Jagdgesetznovellierung - Konfrontation Offenstallhalter

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Hä-hä ich habe irgend wann damit aufgehört mit "einem" Öko den Dialog zu suchen oder zu finden. Ich haue Ökos, Grüne und alles was mit dieser Spezies zusammen hängt in einem Topp!
Dialog? Never! Warum sollte ich? Die leben in ihrer Welt und ich in meiner! Leserbriefe verfasse ich gerne und wenn ich gegen "Grüne" schießen kann, dann mit Volldampf. ...


@ Sporti,

Du magst Recht haben, es erfordert aber ein nicht unerhebliches Maß an Nerven. Ich hatte gerade gestern wieder so ein besonderes Erlebnis, das nicht unerhebliche Selbstbeherrschung erforderte.

Ich fuhr durch mein Revier und hatte einen Drückjagdbock abgeladen. Der Vollständigkeit und des besseren Verständnisses halber sollte ich erklären, dass die Wege nur zu befahren sind, wenn man den passenden Schrankenschlüssel hat.

Ich fahre nun sehr langsam einen Weg hinunter und vor mir geht ein Herr, dessen äußeres Erscheinungsbild auf Öko-Gesinnung schließen ließ (ja, ich pflege meine Vorurteile :biggrin:), mit seinem Hund. Ich nähere mich ihm und nachdem er demonstrativ samt nicht angeleintem Hund vor mir auf dem Weg stehen bleibt, entsteht folgender Dialog:

Ich: 'Würden Sie mir bitte netterweise Platz machen?'

Er: 'Nein, was machen Sie hier überhaupt?'

Ich: 'Ich fahre Auto, das sehen Sie doch'.

Er: 'Sie dürfen hier gar nicht fahren'.

Ich: 'Doch, darf ich und die Tatsache, dass ich einen Schrankenschlüssel habe, sollte Ihnen als Beleg genügen. Würden Sie mir jetzt bitte Platz machen'.

Er: 'Nein, Sie dürfen hier nicht fahren'.

Ich: 'O.k., dann mache ich Ihnen einen Vorschlag. Ich fordere Sie jetzt letztmalig auf, mir Platz zu machen. Sollten Sie das nicht tun, steige ich in 10 Sekunden aus und helfe Ihnen dabei'.

Der Öko-Blockwart trollte sich dann betont langsam, nicht ohne sich noch etwas in seinen Lausebart zu brabbeln.

Ich bleibe bei dieser Art der Auseinandersetzungen betont höflich, es kostet mich aber ein extremes Maß an Beherrschung, nicht direkt auszusteigen und diese Art verbaler Ausfälle umgehend und nachhaltig zu beenden. Vielleicht würde ja die nonverbale Problemlösung zu einer größeren Nachhaltigkeit führen, man weiß es nicht ;-)


Grosso
 
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Der Ton macht ja bekanntlichermassen die Musik, aber bei denen die nicht hören können oder wollen...?

Wenn ich durch den Wald fahre und gehe, dann grüße ich immer alle freundlich, egal wer es ist. Die meisten freuen sich und grüßen zurück, einige wenige nicht. Tja... und? Ist halt so, solche Idioten gibts nun mal, aber deswegen auf Blockade zu gehen, das wäre kaum das Richtige.
 
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@grosso

Aufgrund deiner Äußerungen über die Haltungsformen von Equiden abseits der klassischen Stalltierquälerei muss ich dich ab sofort in die Schublade "reaktionärer Wirrkopf" stecken. Du bist kein Stück besser als der beklagte grüne Ideologe.

So wird das leider nichts mit der positiven Außendarstellung der Jägerschaft.
 
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So wird das leider nichts mit der positiven Außendarstellung der Jägerschaft.

Abseits der Diskussion, wie denn nun die Lasagnenlieferanten zu halten sind: Das da oben halte ich für sehr wichtig. Den grünen Khmer (mein neues Lieblingsetikett :biggrin:) gehörig Gegenwind zu geben ist eine Seite der Medaille und unbenommen sehr wichtig, gleichzeitig sehe ich darin oftmals die Gefahr, sich in einen mühseligen Stellungskampf zu begeben, bei dem Argumente irgendwann nur noch marginal zählen.

Die unselige Katzendiskussion hat es doch erneut bewiesen. Irgendwann ging es nur noch darum, das Jäger angeblich sämtliche Minkas und Nepomuks der siedelnden Nachbarschaft zu meucheln gedenken. Statt auf die verwilderten weil in Freiheit geborenen und nur teilweise einem Menschen zugehörigen Hauskatzen einzugehen (im Übrigen ist mir das bei der RK in Kleve sauer aufgestossen).

Die Gegenargumente der Jägerschaft sind genau das, Argumente. Aber wenngleich schlüssig, oftmals langatmig und leider nicht dergestalt dargelegt, dass man es ähnlich schnell verstehen kann wie "Bambi killen ist doof". Hinzu kommt, dass die Jägerschaft (noch) zu sehr in der Defensive ist. Zu viel "Ja, aber ...", also Reaktion statt Aktion.

Die Darstellung nach außen hin kommt mir manchmal zu kurz, zu altbacken, zu traditionsbehaftet vor (Traditionen sind nicht schlecht, bitte nicht missverstehen). Die PR-Maschine ist dazu vielleicht nicht gut genug ausgebaut, ich weiß es nicht. Und dann geschehen solche Dinge wie "Wenn wie Jäger 100 Niskästen aufhängen, interessiert's keinen. Wenn der örtliche Grünenclub das macht, steht's drei Tage in der Zeitung" (sinngemäß aus "das Jahr des Jägers", ich weiß nicht mehr, wer das gesagt hatte). Und was mir auffällt: zu schnell ist die nichtjagende Majorität bereit, sich Vorurteile bestätigen zu lassen. 360.000 Jäger gibt es, vor zwei Monaten gab es einen tödlichen Unfall und prompt tuten viele in's Horn der schiessgeilen Volltrottel. Einen Jäger erwischen die mit Nullkommairgendwas und Knarre im Futteral, schon sind "alle immer besoffen bei der Treibjagd im Wald und schiessen auf Hirsche" (vor zwei Jahren so in der örtlichen Postille gestanden).

tl;dr: OP hat Recht, man muss nicht immer mit jedem Idioten diskutieren, aber manchmal. Und die Außendarstellung halte ich für ebenso wichtig.
 
