Holländischer Jagdgast erschießt Wolf

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Den Anwalt kann man in so einem Fall auf jeden Fall wieder engagieren
Selbstverständlich kann man Herrn Heiko Granzin selbst in schwierigen Jagdrechtsfällen engagieren!!!

Paradoxer geht es allerdings in diesem Fall nicht:

Der Wolf war nachweislich so krank, dass er erlöst werden musste, trotzdem gibts ne 500 € Strafe für den Jäger. In welchem verschissenen Land leben wir!?
 
G

Gelöschtes Mitglied 13565

Guest
Das ist gängige Rechtspraxis, wenn die Länder mit ihren Kompetenzen nicht aus dem Arsch kommen.
Dein Beispiel ist aus MVP und da gibt die Länderkompetenz für Jäger und Tierschutz in Bezug auf den Wolf nichts her. Also ist der Abschuß aus egal welchen Gründen für Jäger immer illegal.
In Niedersachsen wäre die Sache uU anders ausgegangen.


CdB

Nachschlag: IN MVP gibt es nur einen Managementplan -> https://wolf-mv.de/wp-content/uploads/2021/09/Wolfsmanagementplan-MV-2021.pdf
Die Regelungen darin sind quasi wertlos.
 
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Paradoxer geht es allerdings in diesem Fall nicht:

Der Wolf war nachweislich so krank, dass er erlöst werden musste, trotzdem gibts ne 500 € Strafe für den Jäger. In welchem verschissenen Land leben wir!?

Wir leben in einem Land, in dem die Presse regelmäßig nicht in der Lage ist, fachlich korrekt über Gerichts- bzw. Strafverfahren zu berichten.
Offensichtlich ist das betreffende Verfahren gegen eine Geldauflage eingestellt worden; weder handelt es sich dabei - wie im verlinkten Artikel geschrieben - um eine "Geldstrafe", noch ist so etwas ohne Zustimmung des Beschuldigten möglich. Ein Blick in § 153a Abs. 1 StPO hätte dem Verfasser des Artikels bei der Recherche geholfen.
Ob man sich als Beschuldigter auf eine Einstellung einlässt, ist jedem selbst überlassen. Der Vorteil ist: Man muss sich nicht auf den ungewissen Ausgang des gerichtlichen Verfahrens einlassen und kauft sich dieses Risiko quasi ab, gilt als unbestraft und jagdschein- oder waffenrechtliche Konsequenzen folgen regelmäßig auch nicht, da ein eingestelltes Strafverfahren in der Regel kein Präjudiz für eine entsprechende Unzuverlässigkeit hat.
 
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Es geht mir nicht um die formaljuristische Seite, sondern um gesunden Menschenverstand.
Dieser Mensch hat ein Tier erlöst, welches schwer krank war und jämmerlich verhungert wäre.
Das haben Tierärzte bestätigt, die den Kadaver untersucht haben.
Nun könnte man einfach mal sagen, dass der Mann nach dem Tierschutzgesetz gehandelt hat und einem Wirbeltier unnötige Qualen abgenommen hat und hätte des Verfahren komplett nach 170 StPO eingestellt. Auch das wäre möglich gewesen!!!
Nein stattdessen wird noch ne Geldstrafe fällig, weil dieses Vieh in Deutschland gehuldigt wird wie ne heilige Kuh in Indien.
 
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Man kennt den Sachverhalt nur durch den "Filter der Presse".
Handelt es sich um eine Einstellung schon im Ermittlungsverfahren durch die StA? Oder war schon Anklage erhoben oder ein Strafbefehl erlassen und erfolgte die Einstellung dann durch das Gericht?
Im ersten Fall hätte man sicher erstmal den Verfahrensabschluss durch die StA abwarten können, ggf. hätte es denen ja selbst nicht für eine Anklageerhebung gereicht. Im zweiten Fall, also mit einer Anklageschrift oder einem Strafbefehl bereits in der Welt, war das grundsätzlich vermutlich für alle Beteiligten kein schlechter Deal. Obwohl selbst vom Fach, würde ich für 500,00 EUR nicht der Märtyrertod sterben wollen, nur damit am Ende entweder die deutsche Jägerschaft oder die Wolfsbefürworter ein Präzedenzurteil haben...
 

Wheelgunner_45ACP

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Einstellung eines Strafferfahren gegen Geldauflage? Ist erst mal grundsätzlich nicht verkehrt, da damit nix negatives im Führungszeugnis steht. So lange ich mir des Ausgangs Richtung Einstellung/ Freispruch nicht zu 200% sicher wäre ist dass das kleinste, mögliche Übel.
 
