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Gelöschtes Mitglied 16028
Guest
An so Zufälle glaub ich schon lange nicht mehr.Jagd wurde "rein zufällig" beobachtet von Jagdgegnern.
An so Zufälle glaub ich schon lange nicht mehr.Jagd wurde "rein zufällig" beobachtet von Jagdgegnern.
Ich hatte immer gedacht, daß du aufgrund deiner Bildung weißt was du tust und schreibst und dann fällt dir nichts besseres wie das Kommentieren zweifelhaften Bildmaterials und Vorstehhundebashiong ein! Du entäusch mich gerade auf ganzer Linie!
Dummes Zeug. In NDS sind Gesellschaftsjagden an Sonn- und Feiertagen verboten
Die wenigen große Vorsteher (zu 100% DD) arbeiteten nahe an ihrem Führer (die gleichzeitig als Treiberwehrführer fungierten). Ein solcher, Radius von bis zu 500m um seinen Führer arbeitende DD, kam an einen in Sichtweite des ursprünglichen Schützen im Wundbett liegenden, angeflickten Frischi und hetzte diesen dann auf Eigeninitiative stumm in weite Ferne. Kam dann irgendwann stumm und erfolglos zurück.
Ich war für die über 3km Arbeit, die an einem Aufbruch endete, nicht undankbar. Aber insgesamt lag dieser Arbeit keine Glanzleistung zugrunde und zeigte, dass auch dieser Hund, zwar prinzipiell abgeführt, aber dennoch im entscheidenden Moment aus dem Ruder lief.
Klar sind Gesellschaftsjagden an Sonn - und Feiertagen in NDS verboten, per Sondergenehmigung gibt es Ausnahmen!
Selbst der ehemalige Landwirtschaftsminister Glup stolperte wegen einer Fasanenjagd an einem Feiertag aus seinem Amt!
Bevor Du den Hals so weit aufreisst, solltest Du Dich mal informieren, z.B. bei der LJN
Lesen kannst Du aber leidlich, oder
Niedersächsische Feiertagsverordnung, wirst Du wohl finden. Übrigens passt mir Dein Ton uns anderen gegenüber überhaupt nicht und "mit was ich Dir komme" bestimme ich und nicht Du.
Wo steht, dass Du Dir, in der Öffentlichkeit , nicht in die Hosen machen solltest und, tust Du es weil es ja nirgends explizit steht
Falls Herr Hons mal seinen Job als Justitiar der LJN aufgibt, bewirb Dich und jetzt gehab Dich wohl
Wobei ich das nach Bundesjagdgesetz mit mehr als vier Personen definieren würde.Bevor Du den Hals so weit aufreisst, solltest Du Dich mal informieren, z.B. bei der LJN
Die Jagdbehörde des Landkreises Lüneburg teilt in ihrem aktuellen Newsletter nach Rücksprache mit dem Justiziar der Landesjägerschaft Niedersachsen, Herrn Clemens H. Hons, Empfehlungen zur Durchführung von Gesellschaftsjagden an Sonn- und Feiertagen in Niedersachsen mit und bedankt sich bei Herrn Hons für die Unterstützung.
Gesellschaftsjagden an Sonn- und Feiertagen werden durch das Niedersächsische Feiertagsgesetz reglementiert. In § 4 Abs. 1 NFeiertagsG heißt es:
Öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.Eine Gesellschaftsjagd wird vom Jagdrecht nicht definiert. Laut Herrn Hons liegt eine Gesellschaftsjagd vor, wenn
sechs oder mehr Schützinnen und Schützen nach einem gemeinsamen Plan und im gegenseitigen Zusammenwirken jagen.
Er liegt aber nicht falsch.Man kann auch galanter eingestehen, dass man falsch liegt