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- 28 Jan 2019
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Vor etwa 2-3 Wochen hat hier ein Forist ( ich finde den Post nicht mehr ) angedeutet,
dass das Delaborieren von Munition für einen Wiederlader nicht ohne eine entsprechende Eintragung möglich ist!
Daraufhin habe ich bei meiner Behörde nachgefragt und eine Antwort erhalten ( siehe Anhang ).
Daraus lese ich: Wenn die Formulierung "Umgang".... enthalten ist, oder Wiederverwenden eingetragen ist, gibt es keine Probleme.
Eine genaue Vorgabe dafür ist nicht vorhanden!
Ich wollte mich auch nur einmal vergewissern, das man mir beim Delaborieren keinen Strick drehen kann, was in der heutigen Zeit ganz schnell passieren kann!
D.T.
dass das Delaborieren von Munition für einen Wiederlader nicht ohne eine entsprechende Eintragung möglich ist!
Daraufhin habe ich bei meiner Behörde nachgefragt und eine Antwort erhalten ( siehe Anhang ).
Daraus lese ich: Wenn die Formulierung "Umgang".... enthalten ist, oder Wiederverwenden eingetragen ist, gibt es keine Probleme.
Eine genaue Vorgabe dafür ist nicht vorhanden!
Ich wollte mich auch nur einmal vergewissern, das man mir beim Delaborieren keinen Strick drehen kann, was in der heutigen Zeit ganz schnell passieren kann!
D.T.