Ist der Besitzer eines befriedetes Grundstück Mitglied der Jagdgenossenschaft?

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Nach dem Studium der netten Broschüre zur Jagdgenossenschaft und des Bundesjagdgesetzes habe ich zwei Fragen:

Wenn mein Grundstück befriedet ist (vollständig umzäunt, hauptsächlich Wohngebäude mit Garten) - ist es dann trotzdem Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks und damit der Jagdgenossenschaft?
So wie ich das System verstanden habe, hat man das Jagdrecht vom Jagdausübungsrecht getrennt. Ersteres ist durch Paragraph 1 BJG und einem folgenden an den Grundbesitz geknüpft. Um die Jagd auszuüben, muß ich ein Revier haben. Entweder habe ich ein ausreichend großes Grundstück für ein eigenes Revier (Eigenjagdbezirk) oder die Grundstücke werden zusammengelegt, um einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk zu ergeben, der von der Jagdgenossenschaft verwaltet wird. Ich stoße mich etwas an der Forulierung, das dieser das Jagdausübungsrecht zusteht - ist es nicht eher so, daß dieser die Verwaltung des Jagdausübungsrechts zusteht? Denn zur Jagdausübung braucht es doch erst einmal die Berechtigung durch den Jagdschein?
Beantwortet sich die erste Frage dadurch, das aus geeigneten Flächen ein gemeinschaftlich verwaltetes Revier entsteht, welches sich über mehrere Grundstücke erstreckt?
 
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Wenn das Grundstück innerhalb des "befriedeten Gebietes" (=üblicherweise in einer Ortschaft) ist, dann ist es auf jeden Fall raus.
Der Jagdgenossenschaft (JG) steht erst mal das Jagdausübungsrecht zu. Neben der Verpachtung besteht ja grundsätzlich auch die Möglichkeit, einen Jagdscheininhaber anzustellen, der die Jagd im Auftrag der JG ausübt. Oder die Aufteilung in Pirschbezirke oder...
Das ist so wie beim Eigenjagdbesitzenden. Dem steht auch erst mal das Jagdausübungsrecht zu. Ob er das selbst wahrnehmen darf hängt vom Jagdschein ab.
 
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Was mir da Schwierigkeiten macht: hat man nicht das Jagdausübungsrecht extra deshalb geschaffen, damit der Grundeigentümer zwar weiter das Jagdrecht als Ressource erhält, aber die Ausübung an einer entsprechend ausgebildeten und geprüften Person überträgt?
 
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Was mir da Schwierigkeiten macht: hat man nicht das Jagdausübungsrecht extra deshalb geschaffen, damit der Grundeigentümer zwar weiter das Jagdrecht als Ressource erhält, aber die Ausübung an einer entsprechend ausgebildeten und geprüften Person überträgt?
Genau so ist es doch. Die Jagdgenossenschaft hat das Jagdrecht. Das Jagdausübungsrecht hat dann der Pächter, oder, oder.
 
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Das Jagdrecht ist das eher abstrakte oder grundsätzliche Recht, das könnte auch eine Firma als Eigenjagdbesitzerin haben, das Jagdausübungsrecht muss jemand konkretes mit der entsprechenden Befähigung ausüben (Eigentümer, Berufsjäger, Pirschbezirkspächter, Pächter). Die Pacht erlaubt ja, aus dem Objekt auch "Früchte zu ziehen" im Vergleich zur Miete.
Inhaber des Jagdrechts und JAB können aber identisch sein.
 
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17 Feb 2015
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Waldi hat Recht. Die Fragen sind einfach durch einen Blick ins Gesetz zu beantworten.

Bundesjagdgesetz Paragraph 3:
(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden.

BJG Paragraph 8:
(5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.

BJG Paragraph 9:
(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

BJG Paragraph 10:
(1) Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Sie kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.
(2) Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen lassen.
 
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Groschen gefallen: "In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu." Ok, jetzt hat es geklingelt.
 

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