im Kofferraum, die Munition im Rucksack in Fahrgastraum oder im Etui in der Tasche.

Wenn ich zum Schießstand oder zu einer entfernten DJ fahre ist die Waffe in einem verschlossenen Futteral und die Munition im Rucksack im Fahrgastraum.
 
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" WaffG - § 13
(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht. "

Und die WaffVwV konkretisiert das dann noch wie folgt:

13.6 Inhaber eines gültigen Jagdscheines nach § 15 Absatz 1 Satz 1 BJagdG dürfen auf Grund dieser Erlaubnis Jagdwaffen und -munition zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagd- oder Forstschutz mit sich führen und mit ihnen schießen.

Zur befugten Jagdausübung gehört auch die beschränkte Jagdausübung in befriedeten Bezirken, sofern eine entsprechende Erlaubnis von der zuständigen Jagdbehörde erteilt wurde. Eine gesonderte Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 ist dann nicht erforderlich.

Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht. In diesem Fall sind für das Führen einer Schusswaffe und das Schießen zu diesem Zweck ein Waffenschein und ein Erlaubnisschein nicht erforderlich.

Inhaber eines gültigen Jagdscheins benötigen auch zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen innerhalb des Jagdreviers keinen Kleinen Waffenschein. Sie dürfen mit diesen Waffen im Rahmen der befugten Jagdausübung (z.B. Jagdhundeausbildung, Wildschadensverhütung, Jagdschutz) schießen. Insoweit liegt mit dem Jagdschein bereits eine äquivalente Erlaubnis vor (siehe auch Nummer 10.15.4).

Im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, dem Jagdschutz und Forstschutz kann ein Jagdscheininhaber die zur Jagd benötigten Waffen nicht schussbereit (siehe Nummer 12.3.3.1) führen. Einer Erlaubnis bedarf es somit weder auf den direkten Hin- und Rückwegen zur und von der Jagd, noch im Zusammenhang mit anderen jagdlichen Tätigkeiten und Veranstaltungen (z.B. Vorführungen für Aus-, Weiterbildungs- und Prüfungszwecke) sowie im Rahmen der damit einhergehenden Erledigungen und Besorgungen wie „Abstecher“ zur Bank oder Post.

Inwieweit man nun tatsächlich auf dem Weg zur Jagd oder zurück einen "Abstecher" zur Bank oder Post machen "muss" weiß ich jetzt auch nicht, aber Tankstelle oder kurz beim Bäcker rein ist wohl selbsterklärend und rechtlich unproblematisch.
Ich habe auch schon in Jagdmontur und mit (verdeckter, natürlich ungeladener ) KW in der Kassenschlange in der Tanke gestanden, weil es dann doch eng mit der Restreichweite wurde...
 

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