illegale Kurzwaffe

Registriert
13 Aug 2019
Beiträge
40
IDR. Ist bei Kurzwaffen der Munitionserwerb auf der WBK eingetragen .

Da es sich um eine (Ex-)Jägerin handelt, ging ich stark von (zumindest auch) Langwaffen aus.
Und du hast recht, bei mir wurde in der Spalte für die KW der Stempel für Erwerb und Besitz von Munition in die WBK mit eingetragen. Bei dan Langwaffen allerdings nicht.
 
Registriert
9 Sep 2013
Beiträge
3.802
Es ist angelblich so, dass der Herr schon 2 kurzwaffen besitzt und seine Mutter, selbst Jägerin den letzten Jagdschein vor 5 Jahren gelöst hat. DiE KW von seiner Mutter hat er übernommen mit dem Wissen, dass er schon 2 besitzt. Der Mann hat sogar die dazugehörige Wbk. Letztendendlich war sie illegal... ist das nicht viel mehr ein Fehler der Behörde die Waffen der alten Frau zu verfolgen?

Er kann auch schon 10 oder mehr Kurzwaffen haben und sich dann eine von seiner Mutter oder wem auch immer ausleihen. Solange er sie während der Leihe ordnungsgemäß verwahrt völllig egal.

Sorry, aber die Story klingt nach Pistole, und zwar Räuberpistole.
 
Registriert
1 Jun 2017
Beiträge
5.085
Das wird in einigen, vor allem kleineren Behörden so sein.

Darum ging es ja eigentlich auch nicht, es wurde eben kontrolliert und es gab Unstimmigkeiten.
Die ganze Story ist aber nicht rund.
 
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Zunächst sollte man festhalten, dass es hier um Spekulationen geht.
Niemand weiss etwas genaues und auf dieser Grundlage kann man ev. über Klima diskutieren, empfehlenswert ist es aber nicht.
Daher wäre Zurückhaltung eine vornheme Angelegenheit.
 
Registriert
3 Okt 2013
Beiträge
97
Er kann auch schon 10 oder mehr Kurzwaffen haben und sich dann eine von seiner Mutter oder wem auch immer ausleihen. Solange er sie während der Leihe ordnungsgemäß verwahrt völllig egal.

Sorry, aber die Story klingt nach Pistole, und zwar Räuberpistole.

Eine Kurzwaffe darf aber nur an jemanden ausgeliehen werden, der einen gültigen Voreintrag im entsprechenden Kaliber zum Erwerb in einer WBK dafür hat. Das lag hier wohl nicht vor.
MfG

PS: Im Fachjargon Überlassen an einen Berechtigten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
9 Sep 2013
Beiträge
3.802
Eine Kurzwaffe darf aber nur an jemanden ausgeliehen werden, der einen gültigen Voreintrag im entsprechenden Kaliber zum Erwerb in einer WBK dafür hat. Das lag hier wohl nicht vor.
MfG

PS: Im Fachjargon Überlassen an einen Berechtigten.

Nein, man braucht eine WBK, das reicht.

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1.
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a)
lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b)
vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
erwirbt;

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397010002.html

Bedürfnis hat der Jäger auch für Kurzwaffen. Kritisch würde es z.B. bei einem Schützen der sportlich nicht zugelassene Waffen ausleiht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
1 Jun 2017
Beiträge
5.085
Das Betrifft aber nicht nur die Jagd Ausbildung, selbst auf der Waffenbehörde wollte man mir keine 100% Auskunft zum Thema überlassen von Kurzwaffen geben!

Ausflüchte wie, im Fall einer Kontrolle, eventuell Missverständnisse bla bla bla
Langwaffe kein Thema, nur KW und SD
 
Registriert
30 Aug 2015
Beiträge
2.488
@ TS:
Nach 8 Posts schreibst Du so eine "Revolvergeschichte".......
1. Wenn ein Legalwaffenbesitzer eine nicht registrierte Waffe hat, dann bewahrt er sie seperat auf
2. Die Behörde durchsucht nicht das Haus um unvorschriftsmäßig gelagerte Munition zu finden
3. Wenn dem Jäger der JS abgenommen wird, dann verliert er auch seine WBK und darf auch keine Munition mehr besitzen.

Alles SEHR unglaubwürdig - für mich nur natürlich.

CD
 
Registriert
9 Sep 2013
Beiträge
3.802
Und Ausbildung heißt ja nicht, dass es auch ankommt und abgespeichert wird. Zitat eines Anwärters in meinem Jahrgang: "Ach des Waffezeich, ich brauch kei Pistol net und kei Maschinnegewehr, ich lern des jetz für die Prüfung und nemm dann des was mei Opa ach het."
 
Registriert
3 Okt 2013
Beiträge
97
Nein, man braucht eine WBK, das reicht.

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1.
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a)
lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b)
vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
erwirbt;

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397010002.html

Bedürfnis hat der Jäger auch für Kurzwaffen. Kritisch würde es z.B. bei einem Schützen der sportlich nicht zugelassene Waffen ausleiht.

Nun, gem. WaffVwV muß es sich um dabei um eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis handeln. Eine bloße WBK mit bereits eingetragener KW ist dies nicht. Dann reichte ja auch "irgendeine" WBK. Eine andere Auslegung würde bei zahlenmäßig begrenzten bzw. nicht ohne Weiteres (Antrag bei Behörde, wenn positiv, dann Voreintrag) erwerbbaren/besitzbaren Waffen auch kaum Sinn machen und zu absurden Situationen führen (Jäger mit 2 KW dürfte sich eine 3. leihen, obwohl dann bereits über dem Limit der pauschalen 2 Bedürfnisprüfungsbefreiungen, Jagbeginner ohne WBK und mit "noch 2 KW frei" darf nicht leihen, obwohl weit von der pauschalen Bedürfnisgrenze entfernt). Beides wäre sicher nicht die Intention des Gesetzgebers.

Zudem macht im vorliegenden Fall, selbst bei anderweitiger Auslegung des Themas "WBK", vermutlich das Thema Bedürfnis einen Strich durch die Rechnung, weil "schon 2 da sind", aber noch noch kein Bedürfnis für Nr. 3 behördlich anerkannt wurde.

MfG

PS: Ich werde meine Behörde beim nächsten Besuch einmal fragen, wie sie das sieht. Eine offizielle Auskunft würde mich sehr interessieren.
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
56
Zurzeit aktive Gäste
488
Besucher gesamt
544
Oben