Glock 19 oder Glock 26

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Hallo,

rein interessehalber würden mich weitere Meinungen zu den beiden Pistolen im jagdlichen Einsatz interessieren.

Ich habe eine G19 und finde diese universell. So wohl auf dem Stand als auch beim verdeckten Führen auf der Jagd.
Wie seht ihr das?

BITTE keine Kaliberdiskussion. Wer mag kann sich ja Gxx oder Gxx denken.

Gruss
 
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Der Unterschied ist nicht besonders groß. Die 26 läßt sich nur mit der bekannten Magazinverlängerung vernünftig greifen, dort liegt dann der kleine Finger auf. Damit ist sie aber immer noch etwas kompakter als die 19, was im jagdlichen Betrieb angenehm sein kann.

Ich führe die 27 in .40 S&W und bin damit vollauf zufrieden. Die Waffe ist klein, leicht und trägt nicht auf. Trotz eines auf knapp 1200 ft/sec. beschleunigten 155grs. Geschosses immer noch gut beherrschbar. In 9x19 also sicher noch etwas moderater.

Wenn Du schon eine G19 hast, lohnt sich der Umstieg bestimmt nicht.
 
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wie schon per mail geschrieben ...

die g26 hat den vorteil, daß man sie ggf. in der hosentasche führen kann. wer das nicht braucht, hat mit der g19 alles was er braucht.

ob ich nun eine g26 oder g19 im gürtelholster führe, finde ich ziemlich egal, da die waffe am gürtelholster von der größe und gewicht nicht anders empfunden wird.

gehts dann noch ums schnelle ziehen der waffe angeht, so ist die g26 ohne griffverlängerung zu kurz zum schnellen fassen/greifen. eine g19 ist da jedenfalls deutlich optimaler von der grifflänge und eben zum ziehen.

somit als quintessenz - die g26 nur als backup oder wenn es ums führen in der hosentasche u.s.w. geht. ansonsten kann ich nur zur g19 raten, da sie den rest besser kann.

der umstieg von der g19 zur g26 lohnt sich daher nur, wenn du die platzmäßig unterbringst.
 
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Ich weiss Manfred die Sache ist auch klar für mich.Zumal du mich auch überzeugt hast. Ich finde es trotzdem interessant ein paar Meinungen zu den verschiedenen Modellen zu hören.

In der Hosentasche führen finde ich nicht so optimal auf der Jagd. Das kann in anderen Bereichen wie Personenschutz natürlich schon ganz anders aussehen.

Ich benutze übrigens das Glock Combat Holster und bin sehr zufrieden. Preis/Leistung kaum zu schlagen.
 
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David7x64 schrieb:
Ich weiss Manfred die Sache ist auch klar für mich.Zumal du mich auch überzeugt hast. Ich finde es trotzdem interessant ein paar Meinungen zu den verschiedenen Modellen zu hören.

In der Hosentasche führen finde ich nicht so optimal auf der Jagd. Das kann in anderen Bereichen wie Personenschutz natürlich schon ganz anders aussehen.

Ich benutze übrigens das Glock Combat Holster und bin sehr zufrieden. Preis/Leistung kaum zu schlagen.

worin siehst du denn dann für dich den vorteil von einer g19 auf eine g26 zu wechseln?

dir rund 2cm mehr grifflänge merkst du beim tragen am gürtelholster nicht. und die lauflänge sowieso nicht.

wie vorhin schon geschrieben ... nur wenn die g19 dich platzmässig wirklich an deine grenze bringt, würde ich über eine g26 nachdenken.
 
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In der Hosentasche haben KW gar nichts verloren.

Die g26 hat nur für denjenigen der das kleinste sucht Vorteile.

Mit der Griffverlängerung ist sie gerade mal ein halbes Zoll kürzer, aber in der Höhe gleich mit der 19, also was soll das dann?
Mal abgeshen davon, daß immer nach der höchsten Leistung der Patrone gesucht wird und dan kann man plötzlich auf mehr als 10% Lauflänge verzichten....
 
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@Cast
es gab vor etlichen Jahren mal einen Vergleichstest in einer Waffenzeitschrift, nagel mich aber nicht fest welche das war (Visier oder DWJ oder Caliber???) ist auch mindestens 10 Jahre her.
Dort wurden u.a. die Glock 17 mit der Glock 26 in der Leistung verglichen. Die Minderleistung der 26er zur 17er war so gering, dass es sogar die damailgen Tester erstaunt hat. Wenn ich mich recht erinnere waren das etwa 3% -5% Minderleistung. Bei ~460 J wären das immer noch ca. 430 J , bin jezt zu faul zum genauen rechnen. Das war einer der ausschlaggebeneden Gründe warum ich damals die 33er genommen habe, neben der Handlichkeit.

Im Gegensatz zu Revovern, wo bekanntermassen der Trommelspalt noch eine Rolle des Leistungsverlustes spielt, fällt dieser bei Pistolen mit dem vereinten Patronenlager/Laufsystem weg. Deswegen haben Revolver mit einem Stummellauf einen prozentual höheren Leistungsverlust als kurzläufige Pistolen.