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@grosso
Aufgrund deiner Äußerungen über die Haltungsformen von Equiden abseits der klassischen Stalltierquälerei muss ich dich ab sofort in die Schublade "reaktionärer Wirrkopf" stecken.... So wird das leider nichts mit der positiven Außendarstellung der Jägerschaft.

Über die Pferde-Haltungsformen kann man sicher trefflich streiten (ich selbst hätte dazu weder Kompetenz noch Lust). Aber der Hinweis auf das Baurecht (insbesondere "Nachnutzung" eines ehemals bauplanungsrechtlich privilegierten landwirtschaftlichen Anwesens; s. § 35 BauGB) zielt schon in die richtige Richtung. Der Herr könnte sich da, was seine baulichen Anlagen angeht, auf dünnem Eis bewegen...

Nicht falsch verstehen: Ich/wir/"die Jägerschaft", muss diesbezüglich nicht Korinthenkackerei betreiben.

Aber wie man in den Wald hineinruft, so schallt es auch heraus. Und wer, wie der genannte Herr - weil ihm dies und jenes persönlich nicht passt - nach dem Gesetzgeber schreit, um andere in ihren Freiheiten beschneiden zu lassen... der muss es sich auch gefallen lassen, dass man ihm sein eigenes Handeln genau auf Recht und Gesetz hin abklopft.
 
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Die Sache mit dem Baurecht ist mir wohl bekannt. Darum achte ich ja auch peinlichst darauf, dass meine kleine Nebenerwerbslandwirtschaft offiziell eine bleibt auch wenn ich nicht wirklich Gewinnerzielungsabsichten hege.
Als Pferdehalter (einer angeblichen Robustpferderasse :twisted:) und Jagdfreund kann ich den Ansichten des Users "grosso" leider keinerlei Sympathie entgegenbringen. Hier werden genauso ideologischen Ansichten verbreitet wie bei dem beklagten "grünen Khmer".
Es gilt immer noch die Waldformel, so wie herein rufe ... (usw.)

Ich will mich hier gar nicht über das Für und Wieder von Pferdehaltungsformen auslassen, es geht nur um die Art und Weise wie man seine persönlichen Ansichten verbreitet.
 
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Die UMNUTZUNG von Landwirtschaftlichen Nutzflächen ist in Deutschland Genehmigungspflichtig.... und Landwirtschaftliche Nutzflächen in in Flächen zur Hobbygestaltung zu nutzen stößt spätestens bei dem zusammentreffen von Unterschiedlichen Begehrlichkeiten auf bGrenzen.

Der erste Satz ist richtig; der zweite nicht. Das hängt vom Einzelfall ab. Bundesbaugesetz lässt hier durchaus Spielraum zu (35 Abs, 2 BauGB).

Zur Pferdehaltung auf Flächen ist die Erstellung eines Zaunes notwendig; nur dieses Zäune sind Baugenehmigungspflichtig !

Und im Aussenbrereich ist das Erstellen von Bauwerken strikt regelementiert; für die Landwirtschaftliche Nutzung gibt es Priviligierungen die das Bauen im Aussenbreich Reglementieren. So ist der Zaunbau zur Hütung von Weidevieh oder SChutz von Flächen im Rahmen der Landwirtschaftlichen Nutzung Baugenehmigungsfrei wen die Bauausführung den Örtlichen Gegebenheiten entsprechen ( ohne weitere Prüfung sehe ich damit die Erstellung von Wildschutzzäunen zur Abwehr von Schwarzwildschäden daher im Aufgabenbereich der Landwirte; weil der Jäger für dieses Bauwerk keine Genehmigung erlangen könnte.... dieser Punkt wurde nach meinem Wissen noch nie abgeklährt:15: )

Auch das stimmt so nicht. Die Aufstellung eines Zaunes im Außenbereich ist nicht zwingend genehmigungspflichtig - auch nicht für einen Nichtlandwirt. Das hängt alles von den örtlichen Gegebenheiten ab. Deshalb kann man das so pauschal nicht sagen. Nur das Einzäunen von Wald ist verboten, aber dafür gelten nicht die Bestimmungen des BauGB sondern des Bundeswaldgesetzes.

Zuständig sind die Bauämter; die werden dann auf Antrag tätig.

Es sind in dieser Sache schon Urteile über die Nichtzulässigkeit von Zäunen für Pferde- oder Hobbytierhaltung im Aussenbereich ergangen.

Ja, aber eben nicht generell und überall!

Wildschützzäune im Wald müssen aus diesem Grund wieder abgebaut werden wen der Schutzzweck erfüllt ist; bei Nichtbeachtung drohen OWI's

Das ist - wie bereits dargestellt - ein ganz anderes Thema - nicht Außenbereich, sondern Bundeswaldgesetz!


Pensionspferdehaltung ist keine Landwirtschaft. ( gibt et Steuerrrechtlich Grundsätze...)

Das ist schlicht falsch - Pensionstierhaltung ist Landwirtschaft! Voraussetzung ist aber, dass genügend Fläche vorhanden ist, um die Futterversorgung aus überwiegend eigener Fläche darstellen zu können!

Hat mit steuerrechtlichen Grundsätzen, was die Privilegierung für das Bauen im Außenbereich anbelangt, rein gar nichts zu tun.

Für die Definition, was Landwirtschaft ist und was nicht, ist § 201 BauGB maßgebend und da gehört die Pensionstierhaltung eindeutig dazu, genauso wie die Imkerei!

