Deutschland Jagdgast mit Schriftstück statt Begehungsschein

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Weil der konkrete Ort nicht genannt wurde, es in vielen Rechtskreisen keine bundeseinheitliche Regelung gibt und mindestens einer der beiden Schreiberlinge der von Dir teilzitierten Konversation ein Bayer zu sein scheint...

Zuviel interprediert. ;)
Habe ich mich explizit auf ein bestimmtes Bundesland bezogen? Ich schrieb, BJG/LJG. Dass hier sein zuständiges LJG von Art. 17 Abs. 1 abweichen kann, wurde nie bestritten. :sleep:
 
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Dies bedeutet eine ordentliche Versammlung der Jagdgenossen (Jagdversammlung) mit Tagesordnungspunkt in der Einladung, Abstimmung und Genehmigung des Pachtvertrags durch die UJB.
wenn schon, müsste der TOP lauten
"Änderung des bestehenden Pachtvertrages in Bezug auf die zulässige Zahl an Begehungsscheinen." ggf noch entgeltlich / unentgeltlich.
 
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Meine Persönlichkeit "berechtigt" mich zu gar nichts. Ich nehme mir nur einige Dinge heraus die ich Kraft des bloßen Nachdenkens für gut und richtig befinde. Das ist die mir gemäße Art. Manchmal setzt man mir Grenzen, manchmal muss ich die Scheiße fressen die man mir vorsetzt.
Ich versuche aber, mich mit erkennbarem Quatsch so wenig wie möglich zu beschäftigen.
Jeder wie er mag. Sapere aude.

Aha Du glaubst anscheinend gleich nach "dem lieben Gott" zu kommen? :oops:

Ich beende jetzt die Diskussion, denn mit ignoranten Personen kann man nicht diskutieren.
 
G

Gelöschtes Mitglied 25534

Guest
Auf die Gefahr hin es überlesen zu haben... in NRW gilt folgendes:

§ 12 LJG-NRW – Jagderlaubnis
(Zu §§ 11 Abs. 1 Satz 3 BJG)
[...]

(7) Der Jagdgast darf ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder eines von diesem beauftragten Jagdschutzberechtigten die Jagd nur ausüben, wenn er eine schriftliche Jagderlaubnis (Jagderlaubnisschein) des Jagdausübungsberechtigten mit sich führt.
 
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Auf die Gefahr hin es überlesen zu haben... in NRW gilt folgendes:

§ 12 LJG-NRW – Jagderlaubnis
(Zu §§ 11 Abs. 1 Satz 3 BJG)
[...]

(7) Der Jagdgast darf ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder eines von diesem beauftragten Jagdschutzberechtigten die Jagd nur ausüben, wenn er eine schriftliche Jagderlaubnis (Jagderlaubnisschein) des Jagdausübungsberechtigten mit sich führt.

Es handelt sich um einen Jagdgast.

Insoweit ist es eine kurzfristige schriftliche Jagderlaubnis.

Sprich der Pächter erteilt sie und unterschreibt mit Datum.

Wenn das Datum ein paar Monate alt ist, dann wird dieser Absatz wohl kaum noch anwendbar sein. (Kein Jagdgast)

Der Erlaubnisschein des Jagdgastes wäre bei einer Kontrolle sein Papier nicht wert.

Man kann es also auch bei landesrechtlichen Besonderheiten drehen und wenden wie man will.

Trotzdem ist es eine schöne Sache, dass der "echt" Jagdgast alleine raus kann ohne die persönliche Anwesenheit eines JAB im Revier oder gar die Begleitung, wenn der Gast firm ist.
 
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Gelöschtes Mitglied 25534

Guest
Es handelt sich um einen Jagdgast.

Insoweit ist es eine kurzfristige schriftliche Jagderlaubnis.

Sprich der Pächter erteilt sie und unterschreibt mit Datum.

Wenn das Datum ein paar Monate alt ist, dann wird dieser Absatz wohl kaum noch anwendbar sein. (Kein Jagdgast)

Der Erlaubnisschein des Jagdgastes wäre bei einer Kontrolle sein Papier nicht wert.

Man kann es also auch bei landesrechtlichen Besonderheiten drehen und wenden wie man will.

