Führverbot für Multitools nach §42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG

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Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch sicherlich. Genau so wie ein Messer. Aber erst seine Verwendung bzw. die angedachte Verwendung macht es zu einem Werkzeug/Sportgerät oder zu einer Waffe. So kann die Polizei im Rahmen einer Kontrolle anmerken, dass der Baseballschläger ohne Ball und Handschuh schon mal im Sinne einer Waffe geführt wird weil du ja nicht auf dem Weg von der oder zur Sportausübung sein kannst.

Hallo,

Es bleibt trotzdem ein Sportgerät. Ist vom Hersteller auch so gedacht.

Es bleibt sanktionslos (wie gesagt, Sonderfälle außen vor).



Grüße
 
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Dafür gibt es keine Ausnahmevorschrift! Für welchen Zweck sollte ansonsten 42 a , 3 gelten?

Du hast gefragt, ich hab geantwortet. Dir gefällt die Antwort nicht, also mach wie du meinst, du bist (hoffentlich) alt genug. Wer's mit Pippi Langstrumpf halten will, bitte sehr.

Im Übrigen kann ich nur empfehlen, sich den Beschluss des OLG Stuttgart genau durchzulesen. Dort stehen ein paar wirklich sehr unangenehme Auffassungen drin und wenn sich die Gerichte dem anschliessen (was zu erwarten ist), wird's nach und nach immer finsterer. Die Schonfrist, in der wir aktuell leben, sehe ich darin begründet, dass viele Erstinstanzen das Urteil nicht parat haben. Das wird sich aber ändern, befürchte ich.
 
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Eine Gartenmachete ist und bleibt eine Gartenmachete. Was soll da passieren?
Das Problem ist, dass WaffG 42a sich an der Stelle nicht auf Waffen bezieht. Die einzige Bedingung ist Messer, feststehende Klinge > 12cm oder einhändig zu öffnen und feststellbar. Eine Machete ist eine Art Messer, Klinge ist feststehend und > 12cm. Für welchen Zweck dieses gedacht ist, spielt keine Rolle. Rettungs- und Küchenmesser fallen ebenfalls unter dieses Führverbot.

(Klappmesser mit einer Klingenlänge > 12cm hingegen sind frei zu führen...)
 
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Guest
Ich bin fasziniert. Das ist wie ein Autounfall. Jetzt les ich mich schon 10 Minuten durch die Seite und bin immer noch fasziniert. Ist auch gut gegen Nackenverspannungen, von wegen dem andauernden faszinierten Kopfschütteln...

Schöne neue Welt :no:
Fehlt nur noch das sich da eine aufregt, weil ihr kein richtiger Bart wächst:roll:
Man ist diese Welt furchtbar und gemein!
Oder kommt das dabei raus wen man so bekloppt ist und kein Mann so ein Weibsbild im Haus haben will?:twisted:
 
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Du hast gefragt, ich hab geantwortet. Dir gefällt die Antwort nicht, also mach wie du meinst, du bist (hoffentlich) alt genug. Wer's mit Pippi Langstrumpf halten will, bitte sehr.

Es hat nichts damit zu tun, ob mir Deine Antwort gefällt oder nicht, ich finde sie nur nicht überzeugend!


Im Übrigen kann ich nur empfehlen, sich den Beschluss des OLG Stuttgart genau durchzulesen. Dort stehen ein paar wirklich sehr unangenehme Auffassungen drin und wenn sich die Gerichte dem anschliessen (was zu erwarten ist), wird's nach und nach immer finsterer. Die Schonfrist, in der wir aktuell leben, sehe ich darin begründet, dass viele Erstinstanzen das Urteil nicht parat haben. Das wird sich aber ändern, befürchte ich.

Den habe ich mir durchgelesen. Die Begründung finde ich völlig OK und nachvollziehbar, wenn ich mir den Gesetzestext anschaue. Aber lies doch bitte mal:

"(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient."

