Führverbot/ berechtigtes Interesse von Messern >12cm Klingenlänge

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Es steht wirjklich nicht dahinter ;)
Man kanns auf dem Stammblatt aber einsehen.
Allerdings sind das nur die Gründe für Erwerb und Besitz.
Die Nutzung ist an AWaffV und/oder BJagdG gekoppelt und davon unabhängig.
Die Waffe muss darüberhinaus nur für ein vorhandenes Bedürfnis genutzt werden. Dieses hat nichts mit den Erwerbsgründen zu tun.
Der Waffenscheininhaber darf seine Sportpistole nutzen. Der Sportschütze sich einen Jagdrevolver leihen und der Jäger den 98 von der gelben WBK eines befreundeten Sportschützen zum jagen verwenden. Hauptsache es gibt keine Ausschlussgründe in AWaffV und/oder BJagdG und es gibt ein Bedürfnis sowie die Eingung der Waffe..
 
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Es steht wirjklich nicht dahinter ;)
Man kanns auf dem Stammblatt aber einsehen.
Allerdings sind das nur die Gründe für Erwerb und Besitz.
Die Nutzung ist an AWaffV und/oder BJagdG gekoppelt und davon unabhängig.
Die Waffe muss darüberhinaus nur für ein vorhandenes Bedürfnis genutzt werden. Dieses hat nichts mit den Erwerbsgründen zu tun.
Der Waffenscheininhaber darf seine Sportpistole nutzen. Der Sportschütze sich einen Jagdrevolver leihen und der Jäger den 98 von der gelben WBK eines befreundeten Sportschützen zum jagen verwenden. Hauptsache es gibt keine Ausschlussgründe in AWaffV und/oder BJagdG und es gibt ein Bedürfnis sowie die Eingung der Waffe..
Fast - der Waffenschein kann auf einzelne Waffen beschränkt sein.
 
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Der Sportschütze sich einen Jagdrevolver leihen und der Jäger den 98 von der gelben WBK eines befreundeten Sportschützen zum jagen verwenden.
Für mich immer wieder lustig:
Selbst die, die das wissen/glauben haben oftmals Bedenken wenn sie selber Sportschütze UND Jäger sind.
Oft genug gehört/erlebt. "Ich darf für X nicht nehmen was ich für Y beantragt hab."

Ja klar, man darf das Eisen jedem mit anderem Bedürfnis verleihen, nur sich selber nicht.:p:rolleyes:
 
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Mit Logik und dem Waffenrecht (ebenso dem Steuerrecht und dem .... ) kommt man leider nicht weit.

Der hier zitierte Zusammenhang, dass die Pistole auf dem Weg zur Jagd ja auch am Gürtel baumel darf, hat den Unterschied, dass diese ungeladen sein muss = nicht sofort einsazbereit.
Das Messer wäre aber sofort und unmittelbar einsatzbereit.

Hier tummelte sich doch in einem Thread ein auf waffenrecht speziallisierter Anwalt ???
Obwohl, wenn wir zwei berragen besteht die Chance, dass wir drei Antworte bekommen! ;)
 
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Du irrst Dich.

Wenn jemand Jäger (grüne WBK) und Sportschütze (gelbe WBK) ist, und hat auf der gelben WBK einen 44er, dann darf er diesen nicht bei der Jagd führen.
Wenn er das machen möchte, muss die Waffe außerdem auf der grünen WBK eingetragen werden.

Sorry, das ist grober Unfug. Erstens gibt es keine mehrschüssigen Kurzwaffen (ausser VL Revolver) auf gelb und zweitens hat der Mensch das Bedürfnis und nicht die Waffe.
In NRW bekommen Sportschützen z.B. keine weiteren KW aufs jagdliche Bedürfnis und müssen ihre Sportwaffen jagdlich einsetzen.
Ich habe fast alle meine Jagdlangwaffen auf "Gelb" da da der für lau Munitionsererb dabei ist - War übrigens eine Empfehlung vom Amt...

Ich würde dir dringend empfehlen deine Kenntnisse im Waffenrecht aufzufrischen.

Und das Messer darfst du bei der Fahrt zur Jagd führen.
 
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Mit Logik und dem Waffenrecht (ebenso dem Steuerrecht und dem .... ) kommt man leider nicht weit.

Der hier zitierte Zusammenhang, dass die Pistole auf dem Weg zur Jagd ja auch am Gürtel baumel darf, hat den Unterschied, dass diese ungeladen sein muss = nicht sofort einsazbereit.
Das Messer wäre aber sofort und unmittelbar einsatzbereit.