Trotzdem ist es eine schöne Sache, dass der "echt" Jagdgast alleine raus kann ohne die persönliche Anwesenheit eines JAB im Revier oder gar die Begleitung, wenn der Gast firm ist.
Klar, wenn das Datum veraltet ist, bekommt man Probleme. Mit etwas Kreativität kann man das aber umgehen. Das Offensichtliche werde ich nicht abtippen. Formal gibt es Wege die es für beide Seiten legal machen.
 
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was ist am zurückliegenden Datum das Problem? Entweder sie ist befristet oder unbefristet. Völlig egal wann sie ausgestellt wurde.
 
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Die Jagderlaubnis hat man früher Begehungsschein genannt. In welchem LJG steht dieser Begriff noch drin???
 
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Die Jagderlaubnis hat man früher Begehungsschein genannt. In welchem LJG steht dieser Begriff noch drin???
Tatsächlich wird z.B. in NDS nicht unterschieden zwischen Jagdgast und Jagderlaubnis oder entgeltlich und unentgeltlich.

Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

§ 18
Jagderlaubnisse, angestellte Jägerinnen und Jäger, Jagdgäste


(1) Die Jagdausübungsberechtigten können nicht übertragbare Jagderlaubnisse erteilen:

1. Personen in ihrem Dienst durch Übertragung der Jagdausübung nach Weisung (angestellte Jägerinnen und Jäger),
2. anderen Jägerinnen und Jägern(Jagdgäste),

(2) ...

§ 19

Erlaubnisnachweis für Jagdgäste

(1) Jeder Jagdgast muss bei Ausübung der Jagd
1. einen Jagderlaubnisschein mit sich führen oder
2. von einer jagdausübungsberechtigten Person oder einer angestellten Jägerin oder einem angestellten Jäger begleitet sein.
(2) Für die Begleitung nach Satz 1 Nr. 2 reicht es aus, wenn die Begleitperson im Jagdbezirk ohne Schwierigkeiten zu erreichen ist.
 
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Habe gestern noch mit einem Fachanwalt für Jagdrecht gesprochen.
Ein unentgeltliche Begehungsschein, für den der Pächter aber einen Hegebeitrag nimmt der einem entgeltlichem BGS gleich kommt ist rechtswidrig und wäre eine Ordnungswidrigkeit.
Auch wenn das allerorten so gehandhabt wird. Dann sollte man allerdings auch nicht im Streit auseinander gehen.
Dafür können beide !!! ihre Zuverlässigkeit verlieren. Man weiß was das heißt.
Ich hoffe ich habe das richtig widergegeben. Juristen werfen mit Fachausdrücken in komplexen Sätzen um sich.🧐
 
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Habe gestern noch mit einem Fachanwalt für Jagdrecht gesprochen.
Ein unentgeltliche Begehungsschein, für den der Pächter aber einen Hegebeitrag nimmt der einem entgeltlichem BGS gleich kommt ist rechtswidrig und wäre eine Ordnungswidrigkeit.
Auch wenn das allerorten so gehandhabt wird. Dann sollte man allerdings auch nicht im Streit auseinander gehen.
Dafür können beide !!! ihre Zuverlässigkeit verlieren. Man weiß was das heißt.
Ich hoffe ich habe das richtig widergegeben. Juristen werfen mit Fachausdrücken in komplexen Sätzen um sich.🧐
Hat vor nicht allzulanger Zeit der Pächter des anderen Revierbogens (Bayern) auch mal gemeint, kassieren zu müssen. Die Jagdgenossenschaft hat ihm sauber die Leviten gelesen, als sie ihm draufkamen.
 
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Naja, man darf einen Beitrag in die gemeinsame Revierkasse geben, aus der heraus die Revierkosten beglichen werden, keiner nimmt etwas… reine freiwillige Geldspende… oder der Pächter müsste das Reh für 25 Euro/kg an den Erleger berechnen, damit die Kasse stimmt.
 
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Warum gibt es wohl eine begrenzte Anzahl an Begehern ?
Damit das Revier nicht überjagd wird und nicht zuviel Unruhe einkehrt.
Wenn ein Pächter meint mit einer viel zu hohen Zahl an Begehungsscheinen sich sein Revier zu finanzieren, läuft was falsch.
Man sollte nur ein Revier pachten, wenn man es sich auch leisten kann.( Aussage des Fachanwaltes)
Oder würdet ihr euch einen Maybach kaufen und damit Pakete ausliefern damit ihr die Raten zahlen könnt? :LOL:
 

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