Jagdschein mit Vorstrafe

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Darum geht es mir ja, ich hätte kein Problem
Tja, dann gebe ich Dir einen Tip, frag Tante Google und zwar in jedem Fall mit Bundesland.
"Bundesland Prüfungsordnung Jägerprüfung"
Und nebenbei, alle Fragen bezüglich Jagdrecht die Du hier stellst immer mit Bundesland. Es gibt zwar ein Bundesjagdgesetz aber jedes Land hat überflüssigerweise noch mal ein komplettes eigenes Jagdgesetz gebastelt das teilweise dem Bundesjagdgesetz wiederspricht und trotzdem gilt.
 
G

Gelöschtes Mitglied 25014

Guest
Warum schreibst Du nicht das Bundesland dabei, das wäre eventuell hilfreich.
In Niedersachsen sieht es z.B. so aus

§ 3 Zulassung zur Prüfung
(1) Die Jagdbehörde gibt frühzeitig bekannt, wann die nächste Jägerprüfung stattfindet und wann die Zulassung zur Prüfung bei ihr zu beantragen ist.
(2) 1Zur Prüfung ist von der Jagdbehörde zuzulassen, wer

3 1. am Tag vor Beginn der Jägerprüfung mindestens fünfzehn Jahre und sechs Monate alt ist,und
3. eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch abgeschlossen hat.
²Andere Personen dürfen nicht zugelassen werden.

(3) Der Prüfling ist von der Jagdbehörde spätestens eine Woche vor der Prüfung zu laden.
(4) Liegen der Jagdbehörde bis vier Wochen vor Prüfungsbeginn weniger als 18 Anmeldungen vor, so kann sie mit einer anderen Jagdbehörde eine gemeinsame Jägerprüfung durchführen.

Niedersachsen:

§ 3 Zulassung zur Prüfung
(1) Die Jagdbehörde gibt frühzeitig bekannt, wann die nächste Jägerprüfung stattfindet und wann die Zulassung zur Prüfung bei ihr zu beantragen ist.
(2) Zur Prüfung ist von der Jagdbehörde zuzulassen, wer
1. spätestens sechs Monate vor der Prüfung das 15. Lebensjahr vollendet hat,
2. die für den Erwerb des Jagdscheins erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
3. die für das Ablegen der Jägerprüfung erforderliche körperliche Eignung besitzt und
4. eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch abgeschlossen hat. ²Andere Personen dürfen nicht zugelassen werden.
 
G

Gelöschtes Mitglied 25014

Guest
Rheinland-Pfalz

§ 25 Zulassung zur Jägerprüfung, Prüfungsgebühren

Darüber hinaus hat die den Antrag stellende Person der unteren Jagdbehörde noch vor dem Prüfungstermin vorzulegen:

1.
den Nachweis über die abgeschlossene Teilnahme an einem nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Ausbildungskurs nach § 23 Abs. 1 und

2.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass inzwischen gegen sie weder eine Strafe noch ein Bußgeld verhängt worden noch ein derartiges Verfahren, das die Versagung des Jagdscheines zur Folge haben kann (§ 17 Abs. 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes), anhängig geworden ist.

Falsche Angaben haben den Ausschluss von der Jägerprüfung zur Folge.
 
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Hier in RLP muss man zur Zulassung zur Prüfung direkt das Führungszeugnis mit einreichen bzw. beantragen. Die Prüfung kann auch nur max. 2 Jahre nach Abschluss des Vorbereitungskurses abgelegt werden.

Ich hatte den konkreten Fall bei mir im Kurs, dass ein Teilnehmer zu unrecht beschuldigt wurde jemanden genötigt und ihm körperliche Gewalt angedroht zu haben (wie sich das jetzt genau nannte weiß ich nicht mehr), dieser wurde nicht zur Prüfung zugelassen aber konnte sie nachdem die Vorwürfe als nicht zutreffend geklärt waren bzw. er freigesprochen wurde umgehend nachholen.
 
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2.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass inzwischen gegen sie weder eine Strafe noch ein Bußgeld verhängt worden noch ein derartiges Verfahren, das die Versagung des Jagdscheines zur Folge haben kann (§ 17 Abs. 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes), anhängig geworden ist.

Falsche Angaben haben den Ausschluss von der Jägerprüfung zur Folge.

Ahja, da haben wir es ja, anhängiges Verfahren reichte aus bei meinem Mitanwärter.

Und noch meine ganz persönliche Meinung an den TS: Mach jagdlich mit, bring dich ein, häng es nicht an die große Glocke, wenn die Sache durch ist machst du dann den Schein, dich kennen dann viele schon was manches erleichtert und Praxis hast du durch deine Partnerin auch schon drauf, ohne irgendwelche Klimzüge und ohne gewissen "Ruf" vorab bei Ausbildern und Prüfern.
 
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Bei uns musste man bei der Anmeldung zum Jagdkurs das polizeiliche Führungszeugnis vorlegen.
Während des Jagdkurses wird ja mit Waffen und Munition gehändelt.
Liegt der Verdacht der Unzuverlässigkeit vor musste warten bis dieses verjährt ist. (5Jahre)
Genaueres könnte dir der Jagdkursleiter sagen.
 
