Zum rechtlichen: Wege, die im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahren entstanden sind, sind i.d.R. abgemarkt und, da mit öffentlichen Mitteln bezuschusst, in mindestens 9 von 10 Fällen als öffentlicher Wald und Feldweg gewidmet. Diese dürfen vom Angrenzer zu jeder Tages und Nachtzeit befahren werden, obs dem TS passt oder nicht...
Eigentümerwege (die im Besitz der Anrainer liegen) könnten theoretisch gesperrt sein. Wenn der Nachbar aber einer der Anrainer ist - Pech gehabt!
Gesperret Forststraßen im Großprivatwald, Bundeswald und Landeswald sind i.d.R. gesperrt, sofern sie nicht einer Widmung unterliegen (z.B. Ortsverbindungsstraße...)
Die Jagdgenossenschaft hat bei der Sperrung etc. entgegen CAST's Ausführungen rein garkeine Befugnis. Die Jagdgenossenschaft hat mit Wegerecht auch nichts zu tun. Ausnahme: es handelt sich um eine Eigenjagd, da kann der Eigenjagdbesitzer auf seinen Eigentümerwegen entsprechende Regelungen treffen...
Für den TS wär es also zielführend, die Widmung der jeweiligen Wege in Erfahrung zu bringen. Normalerweise kann ihm da die Gemeinde/Stadtverwaltung weiter helfen, oder auch die Kreisverwaltungsbehörde. Ggf. kann das ein paar Euro kosten. Ich würd bei der Gelegenheit auch mal die Widmung der Wege durch Nachbarrevier nachfragen, nur für den Fall, dass ich dem Nachbarn im Falle der Uneinsichtgkeit (welche auch ich mit einem Gespräch ggf. unter Vernichtung von Bratwürschten und/oder Getränken abklären würde) die Unsinnigkeit von Autofahrten zur Ansitzzeit in fremden Revieren demonstrieren müsste...
Ich hoffe mal, dass Ihr den TS nicht vollens vergrault habt und er wenigstens nochmal hier reinschaut...