 
Zuletzt bearbeitet:
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@grosso

Aufgrund deiner Äußerungen über die Haltungsformen von Equiden abseits der klassischen Stalltierquälerei muss ich dich ab sofort in die Schublade "reaktionärer Wirrkopf" stecken. Du bist kein Stück besser als der beklagte grüne Ideologe.

So wird das leider nichts mit der positiven Außendarstellung der Jägerschaft.

Na ja, war vielleicht pointiert - aber recht hat er was das Thema Offenstallhaltung anbelangt. Stalltierquälerei ist ein mindestens genau so großes Übel, aber Grosso schrieb ja auch "für jeden seriösen Pferdebetrieb" - für die geht beides nicht!
 
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Die UMNUTZUNG von Landwirtschaftlichen Nutzflächen ist in Deutschland Genehmigungspflichtig.... und Landwirtschaftliche Nutzflächen in in Flächen zur Hobbygestaltung zu nutzen stößt spätestens bei dem zusammentreffen von Unterschiedlichen Begehrlichkeiten auf bGrenzen.

Der erste Satz ist richtig; der zweite nicht. Das hängt vom Einzelfall ab. Bundesbaugesetz lässt hier durchaus Spielraum zu (35 Abs, 2 BauGB).

Die Ausnahmen werden aber sehr restrektiv gehandhabt; und Hobbypferdehaltung steht im Normalfalle nicht asuf der Begünstigten Seite; zumal die Hobbyhaltung dann noch in ( Flächen-)Konkurenz zur Eigentlichen Landwirtschaft steht... hier kommt dann unter anderem auch die Bewertung " Berufliche Ausbildung und Eignung " zum tragen


Zur Pferdehaltung auf Flächen ist die Erstellung eines Zaunes notwendig; nur dieses Zäune sind Baugenehmigungspflichtig !

Und im Aussenbrereich ist das Erstellen von Bauwerken strikt regelementiert; für die Landwirtschaftliche Nutzung gibt es Priviligierungen die das Bauen im Aussenbreich Reglementieren. So ist der Zaunbau zur Hütung von Weidevieh oder SChutz von Flächen im Rahmen der Landwirtschaftlichen Nutzung Baugenehmigungsfrei wen die Bauausführung den Örtlichen Gegebenheiten entsprechen ( ohne weitere Prüfung sehe ich damit die Erstellung von Wildschutzzäunen zur Abwehr von Schwarzwildschäden daher im Aufgabenbereich der Landwirte; weil der Jäger für dieses Bauwerk keine Genehmigung erlangen könnte.... dieser Punkt wurde nach meinem Wissen noch nie abgeklährt:15: )


Auch das stimmt so nicht. Die Aufstellung eines Zaunes im Außenbereich ist nicht zwingend genehmigungspflichtig - auch nicht für einen Nichtlandwirt. Das hängt alles von den örtlichen Gegebenheiten ab. Deshalb kann man das so pauschal nicht sagen. Nur das Einzäunen von Wald ist verboten, aber dafür gelten nicht die Bestimmungen des BauGB sondern des Bundeswaldgesetzes.

Zuständig sind die Bauämter; die werden dann auf Antrag tätig.

Es sind in dieser Sache schon Urteile über die Nichtzulässigkeit von Zäunen für Pferde- oder Hobbytierhaltung im Aussenbereich ergangen.

Ja, aber eben nicht generell und überall!

Du meinst es gibt tatsächlich noch Enklaven im Bundesgebiet auf dem Bundesgesetze wie das BauG nicht gelten ?


Wildschützzäune im Wald müssen aus diesem Grund wieder abgebaut werden wen der Schutzzweck erfüllt ist; bei Nichtbeachtung drohen OWI's

Das ist - wie bereits dargestellt - ein ganz anderes Thema - nicht Außenbereich, sondern Bundeswaldgesetz!

Momang ! Zählt auch für Eingriffregelungen bei Bauvorhaben : Ausgleichsflächen müssen Wildschutzzäune auch Abgebaut werden wen der Schutzeweck nicht mehr gegeben ist... und das sind defenitiv keine Waldflächen nach Bundeswaldgesetz !


Das ist schlicht falsch - Pensionstierhaltung ist Landwirtschaft! Voraussetzung ist aber, dass genügend Fläche vorhanden ist, um die Futterversorgung aus überwiegend eigener Fläche darstellen zu können!

Hat mit steuerrechtlichen Grundsätzen, was die Privilegierung für das Bauen im Außenbereich anbelangt, rein gar nichts zu tun.

Für die Definition, was Landwirtschaft ist und was nicht, ist § 201 BauGB maßgebend und da gehört die Pensionstierhaltung eindeutig dazu, genauso wie die Imkerei!

Die reiner Pensionshaltung wird Teilweise als Landwirtschaft angesehen; kann aber aus anderem Grund zum Bummerang werden : Gewerbesteuerpflicht wen mehr als 50 % des Umsatzes der " Landwirtschaft"
in der Pensinspferdehaltung für dritte erziehlt wird : dann ist es nee Gewerbesteuerpflichtige Dienstleistung! BTW; wird dann jnoch Reitunterricht; Kutschahrt ect mit angeboten; ist es defenitiv keine Landwirtschaft mehr !

Die Defination " was ist Landwirtschaft" für NRW mal im einzelnen :

https://www.landwirtschaftskammer.d...ktion/pferdehaltung/bauen/pferde-baurecht.htm

Pferdehalter, die mit einem Bauvorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liebäugeln, sehen sich mit einer nicht leicht zu durchschauenden Fülle von rechtlichen Problemen konfrontiert.

Nicht jede Pferdehaltung ist als Landwirtschaft zu qualifizieren und nicht jede Pferdehaltung rechtfertigt Bauvorhaben im Außenbereich. Das Baugesetzbuch (BauGB) setzt zum einen für eine solche so genannte privilegierte Bebauung sehr enge Grenzen; zum anderen sind vom Antragsteller eine Reihe weiterer Kriterien zu erfüllen, wie die Wirtschaftlichkeit des Betriebes oder die Eignung des Betriebsinhabers.
Um zukünftig in Nordrhein-Westfalen eine landeseinheitliche Genehmigungspraxis zu gewährleisten, haben das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die wichtigsten Kriterien in einem gemeinsamen „Außenbereichserlass“ gebündelt, der den Baubehörden als Leitfaden in der täglichen Genehmigungspraxis dienen soll.

