Im Entwurf: Skurriles Jagdgesetz per Verordnung in Brandenburg geplant

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Frage, welche Waffenrechtlichen Bestimmen sind denn da gemeint?

Auszug:

Ausnahmen vom Umgangsverbot gelten nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 – 5 WaffG. In Bezug auf den Einsatz von verbotenen Nachtsichtgeräten kommt zunächst die Erteilung einer Ausnahmege- nehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG in Betracht. Danach kann das BKA auf Antrag allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen.

Grüße aus dem Wald
Das bedeutet, dass der Umgang mit den im LJagdG freigegebenen Gerätschaften auch weiterhin verboten ist. Ausnahmen erteilt das BKA nach der genannten Rechtsgrundlage.
Andere Ausnahmen sind in §55 WaffG genannt.
 
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Wenn man etwas bislang Verbotenes legalisieren will, muss man eben Gesetze ändern.
Das dürfte überall gleich sein.

Jagdrecht und Waffenrecht sind zunächst einmal zwei ganz verschiedene Rechtsbereiche.
 
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Das ist klar, ich hätte aber vorher das Waffenrecht angepasst, damit ein Jagdgesetz dann auch umgesetzt werden kann.

Grüße aus dem Wald
 
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Die Waffenrechtsänderung ist ja auf dem Weg. Sollte nach der Sommerpause alles durch den Bundestag und die weiteren Instanzen gehen, sind die Brandenburger wohl die ersten, die flächendeckend Nachtsichttechnik zur Jagd auf der Waffe nutzen können.
 
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Das ist klar, ich hätte aber vorher das Waffenrecht angepasst, damit ein Jagdgesetz dann auch umgesetzt werden kann.

Grüße aus dem Wald

Das ist doch eigentlich sinnvoll, wenn man das Jagdrecht einmal anfasst, gleich ein paar Sachen mit zu regeln.

Eigentlich finde ich die Änderung gut oder zumindest nicht schlecht.
Altfüchse schonen wir z. B. sowieso in der Zeit.
Mich stört eigentlich nur der Abschnitt mit der Munition. Da möchte ich schon noch das Blei zukünftig verwenden.
Es gibt wohl kaum eine Legierung, die gleiche ballistische Eigenschaften hat. Naja wenn man von Wolfram und Gold mal absieht. Aber muss den sowas sein?
 
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Das bedeutet, dass der Umgang mit den im LJagdG freigegebenen Gerätschaften auch weiterhin verboten ist. Ausnahmen erteilt das BKA nach der genannten Rechtsgrundlage.
Andere Ausnahmen sind in §55 WaffG genannt.
Für die Jäger stimmt das. Die Motivation des Forstes dürfte in der Durchführungsverordnung des Waffengesetz in Brandenburg liegen. Siehe §4, der die Forstbehörden von den Bestimmungen des WaffG ausnimmt. Die dürfen also Nachtzielgeräte besitzen und jetzt auch damit jagen.
 
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Das ist klar, ich hätte aber vorher das Waffenrecht angepasst, damit ein Jagdgesetz dann auch umgesetzt werden kann.

Grüße aus dem Wald
Man ist konkret in der Anwendung des bestehenden Waffenrechts.
Deshalb hat man dies ja in der DVO geändert.
Die Forstbehörde hat grundsätzlich eine Ausnahme vom WaffG (§55WaffG). Das LJagdG verlangt dazu eine Rechtsverordnung für die jagdrechtliche Erlaubnis (§16 (1) LJagdG. Diese Rechtsverordnung stellt die DVO dar.
In der Forst wird mit Nachtzieltechnik gearbeitet.

Genau das ist mit der DVO umgesetzt worden. Die Forst soll mit Nachtzieltechnik nicht nur im Einzelfall und nicht örtlich, nicht zeitlich, nicht befristet begrenzt sein.

Es war keineswegs geplant, dies in Brandenburg vorausschauend und jägerreundlich zu regeln. Eine diesbezügliche Änderung im Waffenrecht war noch garnicht absehbar, als die DVO bearbeitet wurde.
Daran hat auch niemand gedacht und da ärgern sich jetzt versch. Leute.
 
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Bei der derzeitigen Personaldecke haben die staatlichen Förster in BB, bei denen Jagd noch als Dienstaufgabe gilt, aber weit besseres zu tun als sich mit solchen "Privilegien" hauptamtlich dem Schwarzwildculling zu widmen. Nur für die macht die DVO keinen Sinn.
 
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Es wurde NAchtzieltechnik für die Forst beschafft. Genau für die Verwendung dieser Gerätschaften ist die geforderte Rechtsverordnung geschaffen worden.
Anders hätte man weiter über Einzelfallregelungen, Örtlich und zeitlich begrenzt und die Befristungen arbeiten müssen. Das wollte man umgehen.
Aus Sicht der Anwender, wollte man nämlich dann (und zwar immer und überall im Verantwortungsbereich) handeln können, wenn es (Aus deren Sicht) Not tut und nicht erst wieder eine eingeschränkte Erlaubis beantragen müssen. Ums Schwarzwild ging es dabei natürlich nicht. Wir reden über die Forst.
Am Besten du fragst selbst an der Quelle nach. Genau das war der Grund. Hellseherisch war niemand involviert.
 
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Ich kenne die Quelle. ;)

Und Du hast den §3(1) der DVO nicht gelesen, oder? Was soll eine DVO für den Forst erleichtern, in der nur Schwarzwild steht, wenn es bei der DVO-Erstellung nicht ums Schwarzwild ging?
 
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