Gründe zur fristlosen Kündigung eines Pachtvertrages in Niedersachsen

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Hallo,
kann mir jemand Gründe für eine fristlose / außerordenliche Kündigung ,seitens des Verpächters, eines Jagdpachtvertrages nennen.
Habe im Netz nur was zur Über-Unterschschreitung des Abschussplans gefunden.
Gibt es noch mehr Gründe?


Danke
MFG
 
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Normalerweise stehen im Pachtvertrag zumindest einige konkrete Punkte, anschließend mit "etc." um ausdrücken, dass das nur Beispiele waren und keine abschließende Aufzählung.
Typische Gründe: Nichtbezahlung Pacht und Wildschaden, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Entzug Jagdschein.
 
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Moin,

eigentlich ist jede grobe Pflichtverletzung ein Kündigungsgrund. Einige solcher Pflichtverletzungen wurden ja schon genannt. Dazu könnten auch noch Vertragsverletzungen bei der Ausstellung von Jagderlaubnissen (Anzahl, entgeltlich/unentgeltlich) kommen.

Cheers,
Schnepfenschreck.
 
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Ich meine erst kürzlich ein Urteil gelesen zu haben, wo der heillose Streit unter den Jagdpächtern, der eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht mehr gewährleiste, als Kündigungsgrund gerichtlich bestätigt wurde.

Ansonsten dürfte jeder Grund reichen, der auch bei anderen Pachtverhältnissen als wichtiger Grund zur Kündigung gereicht.
 
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@Schnepfenschreck-soweit ich weis,gibts in Nds. keine höchstzahl an Begehungsscheinen oder irre ich mich?
Danke schonmal für eure Antworten.
 
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@Schnepfenschreck-soweit ich weis,gibts in Nds. keine höchstzahl an Begehungsscheinen oder irre ich mich?
Danke schonmal für eure Antworten.


Moin,

wenn es keine landesrechtlichen (gesetzlichen) Vorgaben gibt, kann es immer noch vertragliche Begrenzungen der Jagderlaubnisse geben (so, wie oben geschrieben).

Erläutere doch bitte mal die Hintergründe Deiner Eingangsfrage.

Cheers,
Schnepfenschreck.
 
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Hintergrund ist der,dass ich in absehbarer Zeit(1-2 Jahren) ein Revier pachten möchte.
Daher befasse ich mich vorher damit,was meine Rechte aber auch Pflichten sind.
Und einfach Interesse an dem Thema,da ich wenn ich ehrlich bin,beim Thema Recht bislang immer ein Ohr zu hatte:).
Damit meine ich nicht,dass ich irgend was verbotenes gemacht habe,sondern mich nie weiter damit beschäftigt habe,als notwendig.


Wäre ein Kündigungsgrund z.B auch, wenn ich Wildschaden habe,aber nix zur Verhütung von diesem unternehme/unternommen habe?
Sprich kein Zaun gezogen oder ähnliches?
 

JMB

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Solange Du den Wildschaden in unbegrenzter Höhe zahlst werden die Dir wohl kaum kündigen, obwohl das m.E. ein Grund wäre.
Wenn Ihr halbe-halbe macht o. der Wildschaden gedeckelt ist und Du dich nicht um Minderung bemühst sieht das anders aus.

Das Nichterfüllen des Abschussplanes kann ein Grund sein, natürlich nicht, wenn Du nur auf 80 o. 90% kommst, bei deutlich zu niedrigen Zahlen aber dann schon.
In dem Fall müsste aber eigentlich auch die UJB einschreiten.

Du solltest Dich nicht nur damit beschäftigen wann DIR fristlos (wieso interessiert Dich eigentlich nur "fristlos"? Das geht doch auch vorzeitig zum Ende des lfd. Jagdjahres.) gekündigt werden kann, sondern auch wann DU vorzeitig aus dem Vertrag kommst.

Wenn Du plötzlich "links u. rechts" eine Biogas-Anlage hingestellt bekommst und Du nur noch riesige Maiswüsten hast, womöglich bei voller Übernahme des Wildschadens, dann bist Du mglw. froh früher aus dem Vertrag zu kommen.
Also entweder eine entsprechende Passage in den Vertrag nehmen (Kündigung o. Pachtminderung) oder darauf hoffen, dass man Dich wegen "Wegfall der Geschäftsgrundlage" (BGB) aus dem Vertrag lässt.
Für letzteres darf das zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht absehbar sein UND die Verhältnisse müssen sich so geändert haben, dass Du mit diesem Wissen den Vertrag damals gar nicht unterzeichnet hättest (so einen Fall hatten wir hier).

