Das würde ich seit der Änderung des Waffengesetzes so nicht mehr unterschreiben - zumindest nicht für Magazine die sich wechseln lassen.Solange die Langwaffe KEINE Selbstladewaffe ist, besteht keine Magazinbeschränkung.
Denn in Anlage 2 zu § 2 Abs 2 bis 4 WaffG (Waffengesetz) steht mittlerweile Folgendes:
Verbotene Waffen:
1.2.4.4
Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;
Das bedeutet m.E. eine defacto Magazinbeschränkung auch für Repetierer. Ausnahme wäre natürlich ein Repetierer mit einem fest verbauten Magazin mit einer Magazinkapazität über 10 Patronen. So einen hatte ich allerdings noch nicht in der Hand
Ich lasse mich allerdings gerne anderweitig belehren.