Hier tummelte sich doch in einem Thread ein auf waffenrecht speziallisierter Anwalt ???
Obwohl, wenn wir zwei berragen besteht die Chance, dass wir drei Antworte bekommen! ;)
Der Unterschied liegt ganz anders.
Es liegt eine gesetzliche Regelung vor. Die ist bei der Kurzwaffe recht eindeutig.
Diese Regelung hat aber nicht mit dem Messser zu tun. Auf dieses erstreckt sie sich nunmal nicht.
Eine Analogie zw. Beiden herzustellen ist einigermaßen unsachlich.
Zum sozial adäquaten Zweck liegt leider keine klare Sachlage vor.
Auch wenig Vergleiche.
Nur eben auch hier die Tendenz möglichst restriktiv vorzugehen.

Die Frage des Messers zur Jagd ist offen. Grundsätzlich würde man dies im Zusammenhang mit der Jagd sehen. Das schützt einem aber nicht vor einem Bußgeldbescheid und den sollte man angehen.
Vor Gericht kann es in der ersten Instanz auch schief gehen und ob man insgesamt Recht bekommen wird....Vor Gericht udn auf hoher See.
Das Gesetz wurde leider sehr schlecht formuliert und die Versprechen der beteiligten Politiker zur Umsetzung sind nichts wert.
Der waffenbesitzer wird eher härter angefasst. Er ist schließlich sachkundig.
 
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Gelöschtes Mitglied 25014

Guest
Die Frage des Messers zur Jagd ist offen

Nicht in der Realität. Ein berechtigtes Interesse ist gesetzlich festgelegt.
Jagd ist ein berechtigtes Interesse- Punkt.
Wer das anders sieht verschließt sein Abfangmesser und beläßt seine Kurzwaffe am Gürtel und die Langwaffe ungeladen auf dem Rücksitz.
Nach meinem Wissen existiert in diesem Land noch keine Beweislastumkehr.
 
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Jupp, im Waffenrecht nicht, in anderen Bereichen (Steuerrecht) schon länger.
Es gibt nicht umgekehrt zu beweisen.
Es wird einem einfach mangelnde Notwendigkeit attestiert ;)
Wie immer, bleibt jeder selbst verantwortlich.
Je enger der Zusammenhang zur Jagdausübung (das ist der eigentlich anerkannte Zweck, nicht der Transport dahin) ist, desto eher wird es anerkannt.
Je ferner, desto weniger.
Klare Richtlinien gibt es nicht.
Leider hat man versäumt die Jagd explizit aufzuzählen und den viel weniger bedeutsamen Sport hineingeschrieben.
Gern wurde vor Gericht auf auf mögliche Alternativen hingewiesen.

Für die Jagd sieht es von der Notwendigkeit nicht schlecht aus. Auch wenn die Rechtsprechung zunehmend die kalte Waffe als nachgeordnete Variante zu Vermeidung unnötigen Tierleids sieht.
Muss man auch nicht einsehen, ist aber leider so.
Manchmal staunt man Bauklötze.

(2) Absatz 1 gilt nicht 1. (Erkl.: das Führverbot)
...
2.
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.
für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
 
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Gelöschtes Mitglied 25014

Guest
Es wird einem einfach mangelnde Notwendigkeit attestiert

Gibt es Beispiele dafür ?
Ansonsten bleibt es wieder nur eine Behauptung.
So langsam sehe ich die Probleme nicht im geltenden Waffenrecht sondern in den teilweise absurden Behauptungen in einem Forum.
 
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Es steht wirjklich nicht dahinter ;)
Man kanns auf dem Stammblatt aber einsehen.
Allerdings sind das nur die Gründe für Erwerb und Besitz.
Die Nutzung ist an AWaffV und/oder BJagdG gekoppelt und davon unabhängig.
Die Waffe muss darüberhinaus nur für ein vorhandenes Bedürfnis genutzt werden. Dieses hat nichts mit den Erwerbsgründen zu tun.
Der Waffenscheininhaber darf seine Sportpistole nutzen. Der Sportschütze sich einen Jagdrevolver leihen und der Jäger den 98 von der gelben WBK eines befreundeten Sportschützen zum jagen verwenden. Hauptsache es gibt keine Ausschlussgründe in AWaffV und/oder BJagdG und es gibt ein Bedürfnis sowie die Eingung der Waffe..

Aber nur, wenn die Waffe in seinem Waffenschein zum Führen eingetragen wurde.

Warum die erste Waffe allerdings als Sportpistole eingetragen wurde, entzieht sich meiner Kenntnis, denn es war eine ganz normal H&K USP. Die Glocks sind 19 und 26.

WS1-NEU1.jpg
 
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... und Vorsicht: es gibt auch Waffenverbotszonen, da gilt absolutes Verbot, z.B. Wiesbaden. Dort ist zu den gegebenen Zeiten auch der Transport von Messern nicht erlaubt, nur beim Durchfahren.
Peter
 

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