Tierhaltung auf eigener Futtergrundlage

Das BauGB definiert den Begriff der Landwirtschaft durch eine Reihe von Beispielen. Das Bundesverwaltungsgericht leitet daraus ab, dass der Begriff der Landwirtschaft in erster Linie durch das Merkmal der „unmittelbaren Bodenertragsnutzung“ geprägt ist. Dieser Bezug zu Grund und Boden bedeutet im Rahmen der Pferdehaltung, dass die gehaltenen Tiere auf überwiegend eigener Futtergrundlage ernährt werden. Das Kriterium war bis zum Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau im Juli 2004 einer der größten Hürden im Genehmigungsverfahren.
Da heute jedoch auch in flächenbezogenen Tierhaltungen das erzeugte Futter vor der Verfütterung verarbeitet wird, wurde die Definition diesen geänderten landwirtschaftlichen Voraussetzungen angepasst. Erforderlich ist zwar weiterhin, dass dem Betrieb genügend landwirtschaftlich bewirtschaftete Fläche zur Verfügung steht; es reicht allerdings aus, dass - abstrakt - auf diesen Flächen der überwiegende Futteranteil erzeugt werden kann. Im Rahmen einer Zulässigkeitsbeurteilung kann daher offen bleiben, ob dies tatsächlich der Fall ist oder ob die Fütterung z.B. auch durch Zukauf von Futter bewerkstelligt wird, was betriebswirtschaftlich für den Inhaber günstiger sein kann. Gegenüber früher ist eine solche Regelung wesentlich besser zu handhaben, da das Kriterium der überwiegend eigenen Futtergrundlage ganz objektiv an die vorhandene Nutzfläche, bezogen auf die Anzahl der gehaltenen Tiere, gekoppelt wird.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dieses Kriterium bereits konkretisiert, dass die Voraussetzung dann erfüllt ist, wenn pro Pferd 0,35 ha landwirtschaftliche Nutzfläche vorhanden sind. Dieser Wert ist für die Baubehörden zukünftig Grundlage der Entscheidungen.
Eine immer wieder auftretende Frage ist, ob dieser Zusammenhang auch bei Ponys oder kleinen Pferderassen heranzuziehen ist, da diese unbestritten weniger Futter verbrauchen. Dies ist zu bejahen, da der Wille des Gesetzgebers, die überwiegend eigene Futtergrundlage an das Verhältnis Fläche/Pferd zu koppeln, nunmehr eindeutig ist. Ob der Aspekt in Grenzfällen, wo die 0,35 ha-Fläche nur marginal unterschritten wird, den Ausschlag zu einer positiven Bewertung des Antrags geben kann, bleibt abzuwarten.
Nachhaltigkeit des Betriebes

Hält man sich Sinn und Zweck des § 35 BauGB vor Augen, kann eben nicht jede kurzfristige landwirtschaftliche Betätigung die Zulassung von Bauten im Außenbereich rechtfertigen. Der Betrieb muss nach den von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes entwickelten Grundsätzen „ein auf Dauer, und zwar für Generationen gedachtes und lebensfähiges Unternehmen“ sein. Auch wenn die Forderung „für Generationen“ in neueren Entscheidungen nicht mehr ausdrücklich hervorgehoben wird, bleibt es dabei, dass maßgebliches Bewertungskriterium die Nachhaltigkeit oder Dauerhaftigkeit des Betriebes ist.
Nach ständiger Rechtsprechung ist es erforderlich, dass ein nicht unerheblicher Teil der landwirtschaftlichen Fläche im Eigentum steht, die Lebensfähigkeit des Betriebes aber auch durch Hinzunahme von Pachtfläche gegeben sein kann. Begründet wird dies überwiegend mit der einfachen zivilrechtlichen Tatsache, dass die Pacht als lediglich schuldrechtliche Beziehung weniger verlässlich als dingliche Rechte den Produktionsfaktor Boden sichert.
Über ein genaues Verhältnis zwischen Eigentums- und Pachtfläche schweigen sich die Gerichte und auch der Außenbereichserlass aus. Sieht man diesen Punkt auf das Bundesgebiet bezogen, ist das aufgrund regionaler Unterschiede auch durchaus verständlich: In den neuen Bundesländern ist es nicht unüblich, dass landwirtschaftliche Betriebe auf nahezu vollständig gepachteten Flächen entstehen. Dies ist zwar nicht auf Nordrhein-Westfalen übertragbar; es wird aber deutlich, dass die Gerichte und Baubehörden durchaus Unterschiede zu berücksichtigen haben. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt die Nachhaltigkeit daher auch anhand einer Gesamtbetrachtung aller entscheidungsrelevanten Umstände, die in der Faustregel mündet: Je höher der Eigentumsanteil, desto eher ist die Dauerhaftigkeit des Betriebes indiziert; je weniger eigenes Land, desto mehr muss auf andere Kriterien, wie beispielsweise die noch zu erläuternde Gewinnerzielungsabsicht oder Eignung des Betriebsinhabers abgestellt werden.
Anhand der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung lassen sich Eckpunkte herausarbeiten:
Die Annahme eines auf Dauer angelegten Betriebes ist nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls dann grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die landwirtschaftliche Betätigung ausschließlich auf gepachtetem Grund und Boden stattfindet. Das andere Ende der Skala bildet der genannte Grundsatz, dass das Zupachten von Fläche die Privilegierung nicht ausschließt; 100%iges Eigentum wird demnach nicht gefordert. Wird Nutzfläche gepachtet, ist in jedem Fall erforderlich, dass es sich um langfristige Verträge handelt. Der aktuelle „Außenbereichserlass“ fordert hierbei Laufzeiten von mindestens zwölf Jahren; in der Vergangenheit wurden zum Teil sogar 18 Jahre als Untergrenze für erforderlich gehalten.
Zugunsten des Antragstellers kann zudem berücksichtigt werden, dass Teile der Nutzfläche im Eigentum eines Verwandten stehen. In einem konkreten Fall wurde die Landwirtschaft sogar auf überwiegend gepachtetem Grund betrieben. Dem Gericht reichte angesichts der engen verwandtschaftlichen Beziehung sogar die mündliche Zusage einer Verlängerung des Pachtvertrages aus und die Aussicht, dass die Grundstücke dem Pächter irgendwann ganz zufallen werden. Zudem lagen neben weiteren Aspekten derart gewichtige Gründe in der Person des Betriebsinhabers, dass in diesem Fall die Gesamtabwägung zu einem durchaus großzügigen Ergebnis führte.
Dieser Fall stellt daher auch nicht die Regel dar und ist für die Bewertung eines eigenen Bauvorhabens nur bedingt tauglich. Vielmehr wird für einen aussichtsreichen Antrag zu fordern sein, dass sich die Nutzfläche zu mehr als 50 %, eher im Rahmen von 70 bis 80 %, im Eigentum des Betriebsinhabers befindet; unterhalb dieser Grenze – das ist jedenfalls tendenziell aus den höchstrichterlichen Entscheidungen herauszulesen – ist ein besonderes Augenmerk auf die übrigen Kriterien zu werfen. In diesem Punkt werden weitere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen abzuwarten sein.
 
