Jagd in NRW während der Ausgangssperre

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Aktuelles vom Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen

vom 23. April 2021:

Nachtjagd auch bei Ausgangssperre möglich

Düsseldorf, Dortmund, 23. April 2021 (LJV). In dieser Woche haben Bundestag und Bundesrat eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG ) verabschiedet. Darin ist auch eine Regelung zu nächtlichen Ausgangssperren aufgenommen. Ein aktueller Erlass der Obersten Jagdbehörde des Landes NRW von heute Nachmittag erläutert in Abstimmung mit den Bundeslandwirtschaftsministerium, diesbezüglich die Rechtsauffassung in Bezug auf die Jagdausübung während der Einzeljagd. Darin heißt es:



1. Jagd während der Ausgangssperre

Nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) lautet die Rechtsauffassung zu § 28b Absatz 1 Nummer 2 Ziffer f) IfSG in Bezug auf die Jagdausübung während der Ausgangssperre wie folgt:



Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Jagd für die Bekämpfung und Prävention der Afrikanischen Schweinepest sowie den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Kulturen und des Gemüse- und Weinbaus vor Wildschäden auf den Flächen der land- und forstwirtschaftlichen Eigentümer stellt die Ansitz- oder Pirschjagd auf Schalenwild in der Zeit der Ausgangssperre einen gewichtigen und unabweisbaren Zweck dar. Daher ist die Jagdausübung in Form der Einzeljagd unter diesem Punkt der Generalausnahme zu subsumieren.



Das BMEL hat das Bundesministerium für Gesundheit und Bundesministerium des Innern, Bau und Heimat um eine entsprechende Auslegungshilfe gebeten.



2. Fallwildbergung während der Ausgangssperre

Die Bergung von Fallwild während der Ausgangssperre fällt unter den Ausnahmetatbestand des § 28b Absatz 1 Nummer 2 Ziffer e) bzw. f) IfSG und ist auch während der Ausgangssperre möglich.



3. Bedienstete der Forstverwaltung und beruflich tätige Jäger

Personen, die die Jagd dienstlich (Bedienstete der Forstverwaltungen) oder beruflich (Berufsjäger, Angestellte privater Forstbetriebe) ausüben, unterliegen nach § 28b Absatz 1 Nummer 2 Ziffer a) IfSG nicht der Ausgangssperre.



Sobald dem LJV zu weiteren, die Jagd betreffende Fragen gesicherte Informationen vorliegen, informieren wir hierzu auf diesem Wege.





Ihr LJV-NRW Team
 

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