Jäger überrollt Motorradfahrer mit Geländewagen

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Die Personalien darfst du schon nicht feststellen. Dir gegenüber ist keiner ausweispflichtig. Wohl aber darf man auch ganz ohne Jagd jemanden einer sog. Bürgerverhaftung unterziehen, wenn man Zeuge einer Straftat wird und den Täter so lange festhalten, bis die Polizei kommt. Wehrt sich der Betreffende körperlich gegen diese "Verhaftung", muss man sehen, ob einem hinterher vom Gericht Notwehr freundlicherweise als entschuldigender Umstand zugestanden wird...

§127 StPO greift da. Ob man das jetzt machen MUSS steht auf einem ganz anderen Blatt. Fest steht auf jeden Fall, dass man auch in der Situation einer Festnahme nach Jedermannprinzip keine Hoheitsrechte bekommt oder gar staatliche Gewalt jemandem gegenüber ausüben darf.

Die Welt wäre vermutlich ein besserer Ort, wenn der eine oder andere öfter mal den Hintern versohlt bekäme. Da wir uns aber Prinzipien wie Übertragung aller Gewalt auf den Staat leisten mögen und der da mittlerweile kein Auge mehr zudrückt, muss man das bleiben lassen und diejenigen holen, die man dafür bezahlt.

.... zwecks Personalien feststellen......

hierzu gut geschrieben:

https://www.xn--jagd-natur-wildtier...ervice_Formulare/Befugnisse_Jäger_Förster.pdf

Auszug: Anhang anzeigen 62504

Würde der Crosser ein Stück Wild transportieren oder z.B. eine Flinte umgehängt mitführen..... schaut die Sache anders aus....

Bitte den Text im Bild genau durchlesen, für die vermeintlichen Landvoigte unter uns..

Selbst die Jagdaufseher MÜSSEN !Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.... nur ein " Motorsägenkurs " ist hier nicht gemeint
 
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Die Personalien darfst du schon nicht feststellen. Dir gegenüber ist keiner ausweispflichtig. Wohl aber darf man auch ganz ohne Jagd jemanden einer sog. Bürgerverhaftung unterziehen, wenn man Zeuge einer Straftat wird und den Täter so lange festhalten, bis die Polizei kommt. Wehrt sich der Betreffende körperlich gegen diese "Verhaftung", muss man sehen, ob einem hinterher vom Gericht Notwehr freundlicherweise als entschuldigender Umstand zugestanden wird...

§127 StPO greift da. Ob man das jetzt machen MUSS steht auf einem ganz anderen Blatt. Fest steht auf jeden Fall, dass man auch in der Situation einer Festnahme nach Jedermannprinzip keine Hoheitsrechte bekommt oder gar staatliche Gewalt jemandem gegenüber ausüben darf.

Die Welt wäre vermutlich ein besserer Ort, wenn der eine oder andere öfter mal den Hintern versohlt bekäme. Da wir uns aber Prinzipien wie Übertragung aller Gewalt auf den Staat leisten mögen und der da mittlerweile kein Auge mehr zudrückt, muss man das bleiben lassen und diejenigen holen, die man dafür bezahlt.


§127 StPo... greift nur ! im Strafrecht.....hier ist es eine Owi ! also nix festhalten....
 
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Mit der Cross durch den Wald ist eine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz und dem Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Somit vorläufige, identitätssichernde Flagranzfestnahme bis zum Eintreffen der Strafverfolgungsbehörden zulässig.
Ich rede von Crossmaschinen und nicht von Enduros mit Kennzeichen.
In dem Fall merkt man sich das einfach und meldet es der Forstbehörde wenn man möchte, das ist dann ne Ordnungswidrigkeit.


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Siehst Du !

Genau solche " Handlungen " sind bereits strafbar !

Wer ! gibt Dir ( und auch anderen Jagdscheininhabern ) das Recht jemand " runter zu ziehen " ?

ich rede jetzt von dem Normalfall, dass da welche im Wald rumkurven wie die Irren ... und nicht von dem Fall, das jemand in einem Hohlweg mit hoher Geschwindigkeit auf mich zu fährt, und ich um die Unversehrtheit auf mein Leib und Leben haben muss....

