@Stomberger So einfach ist es leider nicht. Gebäudeversicherungen sind in der Versicherungswirtschaft bereits seit einigen Jahren kein besonders beliebtes Geschäft. Für die Überschwemmungsschäden ist die Elementarschadenversicherung zuständig. Ganz Deutschland ist in verschiedene Zonen eingeteilt. Das System nennt sich Zürs . Wer zu nah an einem fließenden oder stehenden Gewässer wohnt, hat wenig Aussichten, einen entsprechenden Vertrag abschließen zu können.
Na ja,
ich wohne 20m neben einem Fließgewässer und hab eine, das mag aber wie gesagt daran liegen das in Württemberg die Feuerversicherung bis vor einigen Jahren Pflicht war.
Das könnte der Staat auch wieder einführen. Er müsste nur die EU am A... lecken lasse.
Bis in das Jahr 1994 hinein waren alle Gebäudeeigentümer in Baden-Württemberg kraft Gesetzes in der als Pflichtversicherung und Monopolversicherung geführten, öffentlich-rechtlich ausgestalteten Gebäudeversicherung gegen Feuer und gegen Elementarschäden versichert. Hierfür war im württembergischen Landesteil die Württembergische Gebäudebrandversicherungsanstalt als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts eingerichtet. Rechtsgrundlagen ihrer Versicherungstätigkeit waren das württembergische Gesetz betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungsanstalt vom 14.3.1853 (RegBl. S. 79), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.1.1943 (RegBl. S. 1) - WürttGebVersG - und das Gesetz über die Versicherung der Gebäude gegen Unwetterschäden und andere Elementarschäden vom
7.3.1960 (GBl. S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung vom
19.3.1985 (GBl. S. 71) - ElSchG. Die Mittel zur Erfüllung der Anstaltsaufgaben wurden mittels der durch Verwaltungsakt festgesetzten Umlagen von den Versicherten aufgebracht. Die Festsetzung erfolgte auf der Grundlage der jährlich durch ministerielle Verordnung festgelegten Umlagesätze je 100 Mark (Wert 1914) Versicherungsanschlag.
Nach Art. 3 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18.6.1992 (ABl. Nr. L 228 vom 11.8.1992) - Dritte Richtlinie Schadenversicherung - hatten die Mitgliedstaaten alle Vorkehrungen zu treffen, damit die für den Zugang zur Tätigkeit in bestimmten Versicherungszweigen bestehenden Monopole, die den in ihrem Staatsgebiet errichteten Anstalten gewährt wurden und in Art. 4 der Richtlinie 73/239/EWG aufgeführt sind, spätestens zum 1.7.1994 abgeschafft wurden; zu den in Art. 4 der letztgenannten Richtlinie genannten Anstalten gehörte die Württembergische Gebäudebrandversicherungsanstalt. Das Land Baden-Württemberg ist dieser Verpflichtung durch Erlaß des Gesetzes zur Neuordnung der Gebäudeversicherung vom
28.6.1993 (GBl. S. 505) - GebVersNG - nachgekommen. Darin sind die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere das WürttGebVersG und das ElSchG mit Ablauf des 30.6.1994 außer Kraft gesetzt worden (Art. 1 § 4 Abs. 1 S. 1 GebVersNG). Ferner wurde bestimmt, daß die bestehenden gesetzlichen Versicherungsverhältnisse ab 1.7.1994 kraft Gesetzes in vertragliche Versicherungsverhältnisse überführt wurden, die erstmals zum 31.12.1994 gekündigt werden konnten und auf die das Versicherungsvertragsgesetz Anwendung findet (S. 2 und 3 der Vorschrift). Die letztgenannte Regelung hat der Bundesgesetzgeber durch das Gesetz zur Überleitung landesrechtlicher Gebäudeversicherungsverhältnisse - Art. 6 des Gesetzes zur Durchführung der Elften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften und über Gebäudeversicherungsverhältnisse vom 22.7.1993 (BGBl. I S. 1282, 1286) - ermöglicht; da das GebVersNG bereits am 28.6.1993 und damit zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes am 30.7.1993 ausgefertigt worden ist (vgl. hierzu BVerfGE 34, 9, 26), hat der Landesgesetzgeber durch Art. 20 Abs. 1 des 2. Rechtsbereinigungsgesetzes vom
7.2.1994 (GBl. S. 73, 78) bestimmt, daß Art. 1 § 4 Abs. 1 S. 2 und 3 GebVersNG als am 31.7.1993 erlassen gilt. Aufgrund von Art. 1 § 3 Abs. 1 S. 1 GebVersNG sind die Württembergische Gebäudebrandversicherungsanstalt und die für den badischen Landesteil zuständig gewesene Badische Gebäudeversicherungsanstalt in Aktiengesellschaften umgewandelt worden, deren Aktien das Land Baden-Württemberg erhielt (S. 3 der Vorschrift). Nach der Umwandlung der Anstalten nehmen die Aktiengesellschaften die bisher den Anstalten obliegenden Aufgaben als beliehene Unternehmer weiter wahr (Abs. 2 der Vorschrift). Ansprüche aus den gesetzlichen Versicherungsverhältnissen, die am 30.6.1994 noch nicht erfüllt waren, werden von den Aktiengesellschaften nach den bis dahin geltenden Vorschriften abgewickelt (Art. 1 § 4 Abs. 2 GebVersNG). Das Land Baden-Württemberg hat am 1.7.1994 74,9% des Aktienbesitzes an die baden-württembergische Sparkassenorganisation übertragen, die die bisherigen Sparten als privatrechtliche Wettbewerbsversicherung weiterbetreibt; die Übertragung der restlichen 25,1% soll am 1.7.1997 erfolgen. Der Kaufpreis beträgt 1,1 Mrd DM.