Jagdpachtminderung wegen Nichterfüllung des Pachtvertrages

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Ich habe gerade einen Knoten im Hirn.
Es gibt also eine Wiese mit angrenzendem 20ha Waldstück. Wiese und Waldstück gehören dem Querulanten. Beides gehört zum GJB.
Hinter dem 20ha Waldstück liegt ein weiteres Waldstück von25ha Größe. Dies gehört zum städtischen EJB.

Der Querulant hat auf seinem eigenen Grundstück durch Ablagerung von Erdaushub und sonstigen Gegenständen den einzigen befahrbaren Weg, welcher zum städtischen Waldgrundstück führt, blockiert.


Da die Wiese, so wie der TE schrieb, auch ehemals im Eigentum der Stadt stand, würde mich nicht weiter wundern, wenn im Grundbuch ein Wegerecht verzeichnet wäre. Die Stadt wäre ja schön dumm, wenn sie ein Grundstück veräußert welches den einzigen Zugang zu einer weiteren Liegenschaft darstellt und sich kein Wegerecht eintragen ließe!

Wie von Mowhawk bereits angedeutet, sollte man der Stadt mal einen Tipp geben und ggf. auf dem Katasteramt einen Blick ins Grundbuch werfen.

WH
Frank

Fast richtig ;)

Dem Querulanten gehört die Wiesenfläche und nur ein kleines Stück Wald von vielleicht 1,5-2 Hektar. Die dahinter befindlichen 25 Hektar gehören zum Eigenjagdbezirk der Stadt.
 
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Macht nix, die Größenangaben spielen nicht so die Rolle. Mir ging es mehr um das Prinzip der Eigentumsverhältnisse.
Eigentlich wollte ich mit der Frage darauf hinaus auf wessen Grundstück er die Sperre errichtet hat. In diesem Fall also auf seinem eigenen.
Hier kann ich nur empfehlen, zu ermitteln ob der Weg auch ein Weg ist, also eine Widmung hat oder ob er mehr oder minder einer Rückegasse gleichzusetzten ist. Das wurde hier aber auch schon angesprochen.

Viel Erfolg
WH
Frank
 
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Was genau heist Bestandsschutz?


Bestandsschutz heißt, der Hochsitz war vorher da und muss vom neuen Eigentümer der Fläche geduldet werden.
 
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Wenn die Wiesenparzelle zuvor der Stadt gehörte, dürfte der Weg in den Wald gewidmet worden sein. Dann ist es aber wahrscheinlich auch heute noch ein öffentlicher Weg.
Alleine die Veräußerung an einen Privatmann hebt das nicht auf.

PS: Par. 6 Abs. 6 LStrG Thüringen - im Ergebnis müsste dann eine strassenrechtliche Anordnung zu erwirken sein, dass er Beeinträchtigungen des Verkehrs auf dem Weg zu unterlassen hat. Möglicherweise ist sein Verhalten auch eine Ordnungswidrigkeit...
 
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Ich habe gerade einen Knoten im Hirn.
Es gibt also eine Wiese mit angrenzendem 20ha Waldstück. Wiese und Waldstück gehören dem Querulanten. Beides gehört zum GJB.
Hinter dem 20ha Waldstück liegt ein weiteres Waldstück von25ha Größe. Dies gehört zum städtischen EJB.

Der Querulant hat auf seinem eigenen Grundstück durch Ablagerung von Erdaushub und sonstigen Gegenständen den einzigen befahrbaren Weg, welcher zum städtischen Waldgrundstück führt, blockiert.


Da die Wiese, so wie der TE schrieb, auch ehemals im Eigentum der Stadt stand, würde mich nicht weiter wundern, wenn im Grundbuch ein Wegerecht verzeichnet wäre. Die Stadt wäre ja schön dumm, wenn sie ein Grundstück veräußert welches den einzigen Zugang zu einer weiteren Liegenschaft darstellt und sich kein Wegerecht eintragen ließe!

Wie von Mowhawk bereits angedeutet, sollte man der Stadt mal einen Tipp geben und ggf. auf dem Katasteramt einen Blick ins Grundbuch werfen.

WH
Frank

So sehe ich das auch.


Wir haben eine ähnliche Situation.


Es gibt viele Wegerrechte und historische Wege, jedoch nurzen leider viele Bauern jede Möglichkeit ihre Flächen zu „erweitern“. Da wird gerne mal ein nicht so häufig genutzer Weg (Holz wird ja nicht jedes Jahr eingeschlagen) zur Fläche dazugenommen.
Das ist das gleiche wie alle Feldwege schmaler werden, in die Banketten gepflügt wird usw.


Frag mal bei der Stadt/Katasteramt oder Grundbuchamt nach. Ich gehe zu 90% davon aus, das es ein Wegerecht gibt bzw. dass dort eigenlich ein Weg ist.
 

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