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Weil der konkrete Ort nicht genannt wurde, es in vielen Rechtskreisen keine bundeseinheitliche Regelung gibt und mindestens einer der beiden Schreiberlinge der von Dir teilzitierten Konversation ein Bayer zu sein scheint...
Zuviel interprediert.
Habe ich mich explizit auf ein bestimmtes Bundesland bezogen? Ich schrieb, BJG/LJG. Dass hier sein zuständiges LJG von Art. 17 Abs. 1 abweichen kann, wurde nie bestritten.