Führverbot/ berechtigtes Interesse von Messern >12cm Klingenlänge

  • Ersteller Gelöschtes Mitglied 519
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Jetzt nicht die ganzen verwirrenden 9 Seiten gelesen, drei konkrete Beispielfragen:

a) Hirschfänger Weyersberg Kirchbaum&Co/Solingen: Klingenlänge 255mm (25,5cm)

b) Lappenmesser J. Marttiini Lapin 250: Klingenlänge 157mm (15,7cm)

a brauche ich zum Abfangen von Wild, ist also ein jagdl. Spezialwerkzeug das verletztem/verunfalltem Wild unnötiges Leiden ersparen soll (Tierschutzgründe), b ist mehr ein universell eingesetzes Alltagsmesser (aufbrechen, abschärfen, zerwirken, schnitzen, freihauen, notfalls auch Abfangen oder als Griff/Rasiermesser, halt ein echtes Lapinleuku).

Da in der Sparkasse, Tankstelle, Tante Emma Laden i.d.R. keine Nachsuche/Totsuche auf Wild ansteht und ich auch nix aufbrechen, schnitzen oder mir die Bartstoppeln rasieren will, habe ich sowas natürl. dort auch nicht am Gürtel hängen.

Frage 1: Muß ich den Hirschfänger/das Lapinleuku beim Verlassen meines Fahrzeuges, um auf dem Weg zur Jagd/von der Jagd eine der obigen Örtlichkeiten aufzusuchen, im Fahrzeug lassen?

Frage 2: Müssen der Hirschfänger/das Lapinleuku dann im Fahrzeug in einem verschließbaren Behältnis aufbewahrt werden?

Frage 3: Darf ich das Lapinleuku außerhalb meiner Jagdausübung als Freizeit- und Wandermesser z.B. zur Vatertagstour (Spazierstock schnitzen, Grillfleisch schneiden) mitnehmen?

Bitte kurz zu jedem der drei Punkte Ja oder Nein antworten. ;)
 
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Nein. Ich habe gerade das Abfangmesser auch nur bedarfsgerecht dran.
Es sitzt sich eben nicht besonders gut mit dem Zeug.
Dafür ist der Gürtel so beschaffen, alles schnell an- und ablegen zu können. Bedarfsgerecht.

Ich habs auch im Rucksack und bin weit weg von allen Verbotszonen, von daher...
Aber ich hätte da jetzt trotzdem keine Bauchschmerzen, weil ich der Überzeugung bin, dass das Gesetz nicht auf uns abzielt.
 
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Wenn das so eifnach wäre ;)
Genau das ist das Problem, die Frage kann dir niemand verbindlich beantworten und sie kann ebenfalls in Instanzen verschieden geurteilt werden.

Aber 3.: Ja, sofern dies für einen sozial-adäauten Zweck geschieht :D
 
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Ich habs auch im Rucksack und bin weit weg von allen Verbotszonen, von daher...
Aber ich hätte da jetzt trotzdem keine Bauchschmerzen, weil ich der Überzeugung bin, dass das Gesetz nicht auf uns abzielt.
Das hat es angeblich bei 42 a nach Aussagen vieler Politiker auch nicht.
Der Polizist erklärte mir dann, dass er jedoch nur nach den Buchstaben des Gesetzes handeln könne. Die Berliner Behörde zeigte sich in folgenden mehrfachen schriftlichen Austausch auch vollkommen uneinsichtig. Erst der Amstanwalt hat dann die Lust verloren. er hatte genug andres auf dem Tisch.
Wer sich nicht wehrt, hat übrigens den ersten verstoß gg. das waffG. Noch einer und die Zuverlässigkeit ist möglicherweise weg.
Daher wird auch nicht leichtfertig gezahlt.
Im Übrigen gab es beinahe den identen Fall noch einmal. Privates Messser im Dienst, wurde nicht als dienstlich im Sinne des §55 WaffG interpretiert. Bußgeld. Auch für Polizisten ;)
Es gibt ganz viele dieser Bußgeldbescheide. man kann sie nur nicht im Netzt nachlesen. Dazu müsste man es erst auf ein Verfahren ankommen lassen.
 
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Du irrst Dich.

Wenn jemand Jäger (grüne WBK) und Sportschütze (gelbe WBK) ist, und hat auf der gelben WBK einen 44er, dann darf er diesen nicht bei der Jagd führen.
Wenn er das machen möchte, muss die Waffe außerdem auf der grünen WBK eingetragen werden.
Die gelbe Wbk möchte ich sehen, wo ein Revolver eingetragen wird, sofern es kein Schwarzpulver "Vorderlader" Ist.
 
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Der JS berechtigt zum führen von zu jagdlichen Zwecken geeigneten Waffen.
Sei es Messer, kW oder lw.
Und wenn ich Sportschütze bin und über meinen Verein einen .357 Magnum erworben habe, darf ich den als kW mit auf die Jagd nehmen.
Wieso wird hier 10 Seiten lang diskutiert?
Das lernt man doch alles in der Waffen Sachkunde...
 
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Es wird anscheinend nicht alles genau so vertsanden, wie es auf der Sachkunde gelehrt wird ;)

Der erste Satz ist z.B. auch gleich leicht "abgewandelt". Tatsächlich steht dort
(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.
Ein Messer ist zweifelsohne für jagdliche Zwecke geeignet, aber nicht unbedingt waffe. Könnte eine Waffe sein. Das ist im Einzelfall zu prüfen.
Auf jeden Fall ist ein Messer aber keine Jagdwaffe. Damit unterliegt es eben auch nicht 13(6).

