So, hier die Antwort des Ministeriums:
Sehr geehrter Herr TT22,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine allgemeine Anzeigepflicht in Bezug auf ständige Jagderlaubnisse ist in Niedersachsen nicht mehr vorgesehen. Die Jagdbehörde hat jedoch die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder dem Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis, ausgenommen die Erlaubnis zu Einzelabschüssen, nach § 11 Abs. 3 BJagdG die Ausübung des Jagdrechts zusteht, in den Jagdschein einzutragen (§ 11 Abs. 7 BJagdG). Deswegen ist der Erlaubnisinhaber jedenfalls auf Anfrage der Jagdbehörde verpflichtet, die notwendigen Angaben zu machen (Quelle: Seite 129, Nr. 2 letzter Absatz, Jagdrecht in Niedersachsen, Heinz Rose, 34. überarbeitete Auflage).
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Referat 406 – Forstpolitik, Jagd und Holzwirtschaft
Telefon:
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Der entgeltliche Begehungsschein wird also in den JS eingetragen, aber nicht aufgrund § 20 NJagdG, sondern aufgrund von § 11 Abs. 7 BJagdG.
Wirklich toll, wie schnell die Antwort erfolgt ist!