"jagdliche" Kurzwaffe wandeln?

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Sehr geehrte Foristi,

wie stellt sich das rechtliche Procedere beim direkten Tausch bzw. Ersatz einer jagdlichen erworbenen KW da?

Wenn ich zB. eine über das Jagdscheinbedürfnis vor über 20 Jahren erworbene KW, hier Pistole im Kaliber .45ACP,
in einen Revolver .357 Mag. beim Waffenhändler wandeln will?

Die .45ACP Pistole konnte trotz 3 maliger Büchsenmacher Reparaturversuche nicht mehr in einem sicheren den jagdlichen Ansprüchen genügenden Funktionszustand gebracht werden. Sie doppelt leider ab und an mehr als heftig!
Eine baugleiche Ersatzwaffe ist nicht mehr zu bekommen, da der Hersteller der damaligen Kleinstserie mittlerweile im verdienten Ruhestand gegangen ist.

Geht das ohne großes TamTam, im direkten Austausch?

Oder gilt da wie bei sportlichen Bedürfnissen der Grundsatz "neue Waffennummer = neuer Antrag mit entsprechend aufwändiger Bedürfnisprüfung etc. pp.?
Bei einer über das "sportliches Bedürfnis" erworbenen KW ist ja die einfach Möglichkeit eines Tausch für eine Ersatzwaffe so jedenfalls nicht im WaffG vorgesehen.
Hier müsste nach dem Austragen der bisherigen KW das volle Programm für eine erneute EWB gefahren werden.

WaiHei!!!
 
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Neue Anträge. Es wird ein neuer Voreintrag und die Austragung der alten Waffe fällig..
Das ist aber auch schon alles an aufwand. Jedenfalls jagdlich.
Sportlich natürlich zuerst die Verbandsbescheinigung.
 
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Du brauchst einen Voreintrag,das Prozedere würde ich mit deinem SB absprechen.
Wenn der Büchsenmacher die alte in Zahlung nimmt/vernichtet dürfte das Greäuschlos vonstatten gehen.

... äh wenn du mehr als 2 Kurzwaffen hast , dann könnte es etwas diskussion geben.
 
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... äh wenn du mehr als 2 Kurzwaffen hast , dann könnte es etwas diskussion geben.

Mehr als 2 KW gab es bereits zum damaligen Zeitpunkt des ursprünglichen Erwerbs.
Aber ich konnte das aufgrund der seinerseits vorhanden "reinen Sportwaffen", die sich nicht für eine jagdliche rauhere Verwendung eignen erfolgreich begründen. Seither ist nurmehr ein .357er Sportrevolver anno 2000 dazu gekommen, der aber für die Jagd wegen der empfindlichen Visierung und dem 6" Lauf auch nicht unbedingt perfekt geeignet ist.

WaiHei!!!
 
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auf JJ wird ein Bedürfnis für 2 Kurzwaffen angenommen. Für weitere Kurzwaffen auf JJ braucht es eine Begründung. Die Kurzwaffen die unter das "sportliche" Bedürfnis fallen sind davon ausgenommen. Egal ob 2 St. oder 10St. Diese sind ja in jedem Einzelfall begründet worden. Da die Behörden da unterschiedlich ticken, kann hier niemand was verbindliches sagen. Nur das Gespräch mit dem Sachbearbeiter wird wirklich weiter helfen. Alternativ ein Büma der im gleichen Zuständigkeitsbereich ist und den Sachbearbeiter von Berufs wegen gut kennt.
 
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Mehr als 2 KW gab es bereits zum damaligen Zeitpunkt des ursprünglichen Erwerbs.
Aber ich konnte das aufgrund der seinerseits vorhanden "reinen Sportwaffen", die sich nicht für eine jagdliche rauhere Verwendung eignen erfolgreich begründen. Seither ist nurmehr ein .357er Sportrevolver anno 2000 dazu gekommen, der aber für die Jagd wegen der empfindlichen Visierung und dem 6" Lauf auch nicht unbedingt perfekt geeignet ist.

WaiHei!!!
Das begründet man dann und gut.
Die Visierung taugt übrigens nicht nur wegen der Empfindlichkeit, sondern ist wegen des engen Lichtspalts jagdlich unbrauchbar, besonders bei eingeschränkten Sichtverhältnissen (ab Dämmerung)
 
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Die Kurzwaffen die unter das "sportliche" Bedürfnis fallen sind davon ausgenommen.
Nein.Das gibt auch das Gesetz nicht her. Dem Jäger wird bei 2 Kurzwaffen das Prüfverfahren "erspart". Das ist alles. Ab der dritten KW (egal auf welchem Bedürfnis) ist dies zu begründen.
Das ist regelmäßig auch kein Problem. Den sportlichen waffen fehlt oft die jagdliche Eignung und das ist nunmal Gesetzesvorraussetzung. Geeignet und erforderlich muss eine waffe sein. Ist sie nicht geeignet, ist sie nicht rechtmäßig. Das gilt eben auch andersherum für die SB. Eine nicht geignete Waffe ist gesetzlich nicht anerkennbar.

Das einzelne Behörden das anders auslegen, ändert nichts an der Klarheit des Gesetzestextes.
 
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genau das habe ich geschrieben. Mit anderen Worten JJ 2 KW Regelbedürfnis. Sportliche KW sind einzeln zu begründen. Da gibt es ab der ersten Waffe ein Prüfverfahren. Bei mir war es so, dass ich 2 KW Sportlich hatte und als der JJ kam, gab es mit 2 weiteren KW null Probleme. Da wurde nicht mal gefragt ob evtl. eine der Sport KW jagdlich geeignet ist.

Eine Les Baer Premier II geht auf JJ und Sport. Ein 22lfB. Little Joe wird auf Sport schon eher schwierig, währen der auf JJ geht. Die Grenzen sind fließend :)

Man kann mit dem klaren Gesetzestext ja gleich zum Sachbearbeiter gehen und sagen, bewillige oder ich verklage eure Behörde wegen "Amtsmissbrauch, groben Unfug usw." Bei mir hat allerdings eine freundliche Anfrage immer weitergeholfen. Zumindest gibt es nichts was ich haben wollte oder will was nicht genehmigt wurde.
 
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Dann ast du mich missverstanden. Wer bspw. schon 2 Sportwaffen hat, muss seine JagdKW begründen. Es gilt keine Trennung. Das steht nicht, es gibt 2 Kurzwaffen auf Jagdschein, sondern
erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen
Das dein SB (und das machen einige) dies vereinfacht erledigt hat, ist gut, aber es besteht eben kein Anspruch. Wenn 2 Kurzwaffen vorhanden sind, ist eine Prüfung der Vorraussetzungen vollkommen korrekt. Denn nur für 2 KW entfällt die Prüfung. Mehr gibt der Text nicht her.
 
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Ich habe bereits zwei KW (sportlich) und bei meinem Voreintrag auf Jagdschein für die .45er hat mein SB nicht mal mit der Wimper gezuckt.
Doof sind die im LRA ja auch nicht, die wissen doch dass sportliche KW häufig jagdlich völlig untauglich sind.
 

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