Sollte sich ein JS Inhaber dazu hinreißen lassen, jemand vom " Moped " zu zerren, zwecks Feststellung der Personalien.... dann wird´s eng ! und zwar sehr eng....

Klar sind sie strafbar, aber durch $127 StPO gedeckelt.
Hat der Richter genau so gesehen.
Der Fahrer wurde verurteilt, nicht ich.
Für mich wurde es nicht ansatzweise eng.



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@Sikajäger:

Ja, das stimmt schon. Du hältst den an und sagst dann, er möge dir bitte seine Personalien geben. Das wäre dann der Zweck der Identitätsfeststellung. Wenn der dir aber seinen Ausweis nicht gibt, darfst du keinen Zwang ausüben, außer eben, ihn bis zum Eintreffen der Polizei, die Zwang ausüben darf, festzuhalten. Das meinte ich mit, man darf keine Personalien feststellen... Klar darf ich das beabsichtigen, aber ich darf das nicht gegen den Willen des Betroffenen durchsetzen. Das darf nur die Polizei - und die Staatsanwaltschaft als ihre Auftraggeberin...

Ich hatte das etwas ungenau formuliert.

Außerdem: Ich als Bürger kenne ja den Unterschied zwischen OWi und Straftat gar nicht so genau. Bin ja kein Jurist. Meine Welt gliedert sich in "erlaubt" und "verboten"... :biggrin:
 
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@Sikajäger:

Ja, das stimmt schon. Du hältst den an und sagst dann, er möge dir bitte seine Personalien geben. Das wäre dann der Zweck der Identitätsfeststellung. Wenn der dir aber seinen Ausweis nicht gibt, darfst du keinen Zwang ausüben, außer eben, ihn bis zum Eintreffen der Polizei, die Zwang ausüben darf, festzuhalten. Das meinte ich mit, man darf keine Personalien feststellen... Klar darf ich das beabsichtigen, aber ich darf das nicht gegen den Willen des Betroffenen durchsetzen. Das darf nur die Polizei - und die Staatsanwaltschaft als ihre Auftraggeberin...

Ich hatte das etwas ungenau formuliert.

Außerdem: Ich als Bürger kenne ja den Unterschied zwischen OWi und Straftat gar nicht so genau. Bin ja kein Jurist. Meine Welt gliedert sich in "erlaubt" und "verboten"... :biggrin:

ja, .... " Du hältst den an " ...... Rechtliche Grundlage? les den Text GENAU durch ! im Bild........

Unberechtigtes Fahren im Wald hat nix !! mit dem Jagdrecht zu tun !

ein örtlich zuständiger ForstBEAMTER kann wem anhalten weil er " Polizeiliche Befugnisse " als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft hat....

wir reden nur vom bloßen rumfahren im gesperrten Wald... quasi HINTER den Sperrtafeln....

Fallbeispiel bei mir um die Ecke:

zwei Jäger versperren mit dem Auto den Forstweg... dummerweise direkt vor / hinter einer Kurve....

tja... der länger schon gespürte Crosser kam etwas zügig um die Kurve, musste in den Graben, stürzte... etc etc.... zog sich Verletzungen zu , die nicht ohne waren...

Sollte das Auto " rein zufällig " vor der kurve abgestellt worden sein, und der Richter es schlucken..... wirds nicht so heiss gegessen...

Sollte aber ausgesagt werden.... das das FZG absichtlich dort abgestellt worden ist, um den Crosser stellen zu können........ wirds brenzlig..

So oder so.... man sollte einfach denen den " Job " machen lassen, die dafür zuständig sind, bzw. sein sollten..

es ist klar, das die Polizei zumindest einen Anhaltspunkt braucht, um ermitteln zu können...

es ist auch klar, das manche Polizeidienststellen nicht gerade " überquellen" von Personal...

aber hier heißt es auch : " Steter Tropfen höhlt den Stein ! "

Sollte nix gemacht werden, bringt es sehr wohl etwas , wenn Anzeigen wegen Missachtung der Absperrungen für den Öffentlichen Verkehr gemacht werden, noch dazu wenn evtl Sachbeschädigung ( frisch angelegt Forstkulturen etc ) dazu kommt...

