Hypothetische Frage: Magazinkapazität

Registriert
9 Aug 2016
Beiträge
2.163
Ich habe eine Unique L in .22lr aus den 60ern. Grausamer Abzug, aber sehr zuverlässig.

Die Pistole hat einen auswechselbaren Lauf und es gab mal einen Kit dafür, der sie zur Langwaffe gemacht hat. (zufälliger Link zur Veranschaulichung: https://www.collector-firearms.de/v...tomatische-armes-unique-mod-l-kal-22-lr-.html)
Youtube Link zum Einbau: https://www.youtube.com/watch?v=6fFqh78orew

Das Kit ist nicht mehr zu bekommen und ich will es auch gar nicht, weil sinnlos, deshalb "hypothetisch". Es interessiert mich einfach: Wenn die Pistole da eingebaut ist, hat man einen Halbautomaten mit 10 schüssigem Magazin.

Wie wäre das rechtlich zu bewerten? Wie wird sowas überhaupt eingetragen? Als Wechsellauf? Die gibts nämlich auch: 7.65 Lauf kaufen, wechseln und ich habe eine Pistole in 7.65...
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
9 Aug 2016
Beiträge
2.163
Mal die Verwaltungsvorschrift und WaffG. lesen?
Habe ich an sich. Übersehen hatte ich allerdings, dass die 2-Schuss Magazin Regel ja nur für den jagdlichen Einsatz gilt... war spät gestern Abend.

Ein bisschen konstruktiver hätte Deine Antwort aber schon sein können, wenn ich das anmerken darf. ;)
 
Registriert
9 Sep 2013
Beiträge
3.802
Die drei Schuss Regel gilt auch jagdlich nur noch bzgl. laden der Waffe, wer lustig ist kann sich ein 100er Trommelmagazin unter sein AR hängen und drei Schuss laden. Ist sinnlos aber erlaubt.

Die gibts nämlich auch: 7.65 Lauf kaufen, wechseln und ich habe eine Pistole in 7.65...

Sofern du das beantragst und es bewilligt wird. Wechselläufe und Systeme für Kurzwaffen sind nur in gleichem oder kleineren Kaliber als die Grundwaffe erlaubnisfrei zu erwerben.
 
Registriert
20 Okt 2016
Beiträge
4.293
Kann man tatsächlich nachlesen, in einfach verfügbaren Quellen: WaffG, WaffVO und
die Habermannschen Leib-&-Magen-Geschichten - Quatsch, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffG.
Bin selbst immer wieder erstaunt, was da alles drin steht, u.A., dass Gebühren für die "Anlasslosen Waffen(schrank)Kontrollen" nicht erhoben werden sollen.
Das Lesen einschlägiger Gesetzeswerke sollte man also manchen Landräten genauso ans Herz legen wie der Vielzahl der hiesigen Foristi.
 
Registriert
24 Nov 2010
Beiträge
7.088
Kann man tatsächlich nachlesen, in einfach verfügbaren Quellen: WaffG, WaffVO und
die Habermannschen Leib-&-Magen-Geschichten - Quatsch, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffG.
Bin selbst immer wieder erstaunt, was da alles drin steht, u.A., dass Gebühren für die "Anlasslosen Waffen(schrank)Kontrollen" nicht erhoben werden sollen.
Das Lesen einschlägiger Gesetzeswerke sollte man also manchen Landräten genauso ans Herz legen wie der Vielzahl der hiesigen Foristi.

(y)
 
Registriert
17 Mai 2019
Beiträge
108
Diese Conversion-Kits(heissen die so ?) sind erlaubnisfrei zu erwerben und nicht eintragungspflichtig. Ist ja nur n Haufen Plastik. Durch die Anbringung wird die Pistole nicht zur Langwaffe ( wg. Lauflänge)! , von daher juckt auch die Magazinkapatät nicht !
 
Registriert
9 Sep 2013
Beiträge
3.802
Diese Conversion-Kits(heissen die so ?) sind erlaubnisfrei zu erwerben und nicht eintragungspflichtig. Ist ja nur n Haufen Plastik. Durch die Anbringung wird die Pistole nicht zur Langwaffe ( wg. Lauflänge)! , von daher juckt auch die Magazinkapatät nicht !

Darum geht es hier nicht, gemeint ist ein Umbausatz inkl. Lauf, gab es auch mal für die GSP, zu Zeiten bevor drei Selbstladelangwaffen Standardkontingent für Schützen waren, die müssen auf jeden Fall eingetragen werden.
 
G

Gelöschtes Mitglied 8180

Guest
Die drei Schuss Regel gilt auch jagdlich nur noch bzgl. laden der Waffe, wer lustig ist kann sich ein 100er Trommelmagazin unter sein AR hängen und drei Schuss laden.

Ja. Noch. Aber die Beschränkung auf maximale Kapazität von 10 Schuss für LW ist ja kurz vor der Einführung. Und ab dann sind 11-Schuss-Magazine verbotene Gegenstände.
 

Neueste Beiträge

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
9
Zurzeit aktive Gäste
542
Besucher gesamt
551
Oben