§23 Sachliche Verbote(zu §19 BJagdG)(1) Es ist über§ 19 des Bundesjagdgesetzeshin-aus verboten, 1. von Kraftfahrzeugen sowie maschinengetriebe-nen Wasserfahrzeugen aus auf Wild zu schießen, mit Ausnahme des Schusses von jagdlichen Ein-richtungen, die während einer Erntejagd auf abge-stellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern ange-bracht sind und die die Höhe des Fahrzeugs deut-lich überschreiten; das Fahrzeug muss während der Jagdausübung stehen und das Fahrerhaus darf nicht besetzt sein; das Umsetzen solcher Fahrzeuge während der Erntejagd ist zulässig,2. in einem Abstand von bis zu 200 Metern von Unter-oder Überführungen, die zum Wechseln von Wild bestimmt sind, auf Wild zu schießen.(2) Es ist außerdem verboten, die Jagd auszuüben 1. unter Verwendung von Betäubungs-oder Läh-mungsmitteln, Sprengstoffen, elektrischem Strom, Bolzen, Pfeilen oder von Vorderladern,