Führverbot/ berechtigtes Interesse von Messern >12cm Klingenlänge

  • Ersteller Gelöschtes Mitglied 519
  • Erstellt am
G

Gelöschtes Mitglied 519

Guest
Hallo,
ich habe eine spezielle Frage zum Führen von Messern mit >12 cm Klingenlänge.
Diese unterliegen dem generellen Führverbot, es sei denn, es liegt ein berechtigtes Interesse vor. (In diesem Fall: Messer mit 15 cm zum Abfangen)

Nun darf ich ja die Jagdwaffen (also z.B. meine in die grüne WBK eingetragene Büchse und Pistole) sowohl bei der Jagd, als auch im Zusammenhang damit führen, z.B. Hin- und Rückweg zur Jagd.

Kann man daraus ableiten, dass man auf dem Weg zur Jagd KW und LW führen darf, das Messer aber nur transportieren, weil das berechtigte Interesse noch nicht vorliegt? Also KW im Holster, LW auf der Rückbank, das Messer notwendigerweise im Kofferraum und erst bei Jagdbeginn an den Gürtel?

BtW: Es sollte für MEnschen mit Waffenrechtlicher Erlaubnis Ausnahmen geben. Hat da jemand was konkretes zu?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Registriert
21 Jan 2002
Beiträge
75.627
Quatsch.
Wenn die Jungs von der Trachtengruppe dich tatsächlich mal kontrollieren sollten interessiert das Messer am wenigsten.
Natürlich musst du das Messer nicht verpacken. Sonst müsste man ja den Einhandfolder ja auch verpacken.
edit
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
G

Gelöschtes Mitglied 519

Guest
Quatsch.
Wenn die Jungs von der Trachtengruppe dich tatsächlich mal kontrollieren sollten interessiert das Messer am wenigsten.
Natürlich musst du das Messer nicht verpacken. Sonst müsste man ja den Einhandfolder ja auch verpacken.
edit

Auch wenn Deine Beiträge sonst fachlich gut sind- dieser ist es nicht.
Alles andere ist mit Sicherheit korrekt. Wie es mit dem Messer "korrekt" ist, weiß ich nicht- daher die Frage. Du weißt es wohl auch nicht.

Was die Qualität meines Kurses betrifft, brauchst Du Dir nun wirklich keine Sorgen zu machen. Aber wenn die Frage so trivial ist, kannst Du sie mir ja sicher korrekt beantworten.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Registriert
21 Jan 2002
Beiträge
75.627
Sie ist korrekt beantwortet, jetzt musst du es nur noch verstehen.
 
Registriert
6 Okt 2017
Beiträge
629
Hast du ein berechtigtes Interesse, ein Messer auf der Jagd oder beim Angeln zu führen?
Wie sieht das am Samstag vormittag in der Fußgängerzone aus?

Das sollte bei kurzem Nachdenken deine Frage beantwortet, wann das 15cm Messer am Gürtel hängen darf und wann nicht.
 
G

Gelöschtes Mitglied 519

Guest
Hast du ein berechtigtes Interesse, ein Messer auf der Jagd oder beim Angeln zu führen?
Wie sieht das am Samstag vormittag in der Fußgängerzone aus?

Das sollte bei kurzem Nachdenken deine Frage beantwortet, wann das 15cm Messer am Gürtel hängen darf und wann nicht.
eben. wie du schreibst. nur macht es dar nicht klarer.
Auf der Jagd= ja.
In der Fußgängerzone= nein.
Im Auto=?
In der Bäckerei auf dem Weg zur Jagd?
An der Tankstelle auf dem Weg zur Jagd?
Beim Schüsseltreiben?
 
Registriert
21 Jan 2002
Beiträge
75.627
Ja, wie oft noch, wenn ich auf dem Weg zur Jagd tanke, einkaufe, den Geldautomat nutze steckt die Pistole im Holster, was bedeutet das fürs Messer.....
 
G

Gelöschtes Mitglied 519

Guest
Ja, wie oft noch, wenn ich auf dem Weg zur Jagd tanke, einkaufe, den Geldautomat nutze steckt die Pistole im Holster, was bedeutet das fürs Messer.....
Wie das mit KW und LW ist, ist völlig klar. Nur ist das Messer nichts von den beiden.
Ja, wie oft noch, wenn ich auf dem Weg zur Jagd tanke, einkaufe, den Geldautomat nutze steckt die Pistole im Holster, was bedeutet das fürs Messer.....
das frage ich gerade.
Die Pistole ist durch ihren Eintrag in einer grünen WBK als Jagdwaffe "gekennzeichnet".
Hätte ich eine Pistole, die in eine anders farbige WBK eingetragen ist, dürfte ich sie bei der Jagd gar nicht führen.
Also, wie ist es für Messer, für die ein Führverbot gilt, die aber nicht als Jagdwaffe "gekennzeichnet" sind, und damit nicht automatisch "im Zusammenhang mit der Jagd" geführt werden dürfen?
 
Registriert
21 Jan 2002
Beiträge
75.627
Was ist denn das Problem? Du bist zur Jagd unterwegs und hast ein Messer am Gürtel, wenn das kein ausreichender Grund ist, was dann? Äpfel schälen auf einer Wanderung, oder Stöckchen schnitzen?
 
Registriert
19 Jun 2017
Beiträge
40
Im Auto darf das Messer auch geführt werden Solange der zweck adäquat ist, wie z.B. Jagen.
Die Frage ist eher geht man das Risiko ein das man im falle einer Kontrolle von einem Polizisten der den Paragraphen anders auslegt einen auf den Deckel bekommt?
Jemand der im Wald Spazieren geht mit Kindern oder Hund dürfte ja auch so ein Messer Tragen zum schnitzen oder sonnst was.
Und beim Tanken oder bein Bäcker sollte es das selbe sein sonnst hätten viele Handwerker ein Problem wegen Cutermesser usw.
Wichtig ist halt ein Grund der verständlich ist wenn der Grund kompliziert ist oder weniger bekannt wie zb ein xxl "Brotmesser" für Steinwolle schneiden wird nervig das zu erklären und in meinem fall gab es eine mündliche Verwarnung.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
8 Sep 2016
Beiträge
4.861
sollte es das selbe sein sonnst hätten viele Handwerker ein Problem wegen Cutermesser usw.

Hat dein Cuttermesser eine Länge größer 12 cm:oops:

Jemand der im Wald Spazieren geht mit Kindern oder Hund dürfte ja auch so ein Messer Tragen zum schnitzen oder sonnst was.

Nein, darf er nicht, wenn die Klingenlänge über 12 cm liegt.

Und zum TS:
Wenn du auf dem Weg zur Jagd bist oder zurück und während der Jagd darfst du das führen.
ABER muß man sich so ein Teil an die Hüfte tackern?
Muß ich mit der KW (sichtbar) in irgendeinen Laden gehen, auch wenn man das theoretisch darf?

Manche Leute bekommen ja schon Panik, wenn sie durch den Wald gehen, ich ein kurzes Gespräch mit denen führe und die die Kanone auf dem Beifahrersitz liegen bzw. im Fußraum stehen sehen.
 
Registriert
19 Jun 2017
Beiträge
40
Waffengesetz (WaffG)
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten1.
Anscheinswaffen,
2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht1.
für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.
für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Ich würde Schnitzen als Berechtigten grund sehen oder wenn man einen Hund dabeihat und dieser sich in Irgendetwas verheddert. Ob man dafür ein Messer mit über 12cm Klinge braucht sei mal in den Raum Gestellt aber man darf.
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
98
Zurzeit aktive Gäste
741
Besucher gesamt
839
Oben