Führen von Kurzwaffen

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Auflösung:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a)lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem
Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit
, oder
....
(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese
1.unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;


Zu § 12: Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
12.1 Zu § 12 Abs. 1:
12.1.1 Die Freistellung nach Nummer 1 von der Erlaubnispflicht wird nur Inhabern von WBK oder diesen gleich zu achtenden Erwerbs- und Besitzerlaubnissen gewährt. Beispiele hierfür sind: Waffenhandelserlaubnis für erlaubnispflichtige Waffen, gültige Tages- oder Jahresjagdscheine, Ersatzbescheinigung nach § 55 Abs. 2.
Soll die Waffe erlaubnisfrei geführt werden (§ 12 Abs. 3), so ist der Name des Überlassenden, der Name des nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Besitzberechtigten und das Datum des Überlassens in einem Beleg festzuhalten (vgl. § 38 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e).


Es wird empfohlen, diese Bescheinigung in jedem Fall des Überlassens auszustellen.

Nirgends ist die Rede von Kurz- oder Langwaffen, somit dürfen beide verliehen werden.

Problem Ausländer: Er hat keine WBK, da gebe ich dir recht. Aber wenn er gesetzt dem Fall legal an eine KW kommt, darf er diese auch führen. Und das war die Ausgangsfrage ;)
 
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Er schrieb doch extra das Thema WBK dazu.
Ohne WBK keine Leihe einer Kurzwaffe.
Der Jagdschein steht einer WBK eben nur bei Langwaffen gleich.
Somit ist der Unterschied zw. Kurz- und Langwaffe geklärt.

So habe ich den Beitrag jedenfalls verstanden.

Du müsstest in diesem Fall also dein Zitat so fetten.
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
 
Zuletzt bearbeitet:

JMB

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Mich erstaunt eher die allererste Frage eines neuen Foristen.
Was findest Du daran erstaunlich?
Vielleicht ist er selbst Ausländer (bei dem Nick vielleicht Ösi) oder einer geht bei ihm mit raus ...
Und wie zu lesen ist scheinen da ja verschiedene Meinungen zu herrschen.


WaiHei
 
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Er schrieb doch extra das Thema WBK dazu.
Ohne WBK keine Leihe einer Kurzwaffe.
Der Jagdschein steht einer WBK eben nur bei Langwaffen gleich.
Somit ist der Unterschied zw. Kurz- und Langwaffe geklärt.

So habe ich den Beitrag jedenfalls verstanden.

Du müsstest in diesem Fall also dein Zitat so fetten.

Wann man nach der Verwaltungsvorschrift geht, dürfen Ausländer sogar KW leihen.
Lies 12.1.1
 
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Dann gehts wieder um gleichgestellte Erlaubnissen.
Der Tagesjagdschein ist weiderum wieder ein Jagdschein und demnach wieder nur auf LAngwaffen anwendbar.
So meine Lesart.
 
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beim aussteigen aus dem auto sowohl bei kurz wie langwaffe munni rein aber beide unterladen und so zur kanzel . auf der kanzel gewehr durchgeladen und gesichert . kw bleibt unterladen . vorm abbaumem patrone aus gewehr raus und zurück ins magazin.

100 % sicher.

die p226 kommt zu jedem nachtansitz genauso wie die thermoskanne mit kaffee mit.

wieviel munni nimmt ihr eigentlich mit ?
KW 15 (ein Magazin)
LW 5-10 (ein Etui)
 
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Also ein Ausländer mit einem Deutschen Ausländerjagdschein (egal ob nur 14 Tage gültig oder 1 Jahr) darf eine Kurzwaffe im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung führen. Problem: er hat in der Regel keine deutsche WBK. Und das verleihen von Kurzwaffen an andere Personen ist gesetzlich verboten! Wenn er doch eine deutsche WBK hat dann braucht er genau wie ein deutscher Jäger einen Voreintrag. Den bekommt er aber nicht. Für Ausländer in diesem Fall zuständig das Bundesverwaltungsamt als oberste Behörde für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse für Ausländer - hier: speziell Kurzwaffen.
Also - dem netten holländischen Nachbarn der in deinem Revier auf Jagd eingeladen ist mal eben deinen Revolver leihen damit er seinem erlegten Wildschwein den Fangschuß geben kann = verboten!
Weil - Verbringen von Langwaffen in Europa (EU) ist ja vereinfacht worden durch den Europäischen Feuerwaffenpass. Kriegst aber für eine Kurzwaffe keinen Eintrag einer Kurzwaffe darin. Zumindest als Jäger. Sportschützen gibt es andere Regelungen, weiß ich aber jetzt nicht aus dem Kopf, müsste ich mich erst schlau machen.
Als ich vor etlichen jahren meinen EFWP bekam hat mir die Sachbearbeiterin den Eintrag einer KW verwehrt da es innerhalb der EU keine einheitliche Regelung für Jäger gibt ( da KW keine Jagdwaffen sind). So ihre Begründung. Logisch nachvollziehbar.

Für deutsche Jäger - KW von zu Hause bis ins Revier bei sich führen ja, aber nicht geladen. Im Revier ist das geladene Führen einer KW erlaubt, aber Ausnahme sind hier öffentliche Strassen und Plätze! Also sobald du im Revier bist kannst du die KW laden und führen. Jagd zu Ende, zurück zum Auto - KW entladen - dann wieder ins Holster und nach Hause fahren.
(Kurzzusammenfassung)

Gruß der olle pudlich


Deutsche WBK hab ich keine, aber eine Österreichische und einen EUFWP in dem sie eingetragen ist. Also ist auch die Verbringung nach Deutschland legal. Das müsste reichen, oder benötige ich ausserdem noch eine zusätzliche Genehmigung der deutschen Behörden?
 

Wheelgunner_45ACP

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Deutsche WBK hab ich keine, aber eine Österreichische und einen EUFWP in dem sie eingetragen ist. Also ist auch die Verbringung nach Deutschland legal. Das müsste reichen, oder benötige ich ausserdem noch eine zusätzliche Genehmigung der deutschen Behörden?
Nur noch deine Einladung und ab ins Auto
 
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@ fredo : yupp , genauso . ein magazin lw ( 5 ) und ein magazin kw ( 15 ) . genug für alles und kein rumtragen von weiteren murmeln
 

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