Vor Gericht werden immer die Umstände des Einzelfalles betrachtet! Ich bin 60 Jahre alt, erkennbar für einen Polizisten kein aggressiver Chaot und meine Argumentation, als Jäger darauf vorbereitet zu sein, bei einem Unfall aus Gründen des Tierschutzes Fallwild abzunicken, würde ich einem allgemeinen Zweck dienlich betrachten. Das magst Du anders sehen, möglicherweise sieht es auch ein Polizist anders.

Ich denke, keine der Antworten hier finde ich so überzeugend, mein Verhalten zu ändern: Sollte es "mich erwischen", dann kann ich es mir leisten, sehr gute Rechtsanwälte in den Gefechtsstand zu schicken und genau das würde ich machen! Dann schauen wir mal was passiert. Wenn ich gewinne, ja dann hat das was mit Pippi Langstrumpf zu tun! :)
 
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Ich krame das Ganze hier nochmal hervor, weil ich mich gerade selbst damit recht intensiv beschäftige und es vielleicht für den ein oder anderen interessant sein mag - auch wenn das hier natürlich keine Rechtsberatung o.Ä. sein soll.

Klar ist, dass Multitools ohne einhändig feststellbare Klingen (also einhändig zu öffnen und feststellbar/arretierbar) problemlos sind. Multitools, die solche Klingen besitzen, werden von kontrollierenden Beamten und auch von Gerichten zumeist als Einhandmesser bewertet und eher selten als Werkzeuge.

Demnach gelten für das Führen von Multitools die folgenden Einschänkungen:

gem. §42a WaffG
(1) Es ist verboten
(...)
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
(...)
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
(...)
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Ergänzend dazu gem. WaffVwV
Zu § 42a: Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(...)
42a.3 Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke (z.B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird.

Zusammengefasst dürfen also Multitools mit einhändig feststellbaren Klingen geführt werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Letzteres ist der Fall, wenn das Führen im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtsumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten bzw. sozial-adäquaten Zweck dient. Letzterer Grund ist recht weit gefasst und wird in der WaffVwV mit "z.B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei" beschrieben, worduch - gerade wenn so ein Messer selbst zum Picknicken erlaubt ist - in den meisten Fällen keine Probleme auftreten sollten, sofern man das Multitool nicht gerade in der Fußgängerzone offen am Gürtel trägt.

Aber wie immer gilt: Vor Gericht und auf hoher See...
Aus diesem Grund finde ich allgemein eine Rechtsschutzversicherung sinvoll, mit der man dann - ohne groß überlegen zu müssen - erstmal dagegen halten kann, wenn was passiert. Das sehe ich aber eher allgemein als Jäger so und nicht nur zum Führen solcher Messer.
 
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Auf der Jagd ist das ja mit einem Einhand-Multitool keine Frage.
Wo fängt die Jagd an, wo hört sie auf?
Nach der Jagd im Supermarkt?
Na, dann muss auch einer das Multitool sehen und die Berechtigung haben dich zu überprüfen.

Wahrscheinlich tausende Handwerker gehen jeden Tag mit einem "Einhand Cutter" offen am Gürtel zum Bäcker ... .
In einer Waffenverbotszone, Partymeile, Bahnhof etc. sieht das natürlich schon anders aus.

Ich denke das ist nichts was mich nervös macht in Sachen Zuverlässigkeit.

Ich persönlich bin für die Abschaffung der Rechtsschutzbersicherung (so wie es eine Vertragsrechtsschutz für Unternehmen nicht gibt). Fährt dir einer frontal ins Auto kommt der Satz "Das lass ich drauf ankommen, ich bin ja inne Rechtsschutzversicherung".
Es würde zumindest die Gerichte deutlich entlasten.
Zumal die Rechtsschutz dir erst einmal eine Deckung für den Fall geben muss. Wenn die keine Aussicht auf Erfolg sehen passiert da nichts.
 
