Jagdschein mit Vorstrafe

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Gelöschtes Mitglied 13565

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Warum wird dieser Blödsinn eigentlich ständig wiederholt und immer von den Gleichen?

Jetzt will ich von dir Knalltrauma eine konkrete Auflistung der Bundesländer sehen in denen das zutrifft! Mit Gesetzesgrundlage!

CdB
 
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Vielleicht beginnen wir erstmal ganz vorn und schauen uns die rechtliche Grundlage an ;)
Waffengesetz (WaffG)
§ 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
a) wegen eines Verbrechens oder
b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
Wir brauchen
A) Ein Verbrechen - liegt nicht vor
B) Eine Freiheitsstrafe von mind einem Jahr - ich weiss nicht was geurteilt und zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ist es eine Freiheitsstrafe zähhlt die Bewährung wie die Haft.

Ansonsten wäre die Sperrfrist 10 und nicht 5 Jahre. Die Frist beginnt mit Rechstkraft des Urteils.

Kurse darf man besuchen soviele man lsutig ist. Das hat weder mit Jagdschein noch WBK zu tun.
 
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Gelöschtes Mitglied 8926

Guest
Richtig, normalerweise wäre nächsten Monat die Bewährungszeit abgelaufen. Aber dadurch das im Februar nochmal neu Verhandelt werden musste habe ich nochmal ein Jahr draufgepackt bekommen.
Mir geht es ja auch nicht darum jetzt auf biegen und brechen den Jagdschein zu bekommen oder eine WBK. Ich würde nur gern wissen ob ich eben trotzdem den Kurs belegen könnte und eben nach einer Wartezeit (da würde mich auch interessieren wie lange die ist) dann einen Jagdschein bekommen würde. Es klingt schon irgendwie schön wenn ich mit meiner jetzigen Partnerin die Jagd teilen könnte. Dann hätten wir wieder etwas das man zusammen machen kann.

Naja, Sperrfrist ist i.d.R. 5 bzw. 10 Jahre, wie CdB bereits zum Teil erklärt hat. Was bringt es, wenn du jetzt den Schein machst und dann 5 oder 10 Jahre warten musst, bis du selbst jagen gehen darfst. In 5 oder 10 Jahren kann einiges passieren und vielleicht ist die evtl. dann Zukünftige ja Seglerin oder Fallschirmspringerin oder oder oder.

Wie gesagt, ich persönlich würde mir das nicht antun.
 
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Zumindest in NRW gibt’s/ gab‘s mal die Möglichkeit eine ‚eingeschränkte Jägerprüfung‘ ohne den waffenrechtlichen Teil abzulegen - mit dem Vorhaben Falknerschein und der Vorgeschichte vielleicht auch eine Option.
 
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Gelöschtes Mitglied 13565

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Wie gesagt, ich persönlich würde mir das nicht antun.


Solange nichts als die Zeit dagegen spricht - machen, die Jagd macht vielleicht auch ohne die neue Ex noch Spaß und gemeinsam lernen auch.


Für die die sich hier noch mit Sprüchen ala Knalltrauma auslassen wollen, sei dieser Faden empfohlen, da haben wir das Thema schon einmal komplett ausgewalzt bis hin zu den Bundesländern in denen die Prüfung mit dem Kurs abgelegt werden kann und Behörden erst dann prüfen wenn sie das ganze etwaas angeht, nämlich zur Erteilung des Jagdscheines.

-> https://forum.wildundhund.de/threads/jagdschein.117991/



CdB
 
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Bei uns aus dem Jagdkurs wartet glaub heute noch einer auf den Jagdschein...ok die fünf Jahre sind fast rum, aber ob er jetzt überhaupt noch das Interesse hat kann ich nicht beurteilen...die Absage nach der bestandenen Prüfung fand er glaub nicht sooooo toll :rolleyes:
 
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Gelöschtes Mitglied 25014

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Prüfungsordnung für Jägerinnen und Jäger (Hessen)

§ 5 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
......
(1) Anträge auf Zulassung zur Jägerprüfung sind an die untere Jagdbehörde zu richten.
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung sind beizufügen:
......
6. eine persönliche Erklärung, dass Tatsachen, die die erforderliche Zuverlässigkeit und die körperliche Eignung im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes in Frage stellen, nicht bekannt sind, und dass Straf- oder Bußgeldverfahren, die eine Versagung des Jagdscheins nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes rechtfertigen könnten, nicht anhängig sind
8.
.......
(4) Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuver-lässigkeit oder die körperliche Eignung nicht besitzen oder die keine ausreichende Haft-pflichtversicherung nachweisen, dürfen nicht zugelassen werden.
 
