Gemeinsame Aufbewahrung, Schalldämpfer, Kurzwaffen und Munition

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Wenn gemeinsam in 1er-Schränken aufbewahrt wird, ergibt sich der Zugriff des einen auf Waffen und Munition des anderen. Bei Langwaffen und LW-Munition ist das Berechtigungsniveau bei zwei Jägern gleich. Wie ist das bei allem, was eine individuelle Berechtigung durch Erlaubnis in der WBK voraussetzt? Also bei Schalldämpfer (sollte egal sein, weil gleichgestellt?), bei Kurzwaffe und Kurzwaffenmunition?
 
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In der Verwaltungsvorschrift Nr. 36.2.14 zu §36 WaffG steht:



"Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z. B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z. B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen)."

Demnach sag ich: Alles ok, solange niemand mit zB. verbotenen Waffen wie Vollautomaten oder nur Zimmerstutzen/Luftgewehr dabei ist.
 

FTB

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Das hier ist eine Laienansicht, ein Telefonat mit der Behörde bringt bestimmt Klarheit:

Guck Mal unter (8)
http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html

Gemeinschaftliche Aufbewahrung ist erlaubt, wenn alle berechtigt sind.

Meiner Meinung nach sind alle Jagdscheininhaber in gemeinschaftlicher Wohnung berechtigt.
Du dürftest ja deine Kurzwaffe oder deine Büchse mit Schalldämpfer an berechtigte Personen entsprechend Bedürfnis eine Weile (30 Tage?) verleihen, also auch anderen Jägern.

Aber wie gesagt, ruf' die Waffenbehörde an. Oder schreibe eine E-Mail, dann hast du es auch schriftlich.
 
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Aber wie gesagt, ruf' die Waffenbehörde an. Oder schreibe eine E-Mail, dann hast du es auch schriftlich.
Tolle Idee! Und dann hat er so eine tolle Behörde die die gemeinsame Aufbewahrung der 4 Kurzwaffen eines Jägerehepaars negiert weil dann jeder Jäger Zugriff auf 4 Kurzwaffen hat. Da ist ihm aber sehr geholfen anzufragen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 25014

Guest
Tolle Idee! Und dann hat er so eine tolle Behörde die die gemeinsame Aufbewahrung der 4 Kurzwaffen eines Jägerehepaars negiert weil dann jeder Jäger Zugriff auf 4 Kurzwaffen hat. Da ist ihm aber sehr geholfen anzufragen.

Man läßt sich gegenseitig in die WBK des anderen eintragen.
Seit dem habe ich und meine Söhne Zugriff auf 6 Kurzwaffen (alle in einem Tresor).
Und wir wohnen nicht mal im selben Bundesland.
 
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Man läßt sich gegenseitig in die WBK des anderen eintragen.
Seit dem habe ich und meine Söhne Zugriff auf 6 Kurzwaffen (alle in einem Tresor).
Und wir wohnen nicht mal im selben Bundesland.
Freu dich! Das ist eigl. der Klassiker wo die Behörde dann nur 2 Kurzwaffen für alle zusammen genehmigen will ...
 
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Nein, das dürfte normal sein. Z.B. eine WBK für beide Ehepartner mit 4 KW.
Eintrag auf der WBK-Rückseite:
Gemäß §10(2) WaffG ist diese WBK ohne Einschränkung auch gültig für .....
 
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Nein, das dürfte normal sein. Z.B. eine WBK für beide Ehepartner mit 4 KW.
Eintrag auf der WBK-Rückseite:
Gemäß §10(2) WaffG ist diese WBK ohne Einschränkung auch gültig für .....
Freu dich und schweige!
Im Regelfall kannst du dann erstmal gegen deine Behörde klagen. Wenn es Dir denn Wert ist!
 
G

Gelöschtes Mitglied 25014

Guest
Freu dich und schweige!
Im Regelfall kannst du dann erstmal gegen deine Behörde klagen. Wenn es Dir denn Wert ist!

Das Bedürfnis für zwei Kurzwaffen betrifft den Erwerb und Besitz von zwei Kurzwaffen und zwar ohne besonderen Nachweis des Bedürfnisses der ja alleine durch den Jagdschein gegeben ist.

Wenn ich lediglich "Mitbenutzer" einer WBK bin habe ich weder eine Kurzwaffe erworben noch bin ich im Besitz einer Kurzwaffe.

Die Behörde müsste also die Ablehnung mit Ablehnungsbescheid begründen und das wird der Behörde nicht gelingen.
Das schließt aber selbstverständlich nicht aus das es keine Behörde gibt die das versuchen wird.

Im übrigen könnte man dann den Mitbenutzereintrag einfach löschen lassen, zwei Kurzwaffen erwerben und dann wieder eintragen lassen.

Spätestens dann wird die Behörde eine evtl. nicht rechtlich begründbare Ablehnung überdenken.
 

FTB

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Tolle Idee! Und dann hat er so eine tolle Behörde die die gemeinsame Aufbewahrung der 4 Kurzwaffen eines Jägerehepaars negiert weil dann jeder Jäger Zugriff auf 4 Kurzwaffen hat. Da ist ihm aber sehr geholfen anzufragen.


Naja, es ist doch besser, das zu klären, bevor man bei einer Kontrolle Ärger hat.
Eine Ablehnung müsste erst begründet werden. Ich würde das direkt und abgesichert klären wollen.
Und wenn die Behörde da quer kommt, entweder rechtlich dagegen angehen, oder einen zusätzlichen Schrank aufstellen.
 

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