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Ausnahmen vom Störverbot erteilt die UJB, jedoch nur für wissenschaftliche , Lehr- und Forschungszwecke.Amadeus schrieb:Preisfrage - und durchaus ernst gemeint:
Wer kann überhaupt die nach § 19a BjagdG erforderliche "Befugnis" zum Aufsuchen, Filmen und Fotographieren erteilen?
WH
Amadeus
TB, Hundsrückwilderer :?: :?:
Bei Fotographieren vom Hochsitz aus dürfte der 19a jedoch nicht einschlägig sein, da die Sitze nicht an den Zufluchts-, Nist- Brut oder Wohnstätten liegen, sondern wohl meist an Wechseln oder Kirrungen. Kommt jedoch auf den Einzelfall an. Verstoß ist Owi.