Jagdschein und WBK am Zweitwohnsitz

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Erstmal hallo an alle hier im Forum, bin neu hier, weil ich eine Frage zum Waffenrecht/Jagdrecht habe:

Erstmal die Situation:

Ich bin Jäger und Student. Meinen Erstwohnsitz habe ich am Studienort, meinen Zweitwohnsitz bei meinen Eltern. Bisher hatte ich nur Jagdgelegenheit in der "Heimat". Ich habe also meinen Jagdschein immer am Zweitwohnsitz bei meinen Eltern verlängert (einerseits aus Gewohnheit und andererseits, weil ich sonst Sorge gehabt hätte ihn irgendwann mal am Studienort zu vergessen, wenn ich ihn Zuhause gebraucht hätte.). Soweit ich es verstehe ist das laut BJagdG §15 zumindest nicht verboten und damit prinzipiell erlaubt. "(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde [...] erteilt." (Von Erstwohnsitz steht da nichts.) Auch die WBK stammt von dort, weil ich zum Zeitpunkt des Antrags dort noch meinen einzigen Wohnsitz hatte und auch wurden dort alle Waffen eingetragen (ebenfalls als ich dort noch meinen einzigen /Hauptwohnsitz hatte).

Da ich nur Zuhause gejagt habe, hatte ich auch meine Waffen dort im Waffenschrank Stufe B meines Vaters (auch Jäger) aufbewahrt. (Auch das ist soweit ziemlich sicher in Ordnung: AWaffV §13 (10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.)

Nun habe ich auch hier am Studienort Jagdgelegenheit und will zumindest eine Büchse hier aufbewahren. Prinzipiell kein Problem: Günstigen A-Schrank inkl. Munitionsfach aus dem Baumarkt gekauft, in der Wand verankert (waffenrechtlich zwar nicht nötig, aber beruhigend) und nach Weihnachten nehme ich dann einfach die Büchse mit und stelle sie hier in den Schrank. (Da die Wohnung dauerhaft bewohnt ist, ist das ja soweit auch in Ordnung)

Aber laut WaffG § 36 (3) gilt:
Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Da ich erlaubnispflichtige Schusswaffen besitze, triff das auf mich zu. Den B-Schrank bei meinem Vater habe ich natürlich schonmal in Form von Photo oder Zertifkat oder so "nachgewiesen".

Meine Fragen sind nun die folgenden:

1a. Muss ich auch nochmal die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung nachweisen, wenn ich die Art der Aufbewahrung nur ändere, sie aber trotzdem noch den Bestimmungen des Gesetzes entspricht.

1b. Falls ich das nachweisen muss, bei welcher Behörde? Die in deren Geltungsbereich ich dann die Waffe aufbewahre (Studienort), oder sowieso immer der Behörde am Hauptwohnsitz, oder beiden, weil sich für beide was ändert, oder der, welche die WBK ausgestellt hat?

2a. Hätte ich eventuell schon beim Wohnungswechsel sofort am Studienort meinen Waffenbesitz anzeigen müssen und die sichere Aufbewahrung bei meinem Vater nachweisen, weil sich die zuständige Behörde geändert hat? (Muss man bei jedem Umzug, auch die Waffen ummelden, selbst, wenn man mit Zweitwohnsitz immernoch da gemeldet ist, wo die Waffen auch gemeldet sind?)

2b. Wenn dem so ist, wäre es vielleicht das klügste einfach den Hauptwohnsitz wieder zu den Eltern zu verlegen und dadurch alles wieder auf den Startort zurück zu setzen.

Gruß

JayKay


PS: Wenn Ihr antwortet, wäre es toll, wenn Ihr auch die Stelle und das Gesetz wüsstet, woher Ihr die Antwort nehmt.

PPS: In einem Seminar von mir wurde vor kurzem Hegels Rechtsphilosophie besprochen: Der sagt, nur Gesetze, die für jedermann verständlich sind, sind auch Recht alles andere ist Unrecht. Als Beispiel bringt er den Tyrannen Dionysos, der seine Gesetzestafeln so hoch anbringen ließ, dass niemand sie mehr lesen konnte und er dadurch frei behaupten konnte, was auf den Tafeln steht. Vielleicht sollte der Gesetzgeber dieses Beispiel manchmal etwas mehr im Hinterkopf behalten, wenn er komplizierte Gesetze erlässt. Klar Unwissenhait schützt vor Strafe nicht, aber wenn es unglaublich aufwändig ist, die Unwissenheit zu verlassen, weil die Gesetze zu kompliziert sind, ist es meiner Meinung nach zumindest moralisch fragwürdig, jemanden dafür zu bestrafen, wenn er sich jedenfalls bemüht hat, die Gesetze zu befolgen.
 
A

anonym

Guest
Hier wurde dieses Thema schon hundertmal durchgekaut, nimm einfach mal die Suchfunktion in Anspruch. Lesen scheinste ja zu können. Die Forderung nach Angabe der Rgl. in Bezug auf den Einzelfall betrachte ich als kleine Frechheit, denn hier gibts grds. keine individuelle Rechtsberatung, dafür mußte beim Anwalt 200 Euro oder mehr abdrücken.

Grds. gilt: Aufbewahren kann man überall in gleichem Maße in den dafür vorgeschriebenen Behältnissen, ob am Erstwohnsitz, am gemeldeten Zweitwohnsitz, am nicht gemeldeten Zweitwohnsitz oder beim dritten oder vierten BKV. Grds. ist der zuständigen Behörde, das ist die für den gemeldeten Hauptwohnsitz, ein Nachweis bei jeder Antragstellung zu bringen, der in Form von Bildern oder Rechnungen über die Anschaffung entspr. Behältnisse erbracht werden kann, darüber hinaus wird sie höchstens noch im Einzelfall weitere Nachweise verlangen. Das führt dazu, dass man seine Plempen im ganzen Bundesgebiet verteilen kann, notfalls auch in ganz Europa. Man braucht auch keine Behörde auf die Aufbewahrung hinzuweisen, das ergibt sich erst dann, wenn die Damen und Herren Schlapphüte ausschicken wollen. Dann müssen die halt Amtshilfeersuchen in anderen Bundesländern oder Kreisen stellen, sonst nix. Du scheinst doch lesen zu können, dann wirste das doch alles noch auf die Reihe kriegen.

Und wenn der Hauptwohnsitz verlegt wird, erfolgt automatisch Wechsel der Zuständigkeit der Waffenbehörden über die Einwohnermeldeämter, es ist dann nichts weiter zu veranlassen.

Und sonst hatte nicht nur Hegel recht. Ein Gesetz, bei dem Fachleute eher zu einem Unterlassen raten, wo Tun noch möglich wäre, und das selbst von Anwälten, StA und Gerichten nicht mehr überblickt wird, vom betroffenen Bürger ganz zu schweigen, ist eindeutig prima facie schon verfassungswidrig.
 
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9x19 sei nicht so streng mit unserem Neuankömmling.

Er macht sich die (grundsätzlich richtigen) Gedanken und was er über die Hegelsche Rechtsphilosophie schreibt, ist auch zu begrüßen.
 
A

anonym

Guest
Solms schrieb:
9x19 sei nicht so streng mit unserem Neuankömmling.

Er macht sich die (grundsätzlich richtigen) Gedanken und was er über die Hegelsche Rechtsphilosophie schreibt, ist auch zu begrüßen.

Ich hab ihn deshalb ja auch leben lassen :18: , dieser längst schon eingetretene Zustand ist offensichtlich.

Corruptissima re publica plurimae leges. Lange vor Hegel :26: :28:
 

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