Klauseln zu weitem Wegzug, Arbeitslosigkeit, Krankheit und Tod können auch hilfreich sein.
M.W. erben in NDS die Erben den Pachtvertrag nicht mit (in anderen Ländern schon), aber was ist, wenn Du z.B. nach einem Schlaganfall nicht mehr kannst und Deine Familie nicht nur einen Pflegefall, sondern auch noch einen Jagdpachtvertrag "am Hacken" hat?

OffTopic
Man könnte sich ja schon VOR (1-3 Jahre) auslaufen des jetzigen Pachtvertrages mit der JG unterhalten, dann hast Du ggf. den Vertrag schon in der Tasche, wenn andere "wach werden". ;-)


WaiHei
 
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Ich kopiere Dir hier unsere Regeln rein, die §§ beziehen sich auf Baden-Württemberg:

a) der Pächter nach § 66 JWMG oder §§ 292 bis 294 des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt worden ist,

b) dem Pächter nach § 69 JWMG die Ausübung der Jagd rechtskräftig verboten worden ist,

c) der Pächter schwer gegen gesetzliche Bestimmungen über die Ausübung der Jagd verstößt,

d) der Pächter trotz einmaliger Abmahnung des Verpächters wiederholt gegen Bestimmungen dieses Vertrags verstößt,

e) der Pächter mit der Bezahlung der Jagdpacht (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) nach vorheriger Zahlungsaufforderung oder in Rechnung gestellter Wildschadensverhütungskosten länger als 3 Monate im Verzug ist,

f) der Pächter mit der Rückvergütung von Schadenersatz oder Kosten gegenüber dem Verpächter nach § 8 Nr. 1 Sätze 3 und 4 länger als 3 Monate im Verzug ist oder

g) über das Vermögen des Pächters ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dieses mangels Masse abgewiesen wurde.

2. Der Verpächter kann den Jagdpachtvertrag gegenüber dem Pächter, nach Maßgabe des § 584 BGB, mit halbjähriger Frist auf das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn

a) der Pächter wiederholt oder gröblich gegen eine Zielvereinbarung über den Abschuss von Rehwild verstößt,

b) der Pächter einen festgesetzten Abschussplan oder Anordnungen über die Verringerung des Wildbestands wiederholt oder gröblich nicht erfüllt oder

c) der Pächter wiederholt oder gröblich gegen Rechtsvorschriften, behördliche Anordnungen oder Vorgaben des Jagdpachtvertrags zur Fütterung oder Kirrung verstößt.

3. Im Falle der Kündigung nach den Nrn. 1 und 2 hat der Pächter die Kosten einer erneuten Verpachtung zu tragen. Der Pächter ist außerdem verpflichtet, die Jagdpacht (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) samt etwaiger Verzugszinsen, in Rechnung gestellter Wildschadensverhütungskosten und vertraglich vereinbarter oder rechtskräftig festgestellter Wildschadensersätze, nach Maßgabe des § 21 Absatz 2 Satz 3 JWMG, weiter zu bezahlen. Für Mitpächter gilt § 22 JWMG.

4. Wird die Jagdausübung durch Rechtsverordnung oder Satzung gemäß §§ 32 Abs.5 oder 33 Abs.3 Landeswaldgesetz i.d.F. vom 25.11.2014 (GBl. S. 592) auf ganzer oder einem Teil der Fläche des Jagdbezirks/Jagdbogens beschränkt, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Jagdpachtvertrag unverzüglich auf das Ende des Pachtjahres zu kündigen, in dem die Verordnung oder Satzung in Kraft tritt.

5. Die Möglichkeit beider Vertragsparteien, den Jagdpachtvertrag unter den Voraussetzungen des § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage oder aufgrund § 314 BGB aus wichtigem Grund kündigen zu können, bleibt unberührt.

6. Im Falle der Insolvenz finden die §§ 108 ff. der Insolvenzordnung entsprechende Anwendung.
 

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