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Vielleicht beginnen wir erstmal ganz vorn und schauen uns die rechtliche Grundlage an ;)

Wir brauchen
A) Ein Verbrechen - liegt nicht vor
B) Eine Freiheitsstrafe von mind einem Jahr - ich weiss nicht was geurteilt und zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ist es eine Freiheitsstrafe zähhlt die Bewährung wie die Haft.

Ansonsten wäre die Sperrfrist 10 und nicht 5 Jahre. Die Frist beginnt mit Rechstkraft des Urteils.

Kurse darf man besuchen soviele man lsutig ist. Das hat weder mit Jagdschein noch WBK zu tun.


Die neue Strafe wurde auf insgesamt 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Diese läuft nächstes Jahr ab. Ab Rechtskraft bedeutet ja dann ohne die Bewährung? Sprich ab dem Tag wo das Urteil gültig wurde auch wenn die Bewährung dann erst sagen wir mal ein oder zwei Jahre her ist?
 
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Zumindest in NRW gibt’s/ gab‘s mal die Möglichkeit eine ‚eingeschränkte Jägerprüfung‘ ohne den waffenrechtlichen Teil abzulegen - mit dem Vorhaben Falknerschein und der Vorgeschichte vielleicht auch eine Option.
Das gab es bei uns auch, aber warum sollte man es machen. Wenn man sich schon alles rund um den Jagdschein antut kann man das bischen Waffen auch mitmachen und anschließend ruhen lassen, selbst dann, wenn man den Jagdschein der Falknerei wegen macht.
 
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Ja, mir macht die Jagd (momentan ja nur als Treiber und bei der Hege) wirklich spaß und das Thema hat mich wirklich gepackt.
 
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Das gab es bei uns auch, aber warum sollte man es machen. Wenn man sich schon alles rund um den Jagdschein antut kann man das bischen Waffen auch mitmachen und anschließend ruhen lassen, selbst dann, wenn man den Jagdschein der Falknerei wegen macht.

Darum geht es mir ja, ich hätte kein Problem damit wenn ich dann warten müsste und wenn es dann eben doch 10 Jahre wären würde ich wohl in der Zeit den Falknerschein machen und mich so beteiligen.
 
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Gelöschtes Mitglied 25014

Guest
Verordnung über die Jägerprüfung (Hamburg)
(HmbGVBl. S. 327)

(2) Über die Zulassung der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. Der Antragsteller sechs Monate vor Beginn der Prüfung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
2. bei dem Antragsteller Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt
 
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Prüfungsordnung für Jägerinnen und Jäger
Warum schreibst Du nicht das Bundesland dabei, das wäre eventuell hilfreich. Ok, Du hast es nachgereicht.
In Niedersachsen sieht es z.B. so aus

§ 3 Zulassung zur Prüfung
(1) Die Jagdbehörde gibt frühzeitig bekannt, wann die nächste Jägerprüfung stattfindet und wann die Zulassung zur Prüfung bei ihr zu beantragen ist.
(2) 1Zur Prüfung ist von der Jagdbehörde zuzulassen, wer

3 1. am Tag vor Beginn der Jägerprüfung mindestens fünfzehn Jahre und sechs Monate alt ist,
2. die für das Ablegen der Jägerprüfung erforderliche körperliche Eignung besitztund
3. eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch abgeschlossen hat.
²Andere Personen dürfen nicht zugelassen werden.

(3) Der Prüfling ist von der Jagdbehörde spätestens eine Woche vor der Prüfung zu laden.
(4) Liegen der Jagdbehörde bis vier Wochen vor Prüfungsbeginn weniger als 18 Anmeldungen vor, so kann sie mit einer anderen Jagdbehörde eine gemeinsame Jägerprüfung durchführen.
 
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