Ist das PARD NV 007 in Rheinland-Pfalz erlaubt?

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Zitat: "Rechtseinschätzung

Das sagt der DJV-Justiziar Friedrich von Massow

Infrarotaufheller zählen zu den „künstlichen Lichtquellen“ nach Anl. 1 des Waffengesetzes: „4.1 Zielscheinwerfer sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten. Ein Ziel wird dann beleuchtet, wenn es mittels Lichtstrahlen bei ungünstigen Lichtverhältnissen oder Dunkelheit für den Schützen erkennbar dargestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Licht sichtbar oder unsichtbar (z. B. infrarot) ist und ob der Schütze weitere Hilfsmittel für die Zielerkennung benötigt.

Auszugsweise zitiert. Veröffentlicht beim Mitbewerber Mitbewerber.de, zudem ich entsprechend der Forenregeln nicht direkt verlinke "
 
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Das ist m. E. nicht das, was der Gesetzgeber aussagen will. Ein IR Strahler ist speziell und nicht allgemein gebräuchlich.
Dies ist das einschränkende Kriterium und nicht das Wort "Strahler".
 
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Das steht dort aber nicht.
Bitte exakt begründen.
Ein "m.E." ist auch nichts mit dem der angedrohte StA argumentiert
Zusatz: Die Allgemeinverfügung ist nicht vom Gesetzgeber erlassen, sondern ein Verwaltungsakt. Gezeichnet von der Forstverwaltung.
 
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Was du beharrlich ignorierst ist der Umstand, dass RLP eben nicht künstliche Lichtquellen generell zulässt, sondern einen einschränkenden Klammerzusatz in die Verfügung geschrieben hat - zu einer Zeit, zu der es noch gar keine Zulassung von Vorsatzgeräten nach WaffG gab. Die meinten eine „normale“ Taschenlampe mit normal-sichtbaren Licht.
 
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Das Gesetz ist so anzuwenden, wie es formuliert ist. Wenn die Formulierung nicht das aussagt was man "meint", muss man halt nachbessern.
Habe beruflich auch mit der Umsetzung rechtlicher Regelungen zu tun, und über die Jahre Stelle ich fest, dass "fachliche" Qualität immer schlechter wird... Nicht in der Lage eindeutig zu formulieren und dann rumnölen...
 
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Was du beharrlich ignorierst ist der Umstand, dass RLP eben nicht künstliche Lichtquellen generell zulässt, sondern einen einschränkenden Klammerzusatz in die Verfügung geschrieben hat - zu einer Zeit, zu der es noch gar keine Zulassung von Vorsatzgeräten nach WaffG gab. Die meinten eine „normale“ Taschenlampe mit normal-sichtbaren Licht.
1. hat RLP das Verbot des BJAgdG (künstliche Lichtquellen aufgehoben).
Das ist soweit eindeutig. Der Passus in Klammern ist eine nicht abschließende Aufzählung. Quais beispielgebend, da damals noch eine grundsätzlich andere Rechtslage herrschte.
Selbst wenn man dies aber so annehmen möchte -obwohl dies ausdrücklich ganicht aufgehoben werden kann, da kein so detailiertes Verbot im BJagdG existiert- ändert sich nichts.
IR Strahler sind allgemein gebräuchlich.
Wen bei Eingabe auf einer Handesplattform (a*azon.de) sofort über 1000 Angebote untershciedlichster Anbietrer und Lampen erfolgen, ist das selbstverstädnlich allgemein gebräuchlich.
Der Rest ist deine Interpretation, welche durch nichts im BJAgdG oder in der Allgemeinverfügung gedeckt ist.
Zudem werden waffenrechtlich IR Strahler ganz normal eingeschlossen und haben gerade keine Sonderstellung, wie man der Begrifffsbestimmung in Anlage 1 des WaffG entnehmen kann.
 
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G

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Guest
Macht Spass zu lesen wie er sich windet unser Hobby-Forum-Experten-Jurist. 🤣🤣
 
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Ein IR Strahler macht nur mit Nachtsicht Sinn. Daher ist er speziell, egal was "Amazon" sagt. Ein Taschenlampe haben 99, 9% aller Haushalte und gilt als ""Allgemein".
Aber... Es wird genug Leute wie dich geben, die sich vor den Zug werfen und ein Urteil herbeiführen werden, so dass dann rechtssicherheit herrscht.
 
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hat RLP das Verbot des BJAgdG (künstliche Lichtquellen aufgehoben).

Nö. Weil BJagdG fast generell in RLP überhaupt nicht gilt (mit Ausnahme von 6a und der neuen Halbautomatenregelung). Insoweit bin ich hier auch raus. Meine Aufassung ist bekannt. Es soll nur keiner glauben, es wäre so einfach, wie du es darstellt. Den Rest kann jeder mündige Bürger für sich nachvollziehen und entscheiden.
 
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Es steht alles da. Das Verbot künstlicher Lichtquellen wurde aufgehoben. Ein Verbot zu Licht bestimmter Wellenlängen ist nicht existent und wurde nirgends eingeführt. Keine Verbot. Kein Verstoß. Eine nicht allg. gebräcuhlich taschenlampe wäre eine (durch Mintage) für Schusswaffen bestimmte. Verbotsnorm.
Mag jeder seine eigene Wertung ziehen.
Ich sehe keinen Grund in immer gleicher Rede und Widerrede.

Die Lage ist jedenfalls klar und wer Zweifel hat, kann sich gern an die OJB RLP wenden und dort nachfragen. Kostet nix.
 
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