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2. die für den Erwerb des Jagdscheins erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
Kannst Du mir bitte Deine Quelle nennen? Meine sind die Internetseiten vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung Landwirtschaft und Verbraucherschutz
https://www.ml.niedersachsen.de/sta...sen/jaegerpruefung-in-niedersachsen-5226.html

Sowie das Niedersächsische Vorschrifteninformationssystem (NI-Voris)
http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/13i9/page/bsvorisprod.psml/action/portlets.jw.MainAction;jsessionid=5244D19A361A407AFDC594984EE1C5B2.jp11?p1=6&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-Jäg_FalkPrVNDV2P3&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint
Und beide enthalten diesen Absatz nicht.
 
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Kannst Du mir bitte Deine Quelle nennen? Meine sind die Internetseiten vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung Landwirtschaft und Verbraucherschutz
https://www.ml.niedersachsen.de/sta...sen/jaegerpruefung-in-niedersachsen-5226.html

Sowie das Niedersächsische Vorschrifteninformationssystem (NI-Voris)
http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/13i9/page/bsvorisprod.psml/action/portlets.jw.MainAction;jsessionid=5244D19A361A407AFDC594984EE1C5B2.jp11?p1=6&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-Jäg_FalkPrVNDV2P3&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint
Und beide enthalten diesen Absatz nicht.

Rheinland Pfalz, hat er doch geschrieben.... 🤔
 
G

Gelöschtes Mitglied 8926

Guest
In Baden-Württemberg machst du ohne positiven Bescheid der Rennleitung aus Berlin auch keine Prüfung.

Deshalb sollte am besten der SB der zuständigen Behörde des Delinquenten alle offene Fragen am kompetentesten beantworten können.
 
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Ich danke euch allen bis jetzt schon mal für die Informationen auch wenn manches etwas verwirrend und widersprüchlich erschien.

Also kann man sagen es gibt Bundesländer(BaWü,Bayern,Saarland...) da ist es möglich das ich den Kurs inkl. Prüfung ablegen kann und es gibt welche wo das nicht möglich ist(NSN,RLP...)?


Weiter möchte ich sagen das es mich sehr freut das keiner bis jetzt mich angegangen ist von wegen "dir gehört gar nix" oder "selber schuld" oder andere vorwurfsvolle Anmerkungen.
Das freut mich sehr das man hier sachlich und gepflegt miteinander umgeht auch bei solch einem Thema.

DANKE!:giggle:
 
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Junge Junge, gaaaanz viel gefährliches Halbwissen.

Zwar schreiben die Bundesländer in ihren jeweiligen Jagdgesetzen zu der Zulassung zur Jägerprüfung rein "wer die nötige Zuverlässigkeit nicht besitzt" (oder so ähnlich).

Was das konkret bedeutet definiert aber ganz klar und hart das Bundesjagdgesetz.

§ 17 Absatz 4 BJagdG schrieb:
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
1.
a) wegen eines Verbrechens, LIEGT NICHT VOR, BETRUG IST KEIN VERBRECHEN
b)wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt, LIEGT EBENFALLS NICHT VOR
c) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff, AUCH NICHT
d) wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz AUCH NICHT
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; [...]

Somit bist du zuverlässig im Sinne des Jagdrechts und kannst die Prüfung absolvieren - sofern dein Landesjagdrecht das nicht doch noch einschränkt.

Kritisch ist halt der § 17 Abs. 1 BJagdG:

[...]
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

Und im § 5 des Waffengesetzes kommt's halt knüppeldicke:

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
a) wegen eines Verbrechens oder LIEGT NICHT VOR
b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind [...]

Das bedeutet für dich:

Du suchst dir ein Bundesland, in dem du die Prüfung ablegen darfst. Die gilt dann erst einmal dein Leben lang als bestandene Jägerprüfung.

Nach zehn Jahren kannst du dann endlich deinen ersten eigenen Jagdschein lösen.



Ich rate allerdings davon ab: In zehn Jahren ohne tatsächlich praktische Anwendung kann viel vergessen werden, insbesondere wenn man sich nicht regelmäßig damit beschäftigt (Gerade Waffenhandhabung, etc.).

Lauf die zehn Jahre mit, klau mit den Augen (erlaubt!) und lege gegen Ende der Sperrfrist mit einem umfangreichen, praktischen Wissen die Prüfung ab.

Grüße
 
G

Gelöschtes Mitglied 13565

Guest
Es geht also, gut Teil der BL machen keinen Zeck, warum man sich das Theater in den übrigen antut ist ein Rätsel, vorauseilender Gehorsam vom Feinsten.

CdB
 
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Lauf die zehn Jahre mit, klau mit den Augen (erlaubt!) und lege gegen Ende der Sperrfrist mit einem umfangreichen, praktischen Wissen die Prüfung ab.

Naja, wie ich schon sagte wenn es wirklich dann 10 Jahre eben sind spiele ich ja mit dem Gedanken nach dem Jagdkurs den Falknerschein noch zu machen und mich die Zeit als "reiner" Falkner zu betätigen. Und das Thema Waffenumgang ist auch händelbar denke ich. Zum einen bin ich immer noch aktiver Reservist und handhabe dort öfters mit den Dienstwaffen (ja, ist nicht mit Jagdwaffen vergleichbar) und zum anderen könnte ich dann ja im Schützenverein mit den Waffen meiner Partnerin weiter hin üben.
 
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