§ 3Geht das überhaupt? Müssen in Niedersachsen keine Theorie und praktischen Stunden nachgewiesen werden? :what::what:
WMH
Flo
Zulassung zur Prüfung
(1) Die Jagdbehörde gibt frühzeitig bekannt, wann die nächste Jägerprüfung stattfindet
und wann die Zulassung zur Prüfung bei ihr zu beantragen ist.
(2) 1
Zur Prüfung ist von der Jagdbehörde zuzulassen, wer
1. spätestens sechs Monate vor der Prüfung das 15. Lebensjahr vollendet hat,
2. die für den Erwerb des Jagdscheins erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
3. die für das Ablegen der Jägerprüfung erforderliche körperliche Eignung besitzt und
4. eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch abgeschlossen
hat.
²Andere Personen dürfen nicht zugelassen werden.
(3) Der Prüfling ist von der Jagdbehöre spätestens eine Woche vor der Prüfung zu
laden.
(4) Liegen der Jagdbehörde bis vier Wochen vor Prüfungsbeginn weniger als 18
Anmeldungen vor, so kann sie mit einer anderen Jagdbehörde eine gemeinsame
Jägerprüfung durchführen.
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