Im Entwurf: Skurriles Jagdgesetz per Verordnung in Brandenburg geplant

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Platte Propaganda unter Missachtung von Absatz Zwei des § 19.
Aber Hauptsache mal eine Aufreger-Meldung gebracht, so funktioniert Presse nunmal. Oder zumindest glauben das Manche.
 
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Es köchelt doch schon etwas stärker.
Schon mit der Unterstellung der Jagdbehörde unter die Forst, schwante vielen nichts Gutes.
Anschreiben mit Mindestabschussplänen wurden auch schon versendet usw.
Es ziehen dunkle Wolken am Himmel auf und ob der mangelnden Diskussionbereitschaft im Hause des SPD Ministers, wird es auf Konfrontation hinauslaufen.

Auch wenn es viele hier nicht wahrhaben wollen, arbeitet man in versch. Bundesländern an der tatsächlichen Abschaffung privater Jagd. Vergrämungsstrategien.
 
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Möglich, aber nicht sicher. Auch nicht, ob der neue Minister eine andere Marschrichtung vorgibt.

Die Stimmung wurde zum Landesjägertag recht deutlich.
Leider scheint das aktuelle Präsidium den Herausforderungen nicht gewachsen.
 
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tar

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Büchsenmunition ist für die Jagd auf Schalenwild nur geeignet, wenn sie eine zuverlässige Tötungswirkung erzielt und eine hinreichende ballistische Präzision gewährleistet

Was ist das? Bierdeckel?
 
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Ich habe nach einem Hausbrand in "Forstnähe" so meine trüben Erfahrungen sammeln "dürfen". Schlimmere Ökofaschisten mit unglaublicher Inkompetenz und Unwissenheit gepaart mit absolutem Machtwillen gibt es wohl nicht. Allerdings ist deren Ahnungslosigkeit auch ihre Achillesferse!
 
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Nun liegt sie vor mir, die Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg vom 28.06.2019.

Am 4.07.2019 in Kraft getreten, steht unter anderm in § 3, Absatz 1, Abweichend vom BJG § 19, Absatz 1 ist es erlaubt, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, sowie künstliche Lichtquellen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles beim Erlegen von Schwarzwild zu verwenden. Die waffenrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten und bleiben davon unberührt. Frage, welche Waffenrechtlichen Bestimmen sind denn da gemeint?

Auszug:

Ausnahmen vom Umgangsverbot gelten nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 – 5 WaffG. In Bezug auf den Einsatz von verbotenen Nachtsichtgeräten kommt zunächst die Erteilung einer Ausnahmege- nehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG in Betracht. Danach kann das BKA auf Antrag allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen.

Grüße aus dem Wald
 
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....Frage, welche Waffenrechtlichen Bestimmen sind denn da gemeint?

Alle.

Alle waffenrechtlichen Bestimmungen bleiben von einem Ländergesetz unberührt. Darauf wird verwiesen, weil mit dieser Fassung das Jagdrecht in BB im Vorgriff auf die geplante WaffGes-Änderung schon liberaler ist, als das aktuelle Waffenrecht. Haben sie also gut gemacht in BB!
 
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Nicht im Vorgriff, sondern um die mit Nachtzieltechnik schießenden Forstleute auch die erforderliche Grundlage zu geben, siehe dies fordernde LJAgdG.
Niemand war in der Lage vorausschauend zu arbeiten. Weder intellektuell noch zeitlich nach dem die waffenrechtliche Ergänzung erst später -im Kabinettsentwurf- auftauchte.
Zu Zeiten der Bearbeitung der DVO war dies (im Referentenentwurf im BMI) noch ausgeschlossen.
 

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