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TEIL II

Gewinn in Aussicht?

Ein weiteres Kriterium, das von der Nachhaltigkeit inhaltlich nicht ganz zu trennen ist, ist das Erfordernis der Gewinnerzielungsabsicht. Sie ist für die Lebensfähigkeit des Betriebes ein gewichtiges Indiz. An der Frage, ob demnach überhaupt ein Betrieb vorliegt, erfolgt regelmäßig die Abgrenzung zum Hobby.
Auch hier lässt sich ein Mindestertrag nicht in konkrete Zahlen fassen. Ebenso wie beim Pachtanteil ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, anhand derer sich eine Faustregel konstruieren lässt: Die Gewinnerzielung hat umso größeres Gewicht, je kleiner beispielsweise die landwirtschaftliche Nutzfläche, je geringer die Anzahl der Tiere oder je geringer der Kapitaleinsatz ist.
Zugunsten des Antragstellers ist zunächst zu berücksichtigen, dass ihm eine längere Anlaufphase einzuräumen ist, in der wirtschaftlich auch Verluste eingefahren werden. Dies allein schließt eine Privilegierung jedenfalls nicht aus. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof konkretisiert diese Voraussetzung, dass zumindest das für eine dauerhafte Bestandssicherung notwendige Eigenkapital gebildet werden muss.
Werden Gewinne nicht erwirtschaftet und ist damit auch in nächster Zeit nicht zu rechnen - welche Zeiträume hier anzusetzen sind ist unklar und vom Betriebskonzept abhängig -, gewinnen andere Kriterien ein erhöhtes Gewicht. Diese Prognose findet dort ihre Grenzen, wo auch auf Dauer nicht die Absicht oder Möglichkeit besteht, Gewinne zu erzielen und es ist von Liebhaberei auszugehen. Hier sollte der Pferdebesitzer selbst seine Motivation kritisch hinterfragen, ob bei der Art der Bebauung noch die landwirtschaftliche Nutzung im Vordergrund steht.
Eine sicher nicht uninteressante Frage in diesem Zusammenhang ist, wie ein Betrieb zu bewerten ist, der rein wirtschaftlich betrachtet eine „schwarze Null“ schreibt, bei dem aber beispielsweise 7 oder 10 Personen in Lohn und Brot stehen. Hier wird man unter dem Stichwort „Wertschöpfung“ davon ausgehen können, dass in einem solchen Fall die Gerichte wahrscheinlich eher gehalten sein werden, auf eine Gewinnerzielung im Wortsinne zu verzichten, da hier zweifellos etwas Werthaltiges geschaffen wird. Auch hier werden weitere Entscheidungen abzuwarten bleiben.
Wie groß muss der Tierbestand sein?

Eng verbunden mit den Aspekten der Nachhaltigkeit und Gewinnerzielungsabsicht ist natürlich die Zahl der Tiere. Soll auf der Fläche Pferdezucht betrieben werden, dann ist insbesondere vor dem Hintergrund der Wirtschaftlichkeit ein ausreichender Pferdebestand erforderlich. Hier hat die Rechtsprechung schon praxistaugliche Entscheidungen getroffen. Empfehlenswert ist die Lektüre einer älteren Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Kassel, wonach für eine Zucht „20 Pferde in einer charakteristischen altersmäßigen Zusammensetzung vorhanden“ sein sollten. Die Entscheidung führt anschaulich aus, dass mit allzu starr festgelegten Bestandszahlen vorsichtig umzugehen ist, da manchmal eben „Mutter Natur“ die Vorgaben gibt, ob ein für die dauerhafte Zucht ausreichender Bestand gegeben ist. Konsequenterweise gibt der Außenbereichserlass in diesem Punkt auch keine konkreten Vorgaben; bei weniger als 20 Pferden wird man im Einzelfall um die Hinzuziehung beispielsweise eines Zuchtexperten nicht herumkommen, um der Baubehörde diesen Nachweis fachlich fundiert zu begründen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch schon die Pferdezucht mit 8 bis 15 Pferden auf 13 ha genügen lassen. Insgesamt ist die Rechtsprechung in diesem Punkt von stark einzelfallorientierten Entscheidungen geprägt. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Kassel bietet mit einer Mindestzahl von 20 Pferden eine brauchbare Grenze. Wird diese unterschritten, wird der Nachweis eines erfolgreichen und dauerhaften Zuchtbetriebes vom Antragsteller wesentlich ausführlicher dargelegt werden müssen.
Bei einer Pensionspferdehaltung muss der Bestand insbesondere im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer der Pensionsverträge ausreichen, um eine Dauerhaftigkeit des Betriebes zu bejahen.
Reit- und Bewegungshallen

