Nun liegt sie vor mir, die Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg vom 28.06.2019.
Am 4.07.2019 in Kraft getreten, steht unter anderm in § 3, Absatz 1, Abweichend vom BJG § 19, Absatz 1 ist es erlaubt, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, sowie künstliche Lichtquellen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles beim Erlegen von Schwarzwild zu verwenden. Die waffenrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten und bleiben davon unberührt. Frage, welche Waffenrechtlichen Bestimmen sind denn da gemeint?
Auszug:
Ausnahmen vom Umgangsverbot gelten nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 – 5 WaffG. In Bezug auf den Einsatz von verbotenen Nachtsichtgeräten kommt zunächst die Erteilung einer Ausnahmege- nehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG in Betracht. Danach kann das BKA auf Antrag allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen.
Grüße aus dem Wald