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Das Bundesjagdgesetz verwendet mit § 1 Abs. 3 („die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit“). Der Tierschutzaspekt hierbei betrifft die Einstellung des Jägers zum Tier als Mitgeschöpf, dem vermeidbare Schmerzen zu ersparen sind.
Würde man als Jäger dann besser fahren, wie in diesem speziellen Fall, wenn der Wolf, wie in Sachsen, ins Jagdrecht überführt würde?
 
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Das Bundesjagdgesetz verwendet mit § 1 Abs. 3 („die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit“). Der Tierschutzaspekt hierbei betrifft die Einstellung des Jägers zum Tier als Mitgeschöpf, dem vermeidbare Schmerzen zu ersparen sind.
Würde man als Jäger dann besser fahren, wie in diesem speziellen Fall, wenn der Wolf, wie in Sachsen, ins Jagdrecht überführt würde?
Grundsätzlich und unter dem genannten Aspekt Ja.
Im JWMG BW ist das Töten besonders geschützter Wildtiere enthalten und zulässig. Wäre der Wolf in der Liste könnte so die Umstände dafür gegeben sind ein solcher von den Qualen erlöst werden.

Verhindern vermeidbarer Schmerzen und Leiden der Wildtiere​

(1) Die zur Jagdausübung befugten Personen sind verpflichtet, den Wildtieren Schmerzen oder Leiden zu ersparen, die über das unvermeidbare Maß hinausgehen. Um krankgeschossene Wildtiere vor das unvermeidbare Maß übersteigenden Schmerzen oder Leiden zu bewahren, sind diese unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkranke oder auf andere Weise schwer verletzte Wildtiere, es sei denn, dass es genügt und möglich ist, sie zu fangen und zu versorgen. Erlegt die zur Jagdausübung befugte Person im Falle des Satzes 2 ein Wildtier der nach den Vorschriften des ', WIDTH, -600, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()" href="https://www.landesrecht-bw.de/jport...254210009&doc.part=R&doc.price=0.0#focuspoint">Bundesnaturschutzgesetzes streng geschützten Arten, hat sie das Wildtier an eines der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Stuttgart, Karlsruhe oder Freiburg oder an das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf - Diagnostikzentrum zur Untersuchung abzugeben und unter Vorlage des Untersuchungsbefundes der unteren Jagdbehörde darzulegen, dass das Erlegen zur Verhinderung unnötiger Schmerzen und Leiden erforderlich war; die untere Jagdbehörde setzt die höhere Naturschutzbehörde über den Vorgang in Kenntnis.
 
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Unterfällt der Wolf dem Jagdrecht, hat aber keine Jagdzeit, fällt ein Abschuss unter § 38 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 22 Abs. 2 S. 1 BJG und ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe belegt.

Also gehüpft wie gesprungen.

Die Frage in diesen Fällen ist immer, ob der Abschuss aus sonstigen Umständen - z.B. wegen Notstands, aus Tierschutzgründen ("kranker Wolf") etc. - gerechtfertigt ist. Dafür ist es egal, ob der Wolf im Jagdrecht ist oder nicht.
 
G

Gelöschtes Mitglied 13565

Guest
Es erweitert den eigenen Aktionsradius doch erheblich, wenn man - wie in Niedersachsen- mit einem Anruf klären kann ob der Wolf geschossen wird oder nicht. In MVP ist die Sache klar, man sollte es grundsätzlich lassen!

Wie es in Sachsen geregelt ist, müßten Kundigere beitragen.


CdB
 
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Vielleicht

sollte man solche Fälle als unter den Tierschutz fallend behandeln, dann spielen jagdliche Belange keine Rolle bei der Beurteilung des Falls.

Was für die Staatsanwaltschaft arbeitserleichternd bei einer Einstellung gegen eine Zahlung ist, kann ich nicht sagen.

Gruß,

Mbogo
 
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Gibt's das Urteil irgendwo als Volltext?

Wenn ein Journalist eine juristische Entscheidung wiedergibt hat das was vom klavierspielendem Schwarzwild, wobei diese das wahrscheinlich noch besser hinkriegen würden....
 
G

Gelöschtes Mitglied 13565

Guest
Dafür dürfte es noch zu früh sein, aber ich habe das Aktenzeichen weiter oben eingestellt. Damit kann jeder sein Glück versuchen, ich bin da noch nicht weitergekommen.



CdB
 
G

Gelöschtes Mitglied 13565

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Kann man dem Staatsanwalt nicht an den Kosten des Schwachsinns beteiligen?


CdB
 
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