Schwierigkeiten bereitet im Einzelfall, ob unter den Landwirtschaftsbegriff auch die mit der Pferdehaltung zusammenhängenden Dienstleistungen einzuordnen sind. Im Falle der Pensionstierhaltung hat sich der Gesetzgeber eindeutig dafür entschieden. Der Zweck der Tierhaltung kann darüber hinaus aber auch in einer Ausbildung der Tiere bestehen, wenn diese noch in einem landwirtschaftsgeprägten Zusammenhang mit der Bodenertragsnutzung und der Tierzucht steht. Von diesem Ansatz aus hat das Bundesverwaltungsgericht auch die Errichtung einer Reit- und Bewegungshalle zur Ausbildung gezüchteter Pferde als privilegiert angesehen.
Der Außenbereichserlass hat für die in der Praxis am häufigsten auftretenden Fallgestaltungen konkrete Vorgaben festgelegt:
Reitsportanlagen gehören demnach nicht zu den im Außenbereich privilegierten Vorhaben, und zwar auch dann nicht, wenn sie von einem Landwirt betrieben werden. Gleiches gilt für Hallen, die nur auf Darbietungen vor Publikum ausgelegt sind; sie sind nicht Bestandteil landwirtschaftlicher Betätigung.
Bei der Pensionspferdehaltung können dagegen Hallen zulässig sein, die dazu dienen, den eingestallten Tieren im Interesse artgerechter Tierhaltung auch in der kalten Jahreszeit die notwendige Bewegung zu vermitteln. Die Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass Pferdebesitzer auch im Winter ihre Tiere auf Reitturniere vorbereiten wollen, sogar in vielen Fällen die Unterbringung ihrer Pferde vom Vorhandensein entsprechender Bewegungshallen abhängig machen. Auch im Rahmen landwirtschaftlicher Pferdezucht können Hallen nach den obigen Ausführungen zulässig sein, wenn sie dazu dienen, Zuchtpferden die notwendigen Bewegungsmöglichkeiten zu verschaffen und den gezüchteten Jungpferden die für eine Veräußerung erforderliche reiterliche Erstausbildung zu vermitteln. Das Bundesverwaltungsgericht rechnet diese Erstausbildung genau genommen nicht ausdrücklich zur Landwirtschaft, sie wird jedoch als eigentlich landwirtschaftsfremde Tätigkeit als von der Privilegierung „mitgezogen“ angesehen.
Die Bewegungsflächen selbst können nur in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der eingestallten Pferde genehmigt werden.
Um Pferden artgerecht Bewegung zu ermöglichen, ist nach dem Außenbereichserlass eine Fläche im Hufschlagmaß von 20 m x 40 m grundsätzlich ausreichend. Diese Fläche gestattet, etwa 10 Pferde gleichzeitig zu bewegen. Da die Bewegung der Tiere nacheinander abgewickelt werden kann, ist eine solche Fläche bei einem Betrieb mit bis zu 40 eingestallten Pferden ausreichend. Bei größeren Betrieben kann eine größere Bewegungsfläche genehmigt werden, wenn der Bauherr den Bedarf nachweist.
Insbesondere dann, wenn die landwirtschaftliche Pferdehaltung nur einen geringen Umfang besitzt, z.B. bei Nebenerwerbsbetrieben, ist nachzuweisen, dass die Investition in einem betriebswirtschaftlich nachvollziehbaren Verhältnis zu den aus der landwirtschaftlichen Pferdehaltung erzielbaren Einnahmen steht.
Eignung des Betriebsinhabers

Nicht zu vernachlässigen ist auch die Person des Betriebsinhabers. Die größere oder geringere Eignung kann gerade in Grenzfällen den Ausschlag geben, ob die Ernsthaftigkeit einer Betätigung angenommen wird oder nicht. Wer weder durch Herkunft noch Ausbildung mit der Landwirtschaft verbunden ist, bietet in der Regel eben nicht die Gewähr dafür, dass sich die Erwartung eines dauerhaften Betriebes erfüllt. Daneben wird oftmals unterschätzt, welche körperlichen Leistungen erforderlich sind oder welcher Zeitaufwand der Tätigkeit eingeräumt werden muss. Dieser Aspekt sollte selbstkritisch berücksichtigt werden. In solchen Fällen können auch das Alter, die körperliche Konstitution oder die sonstige berufliche Tätigkeit des Antragstellers in die Entscheidungsfindung mit einbezogen werden. Werden für gewisse Arbeiten Drittkräfte eingesetzt, wird dieser Umstand wieder bei der Wirtschaftlichkeit des Betriebes zu berücksichtigen sein.
Wirtschaftlichkeit gewährleistet?

Die Wirtschaftlichkeit als besonderes Indiz für die nachhaltige Betriebsführung umfasst insgesamt 4 Einzelpositionen, die zusammengefasst betrachtet werden müssen:
Laufende Einnahmen und Kosten des Betriebszweiges Pferdehaltung

Hierzu gehören alle Einnahme- und Kostenpositionen, die direkt mit der Pferdehaltung verbunden sind. Im Pensionspferdebetrieb sind dies auf der Einnahmeseite die zu kalkulierenden Pensionsentgelte einschließlich der Zusatzleistungen wie z.B. Weidegang, im Zuchtbetrieb sind es die zu veranschlagenden Einnahmen aus dem Verkauf der Pferde. Für beide Betriebszweige kommen Nebeneinnahmen, so z.B. die Flächenprämien aus der Agrarförderung hinzu. Als direkte Kostenpositionen fallen die Flächenbewirtschaftung zur Futtergewinnung - Düngung, Pflanzenschutz, Zäune, Lohnunternehmer -, Zukauf von Fremdfuttermitteln, Stroh, Wasser und Strom, in der Pferdezucht weiterhin Tierarzt- und Besamungskosten, Erstausbildung und Vermarktungskosten an.

