Gemeinsame Nutzung WBK - Anzahl Kurzwaffen

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Hallo zusammen.
Folgende Situation, die zu meiner Frage führt:

Meine Lebensgefährtin und ich leben in häuslicher Gemeinschaft,
haben beide den Jagdschein.
Wir haben jeweils den anderen als Mitnutzer in der WBK eingetragen, um das nervige Schreiben von Leihscheinen zu vermeiden.
Bis hier ging es nur um Langwaffen.
Soweit - so simpel.

Jetzt wird es etwas komplizierter.
Ich habe mir vor kurzem einen Voreintrag für meine erste Kurzwaffe machen lassen, für den eine neue WBK ausgestellt wurde, weil die erste voll war. Auf dieser zweiten WBK steht meine Lebensgefährtin NICHT als Mitnutzer.

Die KW ist inzwischen erworben und eingetragen.

Jetzt hat sie sich auch einen Voreintrag für eine KW besorgt (einzige WBK, da noch nicht voll)
und da meinte de SB, daß wir jetzt beide keine weitere KW mehr bekommen.

Ich hätte als Mitbenutzer ihrer WBK Zugang einer zweiten KW und bekäme deshalb keinen weiteren Voreintrag.
Sie wiederum bekommt keinen zweiten, weil ich dadurch Zugang zu einer dritten KW hätte.

Ist das so korrekt?

Ich hoffe, ich konnte diesen Sachverhalt halbwegs verständlich darlegen.
 

ElCaracho

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Ich kenn einen ähnlichen Fall von Ehepartnern, die lagern dann KW getrennt. Was ich versuchen würde, wäre einfach einen 2. Voreintrag machen zu lassen für eine 2. Kurzwaffe, da müsste er ja dann mit einem Ablehnungsbescheid um die Ecke kommen. Zugang haben wir ja über Leihscheine eh zu mehr Waffen....also eigentlich müsste er da ja mit seiner eigenen Argumentation auf die Nase fallen.
 
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Jeder die KW auf eine eigene WBK und dann sehen was er macht.
Ansonsten wie schon genannt, schriftlich ablehnen lassen und damit zum brauchbaren Anwalt.
 
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Das ist halt das Problem mit den gemeinsamen WBK´n. Ich würde vorschlagen bei der Behörde anzufragen, ob sie eine neue WBK für ihre Kurzwaffe bekommt, die auf sie alleine ausgestellt ist. Dann ist das Problem schon gelöst, LW zusammen, jeder zwei Kurze. Auf den Anwalts-Mumpitz würd ich verzichten....
 
G

Gelöschtes Mitglied 25014

Guest
Das ist halt das Problem mit den gemeinsamen WBK´n. Ich würde vorschlagen bei der Behörde anzufragen, ob sie eine neue WBK für ihre Kurzwaffe bekommt, die auf sie alleine ausgestellt ist. Dann ist das Problem schon gelöst, LW zusammen, jeder zwei Kurze. Auf den Anwalts-Mumpitz würd ich verzichten....

Genau der Hinweis hat damals schon bei der Behörde gelangt.
Nun habe ich und meine beiden Söhne eine Mitbenutzer-WBK für 6 Kurzwaffen und wir wohnen seit Jahren nicht im selben Haushalt und nicht mal im selben Bundesland.
 

Wheelgunner_45ACP

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Je nach Bundesland reicht es meist schon, das Ganze schriftlich bestätigt haben zu wollen. Dann wird aus der mündlichen Abweisung ein anfechtbarer Verwaltungsakt.
 
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Und wenn ein gemeinsamer Waffenschrank benutzt wird , hätte auch jeder Zugang zu mehr Kurzwaffen.ob gemeinsame WBK oder auch nicht. So ein Blödsinn wieder.......typisch Deutsch.
 
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Wir besitzen zwar keine KW aber meine Frau ist in meinen ganzen WBKs als Mitnutzer eingetragen.
Habe aus Neugier den SB damals gefragt was mit KW wäre.
Seine Antwort damals: Es gibt nur 2 KW für mich und meine Frau gar keine, da sie nur als Mitnutzer eingetragen ist. Will sie auch zwei, da bräuchte Sie ihre eigene WKB. Lagerung ginge im selben Tresor. Nur es ginge auf jeden Jäger nur 2 KW ohne Bedürfnisprüfung.
 
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Bei meiner Behörde in BaWü wurde das nicht ansatzweise hinterfragt, Ehepaar, beide Jäger gemeinsamer Schrank, vier Kurzwaffen drin. o- Problem.
Leihschein ist übrigens nicht vorgeschrieben.
 
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Bei meiner Behörde in BaWü wurde das nicht ansatzweise hinterfragt, Ehepaar, beide Jäger gemeinsamer Schrank, vier Kurzwaffen drin. o- Problem.
Leihschein ist übrigens nicht vorgeschrieben.
Bin ich auch schon mal auf die Aussage meines Sachbearbeiters drauf reingefallen.
Waffengesetz Paragraph 38,1,1g sagt, dass Du doch einen Leihschein brauchst.
 

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