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(...) Na, dann muss auch einer das Multitool sehen und die Berechtigung haben dich zu überprüfen (...) Ich denke das ist nichts was mich nervös macht in Sachen Zuverlässigkeit (...)
Da bin ich (mitterweile) ganz bei dir. Habe fürher oft so ein Tool dabei gehabt und mir keine Gedanken gemacht, gefolgt von einer Zeit, in der ich mir dafüber zu viele Gedanken gemacht und es entsprechend meist zu Hause gelassen habe. Jetzt sehe ich es auch entspannter, zumal §42a im Notfall auch zu Gunsten des Messerträgers viel Spielraum bietet gegen eine OWi-Anzeige oder die Konfizierung vorzugehen.

(...) Ich persönlich bin für die Abschaffung der Rechtsschutzbersicherung (so wie es eine Vertragsrechtsschutz für Unternehmen nicht gibt). Fährt dir einer frontal ins Auto kommt der Satz "Das lass ich drauf ankommen, ich bin ja inne Rechtsschutzversicherung". (...)
Auf der anderen Seite hast du als Normalsterblicher mit durchscnittlichem Einkommen kaum eine Chance gegen eine größere Firma. Wenn die wollen und es um entsprechend viel Geld geht ziehen die dich einfach durch so viele Instanzen bis du es dir nicht mehr leisten kannst.
Auch im jagdlichen Bereich laufen die bekannten Verfahren z.T. über Jahre - das geht schon ins Geld.

(...) Zumal die Rechtsschutz dir erst einmal eine Deckung für den Fall geben muss. Wenn die keine Aussicht auf Erfolg sehen passiert da nichts.
Das ist so pauschal falsch. Bei meiner Rechtsschutzversciherung ist das z.B. nicht der fall, wenn ein Anwalt aus deren Anwaltsnetwerk - an welchem sich de facto jeder Anwalt beteiligen könnte der will - gewählt wird.
 
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Das ist so pauschal falsch. Bei meiner Rechtsschutzversciherung ist das z.B. nicht der fall, wenn ein Anwalt aus deren Anwaltsnetwerk - an welchem sich de facto jeder Anwalt beteiligen könnte der will - gewählt wird.

.........und dieser Anwalt Aussicht auf Erfolg sieht.
 
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.........und dieser Anwalt Aussicht auf Erfolg sieht.
Wie gesagt, ist falsch - ist auch entsprechend vertraglich festgelegt. Die Prüfung auf Erfolg erfolgt ausschließlich, wenn der Anwalt unabhängig vom Anwaltsnetzwerk der Versichung gewählt wird.
 
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Die Hersteller der Multitools haben längst reagiert.
Auch Modelle die es vorher nur mit Einhandfunktion gab, gibts jetzt 42a konform. Beispiel Leatherman Wave.
Also wer so ein Ding unbedingt am Gürtel mitführen will...

und was als Jagd gilt ist auch einfach. Auf dem Weg von und zur Jagd darf ich auch mit der KW im Holster (entladen) kleine Erledigungen machen. Also kann ich auch ein Eindhandmesser neben der Plempe am Gürtel haben.
 
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Die Hersteller der Multitools haben längst reagiert.
Auch Modelle die es vorher nur mit Einhandfunktion gab, gibts jetzt 42a konform. Beispiel Leatherman Wave (...)
Das stimmt allerdings, leider ist die Auswahl da schon sehr stark eingeschränkt. Wenn man z.B. bei Leatherman ein 42a konformes Multitool haben möchte, bei dem man die Klinge öffnen kann ohne vorher das ganze Tool zu öffnen, dann bleibt auch tatsächlich nur noch das Wave übrig.
Auch habe ich das 2H-Wave auch noch nicht ausprobieren können - habe da etwas Sorge, dass die Klingen zu "fummelig" zu öffnen sind.
 
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AG Kiel, Urt. v. 07.08.2009 – 597 Js OWi 27781/09 – „Transport eines Einhandmessers im Rucksack“

"Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, sonstige technische Schließeinrichtungen oder auf andere Weise, z.B. durch festes Verschnüren gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist. Ein ordnungsgemäß geschlossener Rucksack ist ein verschlossenes Behältnis."
Ein Gürtelholster würde ich allerdings eher kritisch sehen, da kommt man doch schon recht schnell dran - wobei natürlich auch das o.g. Urteil erstmal nur eine Einzelfallentscheidung ist.
 

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