Ich krame das Ganze hier nochmal hervor, weil ich mich gerade selbst damit recht intensiv beschäftige und es vielleicht für den ein oder anderen interessant sein mag - auch wenn das hier natürlich keine Rechtsberatung o.Ä. sein soll.
Klar ist, dass Multitools ohne einhändig feststellbare Klingen (also einhändig zu öffnen
und feststellbar/arretierbar) problemlos sind. Multitools, die solche Klingen besitzen, werden von kontrollierenden Beamten und auch von Gerichten zumeist als Einhandmesser bewertet und eher selten als Werkzeuge.
Demnach gelten für das Führen von Multitools die folgenden Einschänkungen:
gem. §42a WaffG
(1) Es ist verboten
(...)
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
(...)
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
(...)
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Ergänzend dazu gem. WaffVwV
Zu § 42a: Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(...)
42a.3 Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke (z.B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird.
Zusammengefasst dürfen also Multitools mit einhändig feststellbaren Klingen geführt werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Letzteres ist der Fall, wenn das Führen im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtsumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten bzw. sozial-adäquaten Zweck dient. Letzterer Grund ist recht weit gefasst und wird in der WaffVwV mit "z.B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei" beschrieben, worduch - gerade wenn so ein Messer selbst zum Picknicken erlaubt ist - in den meisten Fällen keine Probleme auftreten sollten, sofern man das Multitool nicht gerade in der Fußgängerzone offen am Gürtel trägt.
Aber wie immer gilt: Vor Gericht und auf hoher See...
Aus diesem Grund finde ich allgemein eine Rechtsschutzversicherung sinvoll, mit der man dann - ohne groß überlegen zu müssen - erstmal dagegen halten kann, wenn was passiert. Das sehe ich aber eher allgemein als Jäger so und nicht nur zum Führen solcher Messer.