Investitionskosten

Die zu kalkulierenden Investitionskosten eines Bauvorhabens umfassen die Abschreibung, den Zinssatz sowie anfallende Reparaturen. Grundlage bilden Kostenvoranschläge für alle Gewerke oder eine Kostenaufstellung des Architekten. Bei massiven Stallanlagen ist von einer 40jährigen Nutzungsdauer auszugehen, entsprechend von einer 2,5 %igen Abschreibung. Das gleiche gilt für Hallen in entsprechender Ausführung. Leichtbauweisen haben eine kürzere Nutzungsdauer, entsprechend liegt hier der Abschreibungssatz bei 3 bis 4 %. Die eingebaute Technik unterliegt einem höheren Verschleiß und ist mit einem eigenen Abschreibungssatz, in der Regel 6,5 %, zu kalkulieren.
Unabhängig von der tatsächlichen Finanzierung des Bauvorhabens wird ein unternehmerisch denkender Landwirt nur dann das Geld in die Hand nehmen, wenn das eingesetzte Kapital zumindest die Verzinsung langfristiger Geldanlagen erwirtschaftet. Daher ist auch bei vollständiger Eigenfinanzierung ein Zinsansatz für das Investitionskapital in Höhe langfristiger, wenig verzinslicher Kapitalmarktdarlehen zu kalkulieren. Dieser liegt zur Zeit bei 2 % und ist auf den jeweiligen tatsächlichen Stand anzupassen.
Für die Unterhaltung gilt: Je weniger massiv gebaut wird, umso höher ist diese zu veranschlagen. Sie liegt für Massivbauweisen bei 1 %, für Leichtbauweisen um 2 %.
Kosten der allgemeinen Betriebsführung

Zur Installierung und Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe sind weitere betriebliche Einrichtungen sowie vertragliche Verbindungen erforderlich. Hierzu gehören Pachten, Maschinenkosten, Versicherungen, Beiträge zur Berufsgenossenschaft, betriebliche Steuern, Abgaben und Beiträge. Diese Kostenpositionen sind produktionsunabhängig.
Landwirtschaftliche Sozialversicherungen

Mit der Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebes wird grundsätzlich die Versicherungspflicht des landwirtschaftlichen Unternehmens zur landwirtschaftlichen Alterskasse und Krankenkasse ausgelöst. Bei Nebenerwerbsbetrieben besteht die Möglichkeit der Beitragsbefreiung, soweit der Landwirt und seine Ehefrau in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen und entsprechende Beiträge in andere Sozialversicherungskassen einzahlen.
Für sämtliche Einnahme- und Kostenpositionen der Wirtschaftlichkeitsberechnung gilt, dass diese auf der Grundlage der im jeweiligen Einzelfall vorliegenden Verhältnisse zu kalkulieren sind. Die betrieblichen Verhältnisse der Betriebsorganisation, das Betriebsangebot in der Pensionspferdehaltung, die Vermarktungswege in der Zucht, die Arbeitserledigung unter Hinweis auf die Qualifikation der Personen sind daher zunächst mit einem ausführlichen Betriebskonzept darzustellen. Die zu kalkulierenden Erfolgszahlen sind anhand von Vergleichswerten oder einer Marktanalyse nachzuweisen. Dies gilt sowohl für Boxenmieten im Pensionsbereich als auch für die Verkaufserlöse in der Zucht. Die Erfolgsaussichten müssen realistisch eingeschätzt werden; gerade in der Anfangsphase sind Risikoabschläge vorzunehmen.

 
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Teil III

Für Bayern ist diese Seite Hilfreich :

http://www.aelf-an.bayern.de/tierhaltung/34166/

Was ist eigentlich Landwirtschaft?

In § 201 ist der Begriff der Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes als Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Pensionstierhaltung auf eigener Futtergrundlage definiert:
Dies bedeutet, die Pferdezucht einschließlich Hengsthaltung, die Produktion von Stutenmilch sowie die Pensionstierhaltung von Aufzucht-, Zucht-, Reit-, Renn-, Kutsch- und Gnadenbrotpferden zählt zur Landwirtschaft. Nicht mehr der Landwirtschaft zuzuordnen sind der Kutschbetrieb, der Reitunterricht auf Schul- oder Privatpferden, der Beritt von Pferden sowie der Pferdehandel.

„Dann halte ich mir eben 3 Zuchtstuten mit Nachwuchs und bin damit privilegierter Landwirt“, könnte man sich denken.

Wieder falsch!

Bei der Überprüfung, ob die Pferdehaltung einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, sind noch folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

• Ausbildung des Betriebsleiters: Neben grundlegenden Kenntnissen in der Pferdehaltung, Gesundheitspflege und Fütterung ist für einen landwirtschaftlichen Betrieb auch umweltschonende Flächenbewirtschaftung notwendig. Hierbei muß sich der Betriebsleiter in der Handhabung von Maschinen ebenso auskennen wie in der Anwendung von Dünge- und
Pflanzenschutzmitteln. Betriebswirtschaftliche Kenntnisse in der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes sind Voraussetzung.

• Flächenbindung: Je Pferd müssen zwischen 0,3 und 1 ha landwirtschaftliche Nutzfläche zur Futtergewinnung vorhanden sein- abhängig von Ertragslage des Bodens und Größe der Pferde. Der überwiegende Teil sollte im Besitz des Betriebs sein, Pachtflächen können angerechnet werden, wenn ein langfristiger Zugriff auf die Flächen gewährleistet ist (mindestens 12-jähriger Pachtvertrag).

• Nachhaltigkeit: Der landwirtschaftliche Betrieb sollte auf Generationen angelegt sein.