Bei der Saufeder könnte man beinahe ins philosophieren kommen. Da ist die Frage, ob man die (historisch gesehene) Waffe heute noch als waffe betrachtet.
Die einen bejahren dies (historische Blankwaffe) . Die anderen verneinen dies (jagdliches Werkzeug)
 
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Leider muss ich es nochmal sagen: im Rucksack und im Auto führst Du das Messer. Du bist eben nicht automatisch legal wenn Du das Messer vor dem Betreten der Bank in den Rucksack steckst. Genau das ist doch das Thema und das Problem: Auf dem Weg zur Jagd das feststehende Messer > 12 cm führen (nicht-weggeschlossen): ist das legal oder nicht?

Sicher legal wärst Du erst wenn Du das Messer im Handschuhfach einschließt. Das Messer als toxischer Gegenstand.
 
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Im Rucksack und im Auto "führt" man nicht automatisch.
Unter den Bedingungen der mehr als drei Handgriffe und mehr als 3 Sekunden "Regel" oder eben fest verschlossen (Rucksack verschnürt, Kofferaum getrennt und verschlossen) führt man nicht, sondern fällt unter die Bedinungen des erlaubten Transports.

Nur bleibt es eben absolut offen, ob man das Messer nun im Zusammenhang mit einem sozial adäquaten Zweck nach 42WaffG ((nicht 13(6)) führen darf oder eben nicht.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Mehrheitsmeinung wird der allgemein anerkannte Zweck sein. Nur kann das eben auch nach hinten losgehen, wenn der anerkannte Zweck eben als die Jagdausübung und nicht der Weg zur Jagdausübung ausgelegt wird.

Die WaffVwV hebt auch noch einmal auf die Erforderlichkeit ab.
Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozial-adäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen.


42a.3 Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke (z.B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird.
Auch das benennt nur die Jagd an sich und nicht das drumherum.
 
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....
Auch das benennt nur die Jagd an sich und nicht das drumherum.

Könnte man an solche rechtliche Ausführungen den "normalen Menschenverstand" anlegen, müsste man konstatieren, dass auch die anderen genannten Beispiele ja nicht an der eigenen Haustüre beginnen, d.h. dass man ja z.B. auch irgendwie zum Berg hinkommen muss (die wenigsten von uns sind entsprechende Propheten), den man dann anschließend bestiegen will.
Wäre also der Weg zu und von diesem sozial-adäquaten Zweck nicht inkludiert, müsste man diese Zwecke erst gar nicht aufzählen...
 
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Es wird anscheinend nicht alles genau so vertsanden, wie es auf der Sachkunde gelehrt wird ;)

Der erste Satz ist z.B. auch gleich leicht "abgewandelt". Tatsächlich steht dort

Ein Messer ist zweifelsohne für jagdliche Zwecke geeignet, aber nicht unbedingt waffe. Könnte eine Waffe sein. Das ist im Einzelfall zu prüfen.
Auf jeden Fall ist ein Messer aber keine Jagdwaffe. Damit unterliegt es eben auch nicht 13(6).

Bei der Saufeder könnte man beinahe ins philosophieren kommen. Da ist die Frage, ob man die (historisch gesehene) Waffe heute noch als waffe betrachtet.
Die einen bejahren dies (historische Blankwaffe) . Die anderen verneinen dies (jagdliches Werkzeug)

Sehe ich wie Du, doch warum dürfen dann in "Waffenverbotszonen" keinen "Messer" geführt werden, wenn dort "Waffen" verboten sind.

Danach wäre ein Messer ja wiederum eine Waffe ... ;-)
 
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Sehe ich wie Du, doch warum dürfen dann in "Waffenverbotszonen" keinen "Messer" geführt werden, wenn dort "Waffen" verboten sind.

Danach wäre ein Messer ja wiederum eine Waffe ... ;-)

Ein Messer ist ..... aber nicht unbedingt waffe. Könnte eine Waffe sein. Das ist im Einzelfall zu prüfen.

Um diese Einzelfallprüfung erst gar nicht anstellen zu müssen...
 
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Könnte man an solche rechtliche Ausführungen den "normalen Menschenverstand" anlegen, müsste man konstatieren, dass auch die anderen genannten Beispiele ja nicht an der eigenen Haustüre beginnen, d.h. dass man ja z.B. auch irgendwie zum Berg hinkommen muss (die wenigsten von uns sind entsprechende Propheten), den man dann anschließend bestiegen will.
Wäre also der Weg zu und von diesem sozial-adäquaten Zweck nicht inkludiert, müsste man diese Zwecke erst gar nicht aufzählen...
Durch die Aufzählung -insbesondere die Formulierung im Zusammenhang damit- stellt man das sogar explizit in Frage.

ICh bin auch kein anhänger dieser Auslegung.
Ich kann aber aus Erfahrung sagen, dasss diese nun einmal möglich ist und da wo die Möglichkeit besteht früher oder später davon auch mal jemand Gebrauch machen wird.
Es wird alles so restriktiv wie möglich ausgelegt.
Das dürfte keine Neuheit sein.
 
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Ein Messer ist ..... aber nicht unbedingt waffe. Könnte eine Waffe sein. Das ist im Einzelfall zu prüfen.

Um diese Einzelfallprüfung erst gar nicht anstellen zu müssen...
Das muss man aber stets. Es gibt Messer mit waffeneigenschaften und Messer ohne. Beides sind schonmal unterschiedliche Sachverhalte.
 

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