G
Gelöschtes Mitglied 519
Guest
Hallo,
ich habe eine spezielle Frage zum Führen von Messern mit >12 cm Klingenlänge.
Diese unterliegen dem generellen Führverbot, es sei denn, es liegt ein berechtigtes Interesse vor. (In diesem Fall: Messer mit 15 cm zum Abfangen)
Nun darf ich ja die Jagdwaffen (also z.B. meine in die grüne WBK eingetragene Büchse und Pistole) sowohl bei der Jagd, als auch im Zusammenhang damit führen, z.B. Hin- und Rückweg zur Jagd.
Kann man daraus ableiten, dass man auf dem Weg zur Jagd KW und LW führen darf, das Messer aber nur transportieren, weil das berechtigte Interesse noch nicht vorliegt? Also KW im Holster, LW auf der Rückbank, das Messer notwendigerweise im Kofferraum und erst bei Jagdbeginn an den Gürtel?
BtW: Es sollte für MEnschen mit Waffenrechtlicher Erlaubnis Ausnahmen geben. Hat da jemand was konkretes zu?
ich habe eine spezielle Frage zum Führen von Messern mit >12 cm Klingenlänge.
Diese unterliegen dem generellen Führverbot, es sei denn, es liegt ein berechtigtes Interesse vor. (In diesem Fall: Messer mit 15 cm zum Abfangen)
Nun darf ich ja die Jagdwaffen (also z.B. meine in die grüne WBK eingetragene Büchse und Pistole) sowohl bei der Jagd, als auch im Zusammenhang damit führen, z.B. Hin- und Rückweg zur Jagd.
Kann man daraus ableiten, dass man auf dem Weg zur Jagd KW und LW führen darf, das Messer aber nur transportieren, weil das berechtigte Interesse noch nicht vorliegt? Also KW im Holster, LW auf der Rückbank, das Messer notwendigerweise im Kofferraum und erst bei Jagdbeginn an den Gürtel?
BtW: Es sollte für MEnschen mit Waffenrechtlicher Erlaubnis Ausnahmen geben. Hat da jemand was konkretes zu?
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