• Gewinnerzielungsabsicht: Aus der Planung des Betriebes und der Betriebskonzeption muss hervorgehen, dass das landwirtschaftliche Unternehmen mit dem Betriebszweig Pferdehaltung in absehbarer Zeit Gewinn erwirtschaften wird. Hierbei wird von Seiten der Bauwilligen allzu gerne übersehen, dass neben den variablen Kosten auch die Festkosten anzusetzen sind. So entsehen beim Bau einer kompletten Reitanlage schnell feste Kosten aus der Investition von 150.- € je Stallplatz und Monat. Rechnet man beispielsweise bei einem Pensionspferdebetrieb variable Kosten und die Kosten für die Arbeitserledigung dazu, so ist es möglich, dass selbst bei über 90%- iger Auslastung ein Pensionspreis von 300.- € je Monat und Pferd nicht zur Deckung sämtlicher Kosten ausreicht.

Sind bei einem Bauvorhaben im Außenbereich diese Bedingungen nicht erfüllt, so dient das Vorhaben keinem landwirtschaftlichen Betrieb und ist von der Genehmigungsbehörde abzulehnen.
Genehmigungsfrei= nicht gleich zulässig!


„Wenn ich schon keine Reitanlage bauen darf, pachte ich mir eben eine Wiese, zäune diese ein und stelle mir ein genehmigungsfreie Hütte für meine Pferde darauf“, denkt sich der Pferdehalter.

Wieder falsch!

Die Bauordnungen der Länder definieren, was bauliche Anlagen sind und welche bauliche Anlagen keiner Genehmigung bedürfen. So ist in Bayern festgelegt, dass die Errichtung offener sockelloser Einfriedungen und eingeschossiger Gebäude bis 100 m² Grundfläche zum vorübergehenden Schutz von Tieren im Außenbereich keiner Genehmigung bedürfen. In beiden Fällen ist die Errichtung jedoch nur zulässig, wenn sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.
Ein „Hobbypferdehalter“ darf also im Außenbereich nicht einmal einen Weidezaun errichten!

TM
 
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@ TM

Deine Fundstellen sind alle richtig!

§ 35,2 lässt aber alle erdenklichen Ausnahmen zu. Passt es der Gemeinde in den Kram, genehmigen sie dein Vorhaben, zumindest bei Bestandsgebäuden. Passt es nicht, wird abgelehnt.

Habe das selbst bei einer "Ruine" erlebt, an die sich niemand herangetraut hat, aber perfektes Grundstück. Im "Bundesgolddorf" war die Ruine ein Schandfleck. Ich habe hier ohne seinerzeit privilegiert zu sein (fast) alle Genehmigungen bekommen, um es nett zu machen.

Wälle, Zäune, Bodenbewegung - hat sich keiner drum geschert!

Durfte halt nur kein zu krasser Eingriff in das Landschaftsbild sein. Heute haben Frau und Kinder einen Betrieb, da ist es dann eh kein Problem mehr!

Ich denke, es gibt regional erhebliche Unterschiede in der Beurteilung der Dinge.
 
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Die Sache mit dem Baurecht ist mir wohl bekannt. Darum achte ich ja auch peinlichst darauf, dass meine kleine Nebenerwerbslandwirtschaft offiziell eine bleibt auch wenn ich nicht wirklich Gewinnerzielungsabsichten hege.
Als Pferdehalter (einer angeblichen Robustpferderasse :twisted:) und Jagdfreund kann ich den Ansichten des Users "grosso" leider keinerlei Sympathie entgegenbringen. Hier werden genauso ideologischen Ansichten verbreitet wie bei dem beklagten "grünen Khmer".
Es gilt immer noch die Waldformel, so wie herein rufe ... (usw.)

Ich will mich hier gar nicht über das Für und Wieder von Pferdehaltungsformen auslassen, es geht nur um die Art und Weise wie man seine persönlichen Ansichten verbreitet.


@ TGB11,

ob Du mir nun Sympathie entgegen bringst ist mir faktisch total egal und spielt im genannten Kontext auch gar keine Rolle. Ich hatte übrigens ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich 'Robustrassen' (diese Bezeichnung war keinesfalls wertend gemeint) ganz bewusst rausnehme, schon alleine aus dem Grund, weil ich davon keine Ahnung habe.

Wenn ich von seriöser Pferdehaltung schrieb, dann sollte das durchaus implizieren, dass auch z.B. Sportpferde in ausreichend großen und hellen Boxen wohnen, täglich in der Führanlage gehen, geritten/ trainiert werden UND täglichen Weidegang haben. Nein, ernsthaft trainierte Sportpferde sind - allein schon aufgrund des im allgemeinen nicht sonderlich ausgeprägten Phlegmas - keine Wiesenwuschelhoppas, die man zur Pflege des eigenen Wohlbefindens beliebig bei Bedarf knuddelt und in permanenter Offenstallhaltung unterbringen kann. Nicht umsonst passieren annähernd 95% aller Unfälle im Reitsport in dem s.g. Freizeitsegment.

Die Erfahrung aus fast 40 Jahren mit und auf Pferden lehrt eben, dass die 'ich habe auch ein Hoppa, mache das aber alles ganz anders und auf die einzig richtige Weise ... und außerdem habe ich jetzt ein Buch über alternatives Reiten gelesen und die sagen auch ...' nicht ganz unproblematisch und mehrheitlich schwer nervig ist.

Ja, es ist schwer OT, mir aber völlig wurscht. Als Benjamin Winter bei der Vielseitigkeit 2014 - aufgrund eines tragischen Unfalls - tödlich verunglückte, war es genau die Fraktion, die aus ihren Höhlen gehüpft kam und den Vielseitigkeitssport gerne verboten hätten. Es sind genau die Ideologen, die absolut Null Komma Null Ahnung haben, zu jedem 'ne Meinung und mit ihrem alternativen 'Besserreiten', 'Besserjagen', 'Besseressen', 'Besserleben' ... alles andere gerne verbieten würden und andere schlicht nicht in Ruhe lassen können. Was sie vereint ist die Tatsache, dass sie mehrheitlich keine Ahnung haben und fast ausschließlich ideologisch motiviert sind.

Somit fasse ich zusammen: ich liefere ein klares Bekenntnis zu der Tatsache, dass ich die eingangs beschriebene Fraktion nicht sonderlich mag, die Freiheit nehme ich mir.


Grosso
 
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