Übrigens: ich persönlich finde die subkompakte Glock gut beherrschbar , auch ohne Magazinverlängerung.


Wb
 
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uihhh schrieb:
wie schon per mail geschrieben ...

die g26 hat den vorteil, daß man sie ggf. in der hosentasche führen kann. wer das nicht braucht, hat mit der g19 alles was er braucht.

....

Ohne Holster in der Hosentasche? Führst Du Deine Glock immer unterladen, oder hast Du in der Körperregion nichts zu verlieren?

Mbogo
 
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H&K hatte mir auf Anfrage mal mitgeteilt, daß der Leistungsverlust von Full Size auf Kompakt in .40S&W maximal 5% ausmacht.
 
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Ich hab die G26 auch schon einmal probiert, auch mit Magazinverlängerung lag sie mir nicht besonders. Der Größenunterschied ist wirklich nicht so groß, ich würd die G19 nehmen.
 
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Ich habe mich für die G19 entschieden, weil ich diese noch angenehm sportlich einsetzen kann. Dies ist mir sehr wichtig, damit ich im Umgang und Treffen jederzeit fit bin.
Da ich die Waffe immer im Holster führe ist der Größenunterschied für mich nicht so wichtig. Die Waffe fällt auch unter eine dünnen Fließjacke nicht auf und ich habe keine Statur die selbst einen 6" .44 Magnum verstecken könnte.
 
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uihhh schrieb:
wie schon per mail geschrieben ...

die g26 hat den vorteil, daß man sie ggf. in der hosentasche führen kann.


Da würd ich mir aber mal die aktuellen Urteile des OLG Lüneburg anschauen.
Das tragen von Waffen in der Hosentasche stellt für die den Tatbestand der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit dar.

WBK und JS wech.
 
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HKUSP schrieb:
uihhh schrieb:
wie schon per mail geschrieben ...

die g26 hat den vorteil, daß man sie ggf. in der hosentasche führen kann.


Da würd ich mir aber mal die aktuellen Urteile des OLG Lüneburg anschauen.
Das tragen von Waffen in der Hosentasche stellt für die den Tatbestand der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit dar.

WBK und JS wech.

Blödsinniges Geschwafel. Wenn ich lustig bin kann ich mir meine KW in die Unterhose stecken oder unter die Mütze klemmen. Kennst du überhaupt die Zusammenhänge? Insbesondere bei uihhh? Eher nicht ne?
 
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So jetzt wissen wir wer der Clown ist.
Schön das die sich immer als erste outen.

Bisschen Recht hat er aber. War das Verwaltungsgericht:

11 LA 389/09
OVG Lüneburg
Beschluss vom 19.04.2010 Vorinstanz
5 A 275/08
VG Braunschweig
Urteil vom 24.04.2009


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Waffenrechtliche Zuverlässigkeit


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Rechtsquellen

BJagdG 15 III
BJagdG 17 I
WaffG 36
WaffG 4 I Nr 2
WaffG 45 II 1
WaffG 5 I Nr 2 b
Fundstellen

Suchworte

Aufbewahrung, Hosentasche
Jagdschein
Sorgfaltspflicht
Waffenbesitzkarte, Widerruf
Zuverlässigkeit, waffenrechtlich


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Leitsatz/Leitsätze

Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG reicht regelmäßig ein einmaliges Fehlverhalten aus.
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Aus dem Entscheidungstext


Gründe


Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt wird, ist nicht begründet.


Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr mit zutreffenden Gründen den Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2008, mit dem die beiden Waffenbesitzkarten des Klägers widerrufen worden sind und gleichzeitig sein Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins abgelehnt worden ist, als rechtmäßig angesehen. Der Senat tritt diesen Ausführungen bei (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Zulassungsvorbringen des Klägers führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.


Entgegen der Auffassung des Klägers liegen die Voraussetzungen für den Widerruf seiner beiden Waffenbesitzkarten vor. Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte setzt gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG voraus, dass nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen. Eine Waffenbesitzkarte darf gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller die nötige Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG nicht hat. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt nach dem hier allein in Betracht kommenden § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt werden. Die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit erfordert eine zukunftsbezogene Beurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (std. Rechtspr. des BVerwG, vgl. etwa Beschl. v. 31.01.2008 - 6 B 4.08 -, juris). Dabei wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.11.1994 - 1 B 215.93 -, GewArchiv 1995, 73; Steindorf, WaffR, 8. Aufl., § 5 WaffG Rnr 2; Meyer, GewArchiv 1998, 89 f). Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG reicht regelmäßig ein einmaliges Fehlverhalten aus (vgl. Senatsbeschl. v. 16.08.2007 - 11 LA 272/07 -; Bayer.VGH, Beschl. v. 09.01.2008 - 21 C 07.3232 -, juris; Apel/Bushart, WaffR, § 5 WaffG Rnr. 9 f und 19). Denn im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden.


