Auch hierzu gibt es Rechtsprechung, z.B. vom OLG Braunschweig.
Anbei ein Auszug:
Orientierungssatz
1. Gegenüber unbefugten Dritten ist der Besitzer eines Hochsitzes grundsätzlich nicht verpflichtet, den Hochsitz in einem Zustand zu erhalten, der ein gefahrloses Besteigen und Benutzen ermöglicht. Allerdings ist er verpflichtet, zumutbare Maßnahmen gegen ein unbefugtes Benutzen seines Hochsitzes zu ergreifen (zB Anbringung eines Verbotsschilds, Zugangserschwerungen etc), sofern er nach den Umständen mit einem Benutzen des Hochsitzes durch unbefugte Dritte rechnen muß. Wenn der Besitzer des Hochsitzes solche gebotenen und zumutbaren Maßnahmen gegen die unbefugte Benutzung unterläßt, kann er wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung auch dem unbefugten Benutzer gegenüber schadensersatzpflichtig sein.
2. Im Regelfall reicht es zur Überprüfung der Standsicherheit eines Hochsitzes aus, daß der Prüfende beim Besteigen des Hochsitzes auf der Leiter wippt und die Standfestigkeit in der Kanzel durch Verlagerung seines Körpergewichtes prüft. Der Hochsitz ist darüberhinaus allgemein in Augenschein zu nehmen. Eine nähere Prüfung der Standpfosten wird nur dann nötig, wenn die sonstigen Prüfmaßnahmen Anlaß zu Zweifeln an der Standsicherheit des Hochsitzes geben. In solchen Zweifelsfällen ist das Holz der Pfosten, insbesondere im Bodenbereich, wo es besonderen Feuchtigkeitseinwirkungen ausgesetzt ist, zusätzlich zu überprüfen.
(OLG Braunschweig, Urteil vom 25. September 1991 – 3 U 106/90 –, juris)
Wer das ganze Urteil haben möchte, kann sich gerne per PN melden, ich schicke die Fundstelle gerne zu.