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Das bedeutet, dass der Umgang mit den im LJagdG freigegebenen Gerätschaften auch weiterhin verboten ist. Ausnahmen erteilt das BKA nach der genannten Rechtsgrundlage.Frage, welche Waffenrechtlichen Bestimmen sind denn da gemeint?
Auszug:
Ausnahmen vom Umgangsverbot gelten nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 – 5 WaffG. In Bezug auf den Einsatz von verbotenen Nachtsichtgeräten kommt zunächst die Erteilung einer Ausnahmege- nehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG in Betracht. Danach kann das BKA auf Antrag allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen.
Grüße aus dem Wald
Andere Ausnahmen sind in §55 WaffG genannt.