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Und das verleihen von Kurzwaffen an andere Personen ist gesetzlich verboten!
Gruß der olle pudlich
Wo steht das?
Und das verleihen von Kurzwaffen an andere Personen ist gesetzlich verboten!
Gruß der olle pudlich
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
Was findest Du daran erstaunlich?Mich erstaunt eher die allererste Frage eines neuen Foristen.
Er schrieb doch extra das Thema WBK dazu.
Ohne WBK keine Leihe einer Kurzwaffe.
Der Jagdschein steht einer WBK eben nur bei Langwaffen gleich.
Somit ist der Unterschied zw. Kurz- und Langwaffe geklärt.
So habe ich den Beitrag jedenfalls verstanden.
Du müsstest in diesem Fall also dein Zitat so fetten.
Und das verleihen von Kurzwaffen an andere Personen ist gesetzlich verboten!
KW 15 (ein Magazin)beim aussteigen aus dem auto sowohl bei kurz wie langwaffe munni rein aber beide unterladen und so zur kanzel . auf der kanzel gewehr durchgeladen und gesichert . kw bleibt unterladen . vorm abbaumem patrone aus gewehr raus und zurück ins magazin.
100 % sicher.
die p226 kommt zu jedem nachtansitz genauso wie die thermoskanne mit kaffee mit.
wieviel munni nimmt ihr eigentlich mit ?
Also ein Ausländer mit einem Deutschen Ausländerjagdschein (egal ob nur 14 Tage gültig oder 1 Jahr) darf eine Kurzwaffe im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung führen. Problem: er hat in der Regel keine deutsche WBK. Und das verleihen von Kurzwaffen an andere Personen ist gesetzlich verboten! Wenn er doch eine deutsche WBK hat dann braucht er genau wie ein deutscher Jäger einen Voreintrag. Den bekommt er aber nicht. Für Ausländer in diesem Fall zuständig das Bundesverwaltungsamt als oberste Behörde für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse für Ausländer - hier: speziell Kurzwaffen.
Also - dem netten holländischen Nachbarn der in deinem Revier auf Jagd eingeladen ist mal eben deinen Revolver leihen damit er seinem erlegten Wildschwein den Fangschuß geben kann = verboten!
Weil - Verbringen von Langwaffen in Europa (EU) ist ja vereinfacht worden durch den Europäischen Feuerwaffenpass. Kriegst aber für eine Kurzwaffe keinen Eintrag einer Kurzwaffe darin. Zumindest als Jäger. Sportschützen gibt es andere Regelungen, weiß ich aber jetzt nicht aus dem Kopf, müsste ich mich erst schlau machen.
Als ich vor etlichen jahren meinen EFWP bekam hat mir die Sachbearbeiterin den Eintrag einer KW verwehrt da es innerhalb der EU keine einheitliche Regelung für Jäger gibt ( da KW keine Jagdwaffen sind). So ihre Begründung. Logisch nachvollziehbar.
Für deutsche Jäger - KW von zu Hause bis ins Revier bei sich führen ja, aber nicht geladen. Im Revier ist das geladene Führen einer KW erlaubt, aber Ausnahme sind hier öffentliche Strassen und Plätze! Also sobald du im Revier bist kannst du die KW laden und führen. Jagd zu Ende, zurück zum Auto - KW entladen - dann wieder ins Holster und nach Hause fahren.
(Kurzzusammenfassung)
Gruß der olle pudlich
Nur noch deine Einladung und ab ins AutoDeutsche WBK hab ich keine, aber eine Österreichische und einen EUFWP in dem sie eingetragen ist. Also ist auch die Verbringung nach Deutschland legal. Das müsste reichen, oder benötige ich ausserdem noch eine zusätzliche Genehmigung der deutschen Behörden?