In solchen Fällen lieber kühlen Kopf bewahren... Sich den zuständigen Förster mit ins Boot holen, das macht schon mal mehr her, als wie wenn Jäger x bei der Polizei vorfährt und rumheult, das immer die Crosser ihn bei der Jagd stören...
 
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Du legst heut aber auch jedes Wort auf die Goldwaage...

Grundlage ist §127 StPO. Dafür brauchst kein Jäger sein. Jeder kann jeden, der sich daneben benimmt unter dem Jedermannparagraphen anhalten. Macht halt keiner, weil wir Petzen und Denunzianten generell nicht mögen. Ich sag auch nicht, dass du das musst. Du darfst aber, wie jeder andere Bürger auch.
Wenn er sich aber nicht anhalten lässt, kannst halt auch nicht nach seinen Personalien fragen...

Übrigens ist ein Förster kein Vollstreckungsbeamter und darf genauso viel oder wenig, wie jeder andere auch. Er wird in aller Regel allerdings öfter davon Gebrauch machen, Anzeige zu erstatten als der Otto-Normal-Verbraucher... Vor welcher Grundlage der das auch dürfen sollte, ist mir nicht klar. Eine entsprechende Ausbildung hat er nicht. Wenns darum geht, dass er Beamter ist, wie du hervorhebst, dann darf ich erst recht, weil ich im höheren Dienst bin, der Förster aber nur im gehobenen????
 
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Du legst heut aber auch jedes Wort auf die Goldwaage...

Grundlage ist §127 StPO. Dafür brauchst kein Jäger sein. Jeder kann jeden, der sich daneben benimmt unter dem Jedermannparagraphen anhalten. Macht halt keiner, weil wir Petzen und Denunzianten generell nicht mögen. Ich sag auch nicht, dass du das musst. Du darfst aber, wie jeder andere Bürger auch.
Wenn er sich aber nicht anhalten lässt, kannst halt auch nicht nach seinen Personalien fragen...

Übrigens ist ein Förster kein Vollstreckungsbeamter und darf genauso viel oder wenig, wie jeder andere auch. Er wird in aller Regel allerdings öfter davon Gebrauch machen, Anzeige zu erstatten als der Otto-Normal-Verbraucher... Vor welcher Grundlage der das auch dürfen sollte, ist mir nicht klar. Eine entsprechende Ausbildung hat er nicht. Wenns darum geht, dass er Beamter ist, wie du hervorhebst, dann darf ich erst recht, weil ich im höheren Dienst bin, der Förster aber nur im gehobenen????

nö, ist nicht böse gemeint , bestimmt nicht !



bei § 127 MUSS eine Straftat !!! vorliegen..... fahren auf gesperrten Forstwegen ist eben KEINE Straftat sondern ein Verstoss na OWI Gesetz

siehe dort :

Anhang anzeigen 62507
 
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Moin!

Übrigens ist ein Förster kein Vollstreckungsbeamter und darf genauso viel oder wenig, wie jeder andere auch.

Das ist so generell falsch.

Vor welcher Grundlage der das auch dürfen sollte, ist mir nicht klar.

Das hängt von Bundesland und Organisation der Forstverwaltung ab - Privatförster z.B. dürfen i.d.R. wesentlich weniger, als Staatsförster in Bundesländern, wo die explizit als Hilfspolizeibeamte und / oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft benannt sind.

Eine entsprechende Ausbildung hat er nicht.

Doch, wenn er klassisch eine Anwärterzeit (gD) oder ein Referendariat (hD) durchlaufen hat.

Wenns darum geht, dass er Beamter ist, wie du hervorhebst, dann darf ich erst recht, weil ich im höheren Dienst bin, der Förster aber nur im gehobenen????

Nein, weil Du anscheinend "nur" als Beamter bezahlt wirst, aber keine vertiefte Ausbildung in Verwaltungs- und Ordnungsrecht zu haben scheinst, der "klassische" Revierleiter aber anders ausgebildet wurde und wissen sollte, was er darf oder ggf. sogar tun muss. ;-) (Ist nicht persönlich gemeint, nur zur Verdeutlichung! :cheers: )

Viele Grüße

Joe
 
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§127 StPo... greift nur ! im Strafrecht.....hier ist es eine Owi ! also nix festhalten....