Vorsichtig und sachgemäß im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt werden (vgl. Apel/Bushart a.a.O., § 5 WaffG Rnr. 15 f). Der Umfang der für die sorgfältige Verwahrung von Waffen zu erfüllenden Anforderungen folgt aus § 36 WaffG. Danach hat ein Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich zu nehmen (Abs. 1 Satz 1).


Hiervon ausgehend fehlt dem Kläger die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Es liegen genügend Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen (auch zukünftig) nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird.


Erste Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers ergaben sich aus einem Vorfall im November 2003. Damals verlor er auf einer Drückjagd seine Sportpistole, die er seinen Angaben zufolge in seiner Hosentasche bei sich geführt hatte. Der Kläger ist der Auffassung, dass dies keinen - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - erheblichen Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten dargestellt habe. Der Beklagte selbst habe in seinem Vermerk vom 3. Mai 2004 ausgeführt, dass die Tragweise der Waffe nicht als unüblich anzusehen sei. Die Waffe sei durch die Aufbewahrung in der Hosentasche grundsätzlich vor Verlust geschützt. Von der Pistole sei auch keine Gefahr ausgegangen, da diese ungeladen gewesen und das Magazin separat aufbewahrt worden sei. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, aus dem Vermerk des Beklagten gehe auch hervor, dass zumeist ein passendes Holster, in dem die Waffe stecke, verwendet werde, weil dies den Vorteil habe, dass sie griffbereit und trotzdem gegen Verunreinigung oder Beschädigung sowie Verlust weitestgehend geschützt sei. Der Kläger ist - wie bereits erwähnt - waffenrechtlich verpflichtet, alle ihm zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Dies hat er mit dem leichtfertigen Tragen der Pistole in der Hosentasche ohne Verwendung eines Holsters versäumt. In diesem Zusammenhang fällt auch nicht maßgeblich ins Gewicht, dass die Pistole ungeladen war und die Munition getrennt aufbewahrt wurde. Denn dies hindert Dritte, welche die Waffe finden, nicht daran, sich (illegal) Munition zu besorgen und die Waffe anschließend missbräuchlich einzusetzen.


Aber selbst wenn man diesen Vorfall - ebenso wie ursprünglich der Beklagte - nicht als ausreichend für die Verneinung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers ansehen würde, sind ihm weitere Verstöße gegen waffenrechtliche Pflichten anzulasten. So stellte der Beklagte anlässlich einer Prüfung am 29. August 2006 fest, dass zwei auf den Waffenbesitzkarten des Klägers eingetragene Waffen (KK-Unique-Flinte der Fa. Quelle Mars und eine Büchse der Fa. Mauser) fehlten. Der Kläger konnte allerdings für die Flinte nachweisen, dass er diese beim Ankauf einer Repetierbüchse im Waffengeschäft "C. " am 25. April 2003 in Zahlung gegeben hatte. Dagegen bestritt der Waffenhändler C. die Behauptung des Klägers, dass er an diesem Tag auch die Büchse der Fa. Mauser angekauft habe. Der Waffenhändler C. legte dazu einen Kaufvertrag vor, wonach er neben der Büchsflinte der Fa. Quelle Mars lediglich noch ein Gewehr "Voere" von dem Kläger erworben habe. Demgegenüber trägt der Kläger vor, dass er an diesem Tag insgesamt drei Gewehre - also auch die Büchse Mauser - bei der Fa. C. in Zahlung gegeben habe. Bis heute konnte der Verbleib der Büchse Mauser aber nicht geklärt werden. Es muss deshalb von einem Verlust dieser Waffe ausgegangen werden. Dies geht zu Lasten des Klägers, der insoweit nachweispflichtig ist. Dass die Büchse Mauser nach nicht näher belegten Angaben des Klägers wegen eines defekten Verschlusses dauerhaft unbrauchbar gewesen sein soll, stellt ihre Eigenschaft als Waffe und ihre Erlaubnispflichtigkeit nicht grundsätzlich in Frage. Darauf hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen.


Auch wenn dem Kläger die Abgabe der Büchse Mauser an einen Nichtberechtigten letztlich nicht nachzuweisen ist, muss er sich jedenfalls vorhalten lassen, dass er nicht umgehend nach dem angeblichen Verkauf der Waffe an den Waffenhändler C. deren Austragung bei dem Beklagten veranlasst hat. Das Verwaltungsgericht hat ferner aufgezeigt, dass der Kläger seinen waffenrechtlichen Meldepflichten auch sonst nicht stets zeitnah nachgekommen ist. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.


Nach alledem ergibt eine Gesamtschau des Verhaltens des Klägers in der Vergangenheit, dass er mit Waffen nicht vorsichtig genug umgegangen ist bzw. diese nicht sorgfältig verwahrt hat, so dass die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG gerechtfertigt ist.


Da ein Fall der absoluten Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 WaffG vorliegt, kann der Kläger aus dem von ihm gezogenen Vergleich zu den in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Tatbeständen der Regelunzuverlässigkeit keine für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten.


Fehlt dem Kläger somit die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG, hat er auch keinen Anspruch auf Verlängerung seines Jagdscheins (vgl. §§ 17 Abs. 1 und 15 Abs. 7 BJag
 

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