Fahren mit nicht Zugelassenen Fahrzeugen im Öffentlichen Verkehr ist Straftat ( Versicherungsbetrug; Steuerhinterziehung)

§§ 127 BGB zählt auch bei Hinreichenden Verdacht auf Straftat. ( die Schuldfeststellung erfolgt eh durch den Richter)


TM
 
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Moin!



Das ist so generell falsch.



Das hängt von Bundesland und Organisation der Forstverwaltung ab - Privatförster z.B. dürfen i.d.R. wesentlich weniger, als Staatsförster in Bundesländern, wo die explizit als Hilfspolizeibeamte und / oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft benannt sind.



Doch, wenn er klassisch eine Anwärterzeit (gD) oder ein Referendariat (hD) durchlaufen hat.



Nein, weil Du anscheinend "nur" als Beamter bezahlt wirst, aber keine vertiefte Ausbildung in Verwaltungs- und Ordnungsrecht zu haben scheinst, der "klassische" Revierleiter aber anders ausgebildet wurde und wissen sollte, was er darf oder ggf. sogar tun muss. ;-) (Ist nicht persönlich gemeint, nur zur Verdeutlichung! :cheers: )

Viele Grüße

Joe

Wie du sicher verstanden hast, war das eine Überspitzung.
Dass der Förster als Gehilfe der Staatsanwaltschaft agiert, ist auch klar.
Dennoch darf er keine Polizeigewalt ausüben. Er darf mich nicht meiner Freiheit über das Maß hinaus berauben, das der §127 StPO ihm und allen anderen auch zugesteht. Er darf mich nicht durchsuchen. Er darf mich nicht fesseln. Er darf auch nicht mit Hoheitsrechten in den Straßenverkehr eingreifen.

Er darf also im Grunde, wenn man es auf den tatsächlichen Zwang reduziert, nichts anderes als der Bürger auch.

Klar kann er dir nen Platzverweis aussprechen und auch Bußgelder raushauen, er kann aber ohne die Polizei nichts durchsetzen, weil er das eben nicht darf.

Also ist er, Formulierung hin oder her, im Grunde ein Gleicher unter Gleichen, weil wir das im Zuge des §127 StPO (bis auf Bußgelder und den Platzverweis) alle dürfen...
Was machst du denn als Förster, wenn du meine Personalien willst und ich sag: "Die kriegst du nicht!"? - Das will ich sehen, was passiert, wenn ein Förster auf so eine Weigerung mit körperlichem Zwang reagiert...

Darum ging es und nicht darum, was der Förster in der Theorie darf und kann.

Es tut mir leid, dass du das mit dem Beamten offensichtlich falsch verstanden hast. Mir ist durchaus klar, was ich darf und was nicht. Ich bezog mich ausschließlich auf Sikas Hervorhebung des "ForstBEAMTEN"... Mit Beamter sein oder nicht hat das nichts zu tun, so klar denk ich schon noch...

Ich hoffe, ich konnte mich jetzt klarer verständlich machen...
 
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Moin!

Schau bitte mal in die für Dein Bundesland geltenden Gesetze zum Thema oder, als Beispiel, ins HSOG und zugehörige VOs.
23.gif
Da werden z.B. FORSTbeamte (Du hattest die Betonung falsch gesetzt ;-) ) explizit erwähnt und auch die Möglichkeit zur Ermächtigung zur Ausübung unmittelbaren Zwanges genannt, sofern die nicht schon qua Gesetz oder VO vorliegt.

Nicht jeder Förster ist "nur" Gleicher unter Gleichen. Ob er das anwendet ist eine ganz andere Frage.

Viele Grüße

Joe
 
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Ich bin kein Jurist. Ein Menschenleben aufs Spiel zu setzen kann sicherlich nicht gut geheißen werden. Das wird juristisch wahrscheinlich auch so gesehen werden. Es bleibt Spekulation was am Ende dabei rauskommt, nur eins ist jetzt schon sicher, nämlich dass das Ansehen der Jäger mal wieder wegen eines Vorfalls gelitten hat. Auch wenn einem noch so sehr der Hut brennt, sollte man nicht das Leben anderer gefährden, Jedermannpragraph hin oder her, ob Owi oder Straftat. Worüber wird hier diskutiert? Klar sollte sein, dass so was nicht angehen kann und darf. :no:
 
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